2.62.4 (feh1p): 4. Entwurf eines Gesetzes gegen die Kapitalflucht.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

4. Entwurf eines Gesetzes gegen die Kapitalflucht7.

7

Dieser GesEntw. war vom RFM bereits am 18.8.1920 dem RR zugesandt worden, ohne daß er vorher dem Kabinett vorgelegen hatte (RR-Drucks. Nr. 255, Tagung 1920). Am 31. 8. hatte daraufhin der StSRkei ein Schreiben an den RFM gerichtet, in dem er auf die Verfassungsbestimmung des Art. 57 der RV hingewiesen hatte, nach der alle GesEntw. vorher dem Kabinett zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen seien. Der StSRkei hatte dem RFM mitgeteilt, daß er den Entw. eines Gesetzes gegen die Kapitalflucht auf die TO einer der nächsten Kabinettssitzungen setzen werde (R 43 I /2355 , Bl. 101).

Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen8.

8

Der hier vorliegende GesEntw. sollte an die Stelle des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8.9.1919 (RGBl. 1919, S. 1540  f.) treten, dessen Geltungsdauer bis zum 1.10.1920 begrenzt war. Bei der Festsetzung dieses Termins hatte man angenommen, daß die Veranlagung der hauptsächlichen neuen Steuern, des Reichsnotopfers und der Abgabe vom Vermögenszuwachs, bis dahin abgeschlossen sein würde. Diese Voraussetzung war jedoch nicht eingetreten. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, die Maßnahmen gegen die Kapitalflucht zu verlängern.

In dem GesEntw. waren die bisher in verschiedenen Gesetzen und VOen zerstreuten Vorschriften über die Maßnahmen gegen die Kapitalflucht zusammengefaßt worden. Es waren dies: die VO über Maßnahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 21.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1325 ), das Gesetz gegen Kapitalflucht vom 8.9.1918 (RGBl. 1919, S. 1540  f.) und die VO über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14.1.1920 (RGBl. 1920, S. 50 ). Der GesEntw. sah vor, daß Wertpapiere und Zahlungsmittel nur durch Vermittlung der Banken in das Ausland gebracht werden durften. Die Banken hatten ihrerseits über alle privaten Wertpapier- und Zahlungsgeschäfte bei dem zuständigen Finanzamt Erklärungen abzugeben. Auf diese Weise sollte der gesamte private Zahlungsverkehr mit dem Ausland der staatlichen Kontrolle unterworfen werden und eine Kapitalflucht unmöglich gemacht werden. Vgl. dazu im einzelnen die Begründung zu dem GesEntw., RT-Drucks. Nr. 542, Bd. 364 . Zu dem endgültigen Gesetz s. RGBl. 1921, S. 33  f.

Extras (Fußzeile):