2.209.2 (feh1p): 2. Entwurf einer Schlichtungsordnung.

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[587] 2. Entwurf einer Schlichtungsordnung4.

4

Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 187, P. 2.

Der Reichsarbeitsminister wies auf die drei großen Streitfragen hin, die noch zu klären wären: Einfügung von Strafbestimmungen in die Schlichtungsordnung, die Behandlung der gemeinnötigen Beriebe, die Kostenfrage.

a) Einfügung von Strafbestimmungen5.

5

Zur Einfügung von Strafbestimmungen s. Dok. Nr. 187, Anm. 3.

Der Reichsarbeitsminister sprach sich gegen die Einfügung von Strafbestimmungen aus, weil dies der Natur eines Schiedsverfahrens widerspreche, auch politisch nicht durchzuführen sei6.

6

Zur Haltung der Parteien gegenüber der Einführung von Strafbestimmungen s. Dok. Nr. 187, Anm. 5.

Der Reichsminister der Justiz schloß sich dieser Auffassung an.

Der Reichswirtschaftsminister wiederholte seine bereits früher geäußerten Bedenken, bemängelte den vorgesehenen Instanzenzug und schlug vor, lediglich die Aufnahme der Schiedsklauseln in die Tarifverträge vorzusehen. Er befürchtete, daß die Bestimmungen der Schlichtungsordnung in der Praxis nicht durchführbar sein würden.

Oberst Kuenzer teilte im Auftrage des Reichsministers des Innern mit, daß „der Reichsminister des Innern seinen Widerspruch gegen das Gesetz fallen lasse unter der Bedingung, daß das Gesetz vor Einbringung im Reichsrat dem Interfraktionellen Ausschuß vorgelegt werde.

Sollte diese Bedingung nicht erfüllt werden, so müsse der Reichsminister des Innern gegen das Gesetz stimmen.

Zugleich lasse der Reichsminister des Innern erklären, daß er nach Verabschiedung des Gesetzes kein Gesetz zur Bestrafung der Streiks in lebenswichtigen Betrieben mehr vorlegen werde. Ein Gesetz über Einsatz der Technischen Nothilfe7 sei nicht erforderlich; daher liege für das Reichsministerium des Innern zu einer gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiet nunmehr kein Anlaß mehr vor.

7

Die „Technische Nothilfe“ war eine im Jahre 1919 gegründete freiwillige Organisation zur Beseitigung von technischen Notständen in lebenswichtigen Betrieben. Sie unterstand dem RIMin.

Sollten Strafbestimmungen gegen Sabotage erforderlich sein, so könnten diese nicht vom Reichsministerium des Innern erlassen werden; sie müßten vielmehr vom Reichsjustizministerium im Wege einer Novelle zum Reichsstrafgesetzbuch erfolgen.“

Nach weiteren Erörterungen, in denen der Reichsarbeitsminister auf die einzelnen Bedenken einging, wurde über die Frage der Einfügung von Strafbestimmungen abgestimmt. Für Einfügung der Strafbestimmungen stimmte niemand.

b) Gemeinnötige Betriebe8.

8

Zu den gemeinnötigen Betrieben s. Dok. Nr. 187, Anm. 4.

I. Nachdem der Reichsarbeitsminister die Bestimmungen erläutert und eine Erörterung der Fragen stattgefunden hatte, ob für die gemeinnötigen Betriebe[588] Strafbestimmungen eingeführt werden und ob die Erschwerungen für sie beibehalten werden sollten, wurde abgestimmt.

Die Abstimmung ergab, daß die Einfügung von Strafbestimmungen mit allen gegen 1 Stimme abgelehnt, die Beibehaltung der Erschwerungen aber einstimmig angenommen wurde.

II. Ferner wurde der Auffassung Ausdruck gegeben, daß auch nach Erlaß der Schlichtungsordnung die Möglichkeit für den Reichspräsidenten bestände, für den Schutz der gemeinnötigen Betriebe gegebenenfalls besondere Anordnungen zu erlassen9.

9

Dabei war offenbar an den Gebrauch des Art. 48 RV gedacht. Bereits im November 1920 hatte der RPräs. aus Anlaß des Berliner Elektrizitätsarbeiterstreiks eine NotVO erlassen, durch die der Betrieb in den Berliner Elektrizitätswerken sichergestellt wurde (RGBl. 1920, S. 1865 –66).

