2.213.4 (feh1p): 4. Forderung der Reparationskommission auf Zahlung von 1 Milliarde Goldmark bis zum 23.3.1921.

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4. Forderung der Reparationskommission auf Zahlung von 1 Milliarde Goldmark bis zum 23.3.19211.

1

Es handelt sich hier um die Zahlung der 20 Mrd. GM gemäß Art. 235 VV. Während nach dt. Auffassung die bisherigen dt. Leistungen und Lieferungen bereits mehr als 20 Mrd. GM betrugen, hatte die Repko sie auf höchstens 8 Mrd. GM berechnet. Am 15. 3. hatte daher die Repko eine Note an die RReg. gerichtet, in der sie die Zahlung der restlichen 12 Mrd. GM bis zum 1.5.1921 forderte. Vor dem 23. 3. sollte die RReg. jedoch bereits 1 Mrd. GM als erste Anzahlung auf die restlichen 12 Mrd. GM überweisen. Bis zum 1.4.1921 sollte die dt. Regierung überdies die Möglichkeit haben, Vorschläge für die weitere Regelung der Reparationsleistungen gemäß Art. 235 VV zu machen. Der frz. Text der Note findet sich in R 43 I /18 , Bl. 404–407. Siehe dazu auch Schultheß 1921, II, S. 260 und C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 96–97.

Der Reichsminister des Auswärtigen gab einen Überblick über die Sach- und Rechtslage und teilte den Inhalt der Note mit, die der Staatssekretär Bergmann der Reparationskommission übergeben solle2. Das Kabinett stimmte[596] dem Vorgehen des Auswärtigen Amts zu. Von verschiedenen Seiten wurde gebeten, die Presse richtig zu instruieren, was, wie der Außenminister mitteilte, bereits erfolgt sei. Reichsminister v. Raumer bat, im 4. Absatz statt „kaum lösbare Aufgabe“ „unlösbare Aufgabe“ zu sagen3. Der Reichsminister des Auswärtigen wird das Weitere veranlassen4.

2

Diese Note war am 20. 3. StS Bergmann nach Paris telegraphiert worden; Bergmann hatte Anweisung erhalten, sie der Repko zu übergeben. In ihr erklärte die dt. Regierung, daß sie der Berechnung der Alliierten, die die bisherigen dt. Leistungen gemäß Art. 235 VV lediglich mit 8 Mrd. GM bewertete, nicht zustimmen könne. Sie beharre weiterhin darauf, daß die gemäß Art. 235 VV erfolgten Lieferungen den Gegenwert von 20 Mrd. GM erreicht hätten. Unter diesen Umständen erhebe sie Einspruch dagegen, daß die Zahlung einer Restsumme von 12 Mrd. GM von ihr gefordert werde, bevor auf Grund weiterer Erörterungen festgestellt worden sei, ob und inwieweit die dt. Regierung noch Verpflichtungen aus dem Art. 235 VV zu erfüllen habe.

Nachdem sich die dt. Regierung dann kritisch über das Verhalten der Repko geäußert hatte, fuhr die Note fort, daß die Aufbringung von 1 Mrd. bzw. 12 Mrd. GM in solch kurzen Fristen für Dtld. unmöglich sei. Auch eine Anleihe sei innerhalb der gesetzten Frist nicht zu begeben, zumal Dtld. durch die auf der Londoner Konferenz beschlossenen Sanktionen weiter geschwächt worden sei. Weiterhin wies die dt. Regierung darauf hin, daß nach dem § 12 c 1 der Anlage II zu Teil VIII VV ein etwaiger Fehlbetrag bei den bis zum 1.5.1921 zu zahlenden 20 Mrd. GM in später zu zahlende Schatzanweisungen umgewandelt werden könne.

Die dt. Regierung schlug daher vor, daß umgehend mündliche Verhandlungen zwischen der Repko und der dt. Klko (Kriegslastenkommission) stattfinden sollten.

Der vollständige Text der dt. Note findet sich in R 43 I /18 , Bl. 408–410.

3

Dieser Satz der Note lautete:

„Die Aufbringung derartiger Summen ist für die Deutsche Regierung – ganz abgesehen von der Tatsache, daß die Beschaffung solch enormer Beträge für ein durch den Krieg aufs äußerste erschöpftes Land überhaupt eine kaum lösbare Aufgabe darstellt – schon wegen der Kürze der Fristen unmöglich.“ (R 43 I /18 , Bl. 409).

4

Siehe dazu weiter Schultheß 1921, II, S. 260–261 und C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 96–97.

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