2.88.3 (feh1p): 3. Zerstörung der Dieselmotoren.

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3. Zerstörung der Dieselmotoren2.

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Nach den Bestimmungen des VV war Deutschland verpflichtet, Kriegsmaterial, das über die im Friedensvertrag zugestandene Menge hinausging, abzuliefern oder zu zerstören (§§ 169, 184, 188). Ausgenommen waren nach § 189 VV Gegenstände, Maschinen und Materialien, die aus dem Abbruch der dt. Flotte herrührten und zu gewerblichen oder zu Handelszwecken verwandt wurden. Zu diesen gehörten nach Ansicht der dt. Regierung auch die schnellaufenden Dieselmotoren, die früher als U-Bootmotoren verwandt worden waren, jetzt aber stationär eingebaut zu rein industriellen Zwecken dienten. Die all. Mächte waren jedoch anderer Ansicht. Am 2.9.1920 hatte die Botschafterkonferenz – eine Forderung der IMarKK vom April 1920 wiederaufnehmend – beschlossen, diese Dieselmotoren als Kriegsmaterial zerstören zu lassen und den Bau weiterer Diesemotoren zu verbieten. Am 28.9.1920 war diese Forderung von der IMarKK der RReg. übermittelt worden und zugleich der 11. 10. als Termin bestimmt worden, an dem mit der Zerstörung begonnen werden müsse (RAM Simons vor dem RT am 29. 9. RT-Bd. 345, S. 859 ; Schultheß 1920, II, S. 343/44).

Bereits am 10. 9. hatte die RReg. bei der Botschafterkonferenz gegen diese Absicht Einspruch erhoben und die Maßnahmen als nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 189 VV erklärt (Note der Dt. Friedensdelegation an die Botschafterkonferenz v. 10.9.1920, R 43 I /15 , Bl. 28–29). In einer Note vom 8. 10. erklärte sich der IMarKK daraufhin bereit, eine zeitweilige Verschiebung der Zerstörung der Dieselmotoren zuzulassen, bis die endgültige Entscheidung der Botschafterkonferenz getroffen sei. Die Kommission stellte jedoch die Bedingung, daß in der Zwischenzeit über die Motoren nicht verfügt werden dürfe (IMarKK an MaFriKo am 8.10.1920, R 43 I /15 , Bl. 25).

In ihrer Antwort auf diese Note erwiderte die MaFriKo am 11. 10., daß sie sich bei der klaren Rechtslage in dieser Angelegenheit außerstande sehe, die geforderte Einschränkung der freien Verfügungsberechtigung über die Motoren zuzugestehen (MaFriKo an IMarKK am 11.10.1920, R 43 I /15 , Bl. 26).

Die IMarKK warnte darauf die RReg. in einer Note vom 12. 10., gegen die Verfügungseinschränkung zu verstoßen. Sollte die IMarKK feststellen, daß gegen die Bestimmungen verstoßen worden sei, so wollte sie die all. Mächte ersuchen, die schärfsten Sanktionsmaßnahmen zu treffen, die das Protokoll von Spa vorsah (IMarKK an MaFriKo am 12.10.1920, R 43 I /15 , Bl. 27). Im AA wurde daraufhin eine Note vorbereitet, die den Rechtsstandpunkt der RReg. noch einmal klarlegen sollte.

Der Reichsminister des Auswärtigen machte Mitteilungen über den Stand[231] der Verhandlungen über das Verlangen der Interalliierten Marine-Kontroll-Kommission auf Zerstörung der Dieselmotoren3.

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Eine weitere dt. Note und eine Denkschrift über die Verwendungsfähigkeit von Dieselmotoren für Industriezwecke wurde am 30. 10. der Botschafterkonferenz übergeben. Am 10. 11. erklärte sich die Botschafterkonferenz in einer Note an die RReg. bereit, die Maschinen bis auf weiteres der dt. Regierung zu belassen (Schultheß 1920, II, S. 344).

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