III. Bezüglich des Umfanges der in § 55 der Schlichtungsordnung10 aufzunehmenden gemeinnötigen Betriebe bat der Reichsarbeitsminister es bei den im Entwurf aufgeführten zu belassen. Von verschiedenen Seiten wurde jedoch auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch die Betriebe der Reichsbank und der Reichsdruckerei sofort mit einzubegreifen11.

10

Zum § 55 des Entw. der Schlichtungsordnung s. Dok. Nr. 187, Anm. 6.

11

Die Rbk hatte in Schreiben an die RReg. vom 11.11.1920 (R 43 I /2051 , Bl. 136), 20.12.1920 (R 43 I /2051 , Bl. 246) und 26.2.1921 (R 43 I /2052 , Bl. 239) um Aufnahme in den Kreis der gemeinnötigen Betriebe gebeten.

Die Abstimmung ergab, daß auch die Reichsbank und die Reichsdruckerei in die Liste der gemeinnötigen Betriebe in § 55 aufgenommen werden sollen.

c) Kostenfrage12.

12

Die Kosten für die ordentlichen Schlichtungsbehörden waren zwischen dem Reich und den Ländern geteilt worden. Die Kosten für die Einigungsämter und die Landeseinigungsämter sollten zu 2/3 vom Reich und zu ⅓ von dem Land, das sie errichtete, getragen werden. Die Kosten für das Reichseinigungsamt sollte das Reich allein übernehmen (§ 49 des Entw.). Bei den Sonderschlichtungsbehörden sollten das Reich und die Länder jeweils die Kosten für die von ihnen errichteten Sonderschlichtungsbehörden tragen (§ 53 des Entw.).

Der Vertreter des Reichsministers der Finanzen erklärte sich nach kurzer Erörterung mit einer Verteilung der Kosten der Einigungsämter und Landeseinigungsämter zu 2/3 auf das Reich und zu ⅓ auf die Länder einverstanden, weil die an sich erwünschte Halbierung der Kosten um so schwerer durchzuführen sein würde, als bisher das Reich die Kosten allein getragen habe. Das Kabinett schloß sich dieser Auffassung an, desgleichen stimmte es der vom Vertreter des Reichsfinanzministers geforderten und der vom Reichsarbeitsminister zugesagten möglichsten Beschränkung bei der Ausgestaltung zu. […]

d) Im übrigen wurde den weiteren Vereinbarungen zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsfinanzminister vom 1. März 1921 zugestimmt13, nur sollen in Ziffer 4 der Vereinbarungen Verbindlichkeitserklärungen von Schiedssprüchen, durch die dem Reich, Land, Gemeindeverband oder Gemeinden Leistungen auferlegt werden, die eine Überschreitung der im Haushaltsplan bewilligten Mittel zur Folge haben würden, in ihrer Wirksamkeit von der[589] Genehmigung der für die Bewilligung von Mitteln zuständigen Körperschaften abhängig sein, weil das Etatrecht unter allen Umständen vorgehe.

13

Diese Vereinbarungen zwischen dem RArbM und dem RFM betrafen finanzielle Regelungen der Schlichtungsordnung. Sie waren dem Protokoll in einer Anlage beigegeben (R 43 I /1366 , Bl. 5–6).

e) Die von dem Reichsminister der Justiz beantragte Zulassung von Rechtsanwälten wurde mit 4 gegen 3 Stimmen abgelehnt14.

14

Nach dem Entw. einer Schlichtungsordnung waren Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren in erster Instanz ausgeschlossen, dagegen in der Revisionsinstanz zugelassen (§§ 77 und 111, Abs. 1 des Entw.).

f) Bei der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit allen gegen eine Stimme angenommen. Vor der Weiterverfolgung (zunächst Vorlage an den Reichswirtschaftsrat) soll jedoch der Interfraktionelle Ausschuß gehört werden15.

15

Eine Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses, in der die Schlichtungsordnung behandelt wurde, ließ sich in R 43 I nicht ermitteln.

Zu dem späteren Entw. einer Schlichtungsordnung, wie er an den RT kam, s. RT-Drucks. Nr. 3760, Bd. 372 .

Der Entw. einer Schlichtungsordnung blieb im weiteren Verlauf unerledigt.

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