2.92.4 (feh1p): 4. Gesetz über Beamtenvertretung.

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4. Gesetz über Beamtenvertretung8.

8

Gemäß Art. 130 Abs. 3 der RV sollten auch die Beamten besondere Beamtenvertretungen erhalten. Ein entsprechender GesEntw. war bereits im Februar 1920 fertiggestellt worden, hatte damals aber nicht die Zustimmung der Landesregierungen und der Beamtenorganisationen gefunden (Der RIM an das RMin. am 24.11.1920, R 43 I /2631 , Bl. 138–142). Am 14. 6. wurden die Beratungen wiederaufgenommen. Ein aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen und der Beamtenorganisationen bestehender Ausschuß bildete einen Unterausschuß, der mit der Vorlage eines neuen GesEntw. beauftragt wurde. Ende Juni war der GesEntw. fertiggestellt (Der RIM an die obersten Reichsbehörden am 2.7.1920, R 43 I /2631 , Bl. 62). Um diesen neuen GesEntw. handelt es sich hier; der Text des GesEntw. findet sich in R 43 I /2631 , Bl. 63–69.

Reichsminister Koch teilt mit, daß er im Begriff gewesen wäre, das Gesetz über Beamtenvertretung im Reichsrat vorzulegen. Jetzt sei ihm durch ein Schreiben aus Karlsruhe mitgeteilt, daß auf Grund von Verhandlungen zwischen der Preußischen Regierung und den süddeutschen Regierungen die in Aussicht genommenen Beamtenausschüsse und Beamtenräte fallen gelassen werden sollten9. Er bitte um Auskunft über diese ohne Wissen der Reichsregierung geführten Verhandlungen der Länder. Ministerpräsident Braun erklärte, daß er erst nach einer am 25. Oktober im Preußischen Staatsministerium stattfindenden Besprechung hierzu Stellung nehmen könne10.

9

Wenige Tage bevor der GesEntw. des Unterausschusses vom Gesamtausschuß beraten werden sollte, waren von der Bayer. Regierung und vom Dt. Beamtenbund Gegenentw. eingereicht worden, von denen besonders der bayer. Entw. gegenüber dem Entw. des Ausschusses große Unterschiede aufwies. Der wichtigste Unterschied war, daß der bayer. Entw. an die Stelle der Beamtenräte und Beamtenausschüsse Beamtenkammern setzen wollte, da sie der beruflichen Eigenart der Beamten gemäßer seien. Die Forderung der Landesregierungen an den RIM, den bayer. Gegenentw. durchzuberaten und eine Beschlußfassung über den Ausschußentw. solange auszusetzen, lehnte der RIM ab (Der RIM an das RMin. am 24.11.1920, R 43 I /2631 , Bl. 138–142).

Am 15. 10. waren in München die Vertreter der Pr., Bayer., Hess., Sächs. und Württ. Regierung zusammengetroffen und hatten sich auf den bayer. Entw. geeinigt. Damit war eine einheitliche Gesetzgebung über die Beamtenvertretung unmöglich geworden. Von diesem Beschluß der Landesregierungen war der RIM offenbar erst durch die Bad. Regierung unterrichtet worden, die in München nicht vertreten gewesen war.

10

Nähere Einzelheiten über diese Besprechung im Pr. Staatsministerium ließen sich in R 43 I nicht ermitteln.

Am 24.11.1920 legte der RIM dem Kabinett einen neuen GesEntw. über Beamtenräte vor, der unverändert auf der Grundlage des Ausschußentw. vom Juli 1920 aufgebaut war (s. o. Anm. 8); der Text dieses GesEntw. findet sich in R 43 I /2631 , Bl. 143–149. Dieser GesEntw. wurde am 21. 12. vom Kabinett gebilligt. Siehe Dok. Nr. 143, P. 5.

Am 3.1.1921 leitete die RReg. den GesEntw. dem RR zu, und am 26. 4. wurde er in den entsprechenden Ausschüssen des RR beraten (RT-Drucks. Nr. 1886, Bd. 366 ). Zum weiteren Verlauf s. den Band „Das Kabinett Wirth“ dieser Edition, Kabinettssitzung vom 23.6.1921, P. 1.

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