2.236.2 (feh1p): 2. Entwurf eines Arbeitsnachweisgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 6). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

[646]2. Entwurf eines Arbeitsnachweisgesetzes1.

1

Diesen GesEntw. hatte der RArbM am 19.3.1921 dem StSRkei übersandt und um Vorlage beim Kabinett gebeten (R 43 I /2026 , Bl. 130). Das Arbeitsnachweisgesetz sollte den gesamten Arbeitsmarkt der öffentlichen Kontrolle unterstellen und einheitlich regeln. Zum Bereich des Arbeitsnachweises sollte die Arbeitsvermittlung und die Mitwirkung bei der Arbeitslosenversicherung gehören. Ferner war geplant, auch die Berufsberatung und die Lehrstellenvermittlung den Arbeitsnachweisen zu überstellen (Entw. eines Arbeitsnachweisgesetzes, R 43 I /2026 , Bl. 138–195).

Nach einleitenden Ausführungen des Reichsarbeitsministers wurde der Entwurf besprochen. Der Reichspostminister machte geltend, daß insbesondere für seine Verwaltung es bedenklich sein könne, wenn ein Benutzungszwang des Arbeitsnachweises für die Anwerbung von Arbeitern vorgeschrieben sei. Er bat gegebenenfalls um eine Klarstellung in den Ausführungsbestimmungen, daß unter Umständen Ausnahmen zulässig seien. Der Reichsarbeitsminister entgegnete, daß der § 50 nur eine Meldepflicht statuiere, so daß die Bedenken des Reichspostministers wohl behoben seien2. Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums bat, schon heute einen Kabinettsbeschluß dahin zu fassen, daß für die mit dem 31. Dezember 1930 vorgeschriebene Aufhebung der gewerblichen Stellenvermittlung von Reichs wegen eine Entschädigung nicht gezahlt werden solle3. Das Kabinett beschloß demgemäß. Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums erklärte ferner, daß er sich mit der in § 66 vorgesehenen Aufbringung der Kosten einverstanden erklären könne, wenn die Arbeitslosenversicherung alsbald eingeführt würde4. Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß die Angelegenheit beschleunigt zum Abschluß gebracht werden solle. Der Reichswirtschaftsminister wünschte entsprechend den Vorstellungen des Deutschen Städtetages den Einfluß der Gemeinden in den unteren Verwaltungsinstanzen zu verstärken und ihn in Einklang mit dem Verhältnis der Kostentragung zu bringen. Der Präsident des Reichsamts für Arbeitsvermittlung wies auf § 7 hin, in dem diesem Wunsche Rechnung getragen sei5. Nach weiteren kurzen Erörterungen wurde dem Entwurf zugestimmt. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen6.

2

Der § 50 des GesEntw. gab den obersten Landesbehörden das Recht, eine Meldepflicht der Arbeitgeber für alle bei ihnen vorhandenen offenen Stellen einzuführen. In der Begründung zum GesEntw. war jedoch ausdrücklich festgelegt, daß ein Benutzungszwang des Arbeitsnachweises damit nicht bestand (R 43 I /2026 , Bl. 170 und 190).

3

Gemäß § 49 des GesEntw. sollte die gewerbsmäßige Stellenvermittlung mit dem 31.12.1930 aufhören. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sollte eine neue Erlaubnis zum Betrieb eines Stellenvermittlers nicht erteilt werden und eine bestehende Erlaubnis nicht verlängert werden (R 43 I /2026 , Bl. 146).

4

Nach § 66 des GesEntw. sollten bis zum Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Kosten für die Arbeitsnachweise von den Gemeinden und Gemeindeverbänden, für die Landesämter von den Ländern und für das Reichsamt vom Reich getragen werden. Die Landesämter waren dabei die Aufsichts- und Beschwerdeämter gegenüber den Arbeitsnachweisen, während das Reichsamt die Aufsichts- und Beschwerdestelle gegenüber den Landesämtern war (R 43 I /2026 , Bl. 149).

5

Nach § 7 des GesEntw. waren die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, in die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsnachweise Vertreter zu entsenden. Diese hatten jedoch nur beratende Stimme. Sie mußten jederzeit auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden und konnten Auskunft über alle Angelegenheiten der Arbeitsnachweise verlangen (R 43 I /2026 , Bl. 139).

6

Siehe dazu weiter den „Entw. eines Arbeitsnachweisgesetzes“, RT-Drucks. Nr. 3148 und zu 3148, Bd. 370 . Seine abschließende Regelung erfuhr der Arbeitsnachweis im „Arbeitsnachweisgesetz. Vom 22. Juli 1922“, RGBl. 1922, I, S. 657  f.

Extras (Fußzeile):