2.117.2 (lut1p): 2. Deutsch-französischer Handelsvertrag (außerhalb der Tagesordnung).

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2. Deutsch-französischer Handelsvertrag (außerhalb der Tagesordnung).

Ministerialdirektor Ritter schilderte die gegenwärtige Situation der deutsch-französischen Handelsvertragsverhandlungen, die zu einem gewissen Abschluß gekommen seien. Der Abschluß sei jedoch nur möglich, wenn hinsichtlich der Zölle für Wein die Meistbegünstigung zugesagt werde, andernfalls würde Frankreich voraussichtlich die Verhandlungen abbrechen oder zu einer freundschaftlichen Vertagung kommen lassen4. Das Auswärtige Amt habe[413] daher im Handelspolitischen Ausschuß sich für die Gewährung der Meistbegünstigung für Wein eingesetzt5. Das Reichsernährungsministerium habe aber Bedenken geäußert6.

4

Am 20.6.<in der Druckfassung: 20.7.; Anm. der Online-Edition> berichtete hierzu Trendelenburg aus Paris: Die dt. Delegation habe die Verhandlungen mit dem Zollsatzangebot eröffnet, das vom Reichskabinett (s. dazu Dok. Nr. 103, P. 3) mit 35, 45 und 25 RM (dz) für Rotwein, Weißwein und Dessertwein als letztmögliche dt. Konzession festgesetzt worden sei. Der frz. Verhandlungsleiter Chaumet habe jedoch „ganz unzweideutig erklärt, daß auch nur eine vorübergehende Ausnahme von der Meistbegünstigung das Scheitern der Verhandlungen bedeuten würde.“ Trendelenburg abschließend: Er werde von jedem weiteren Entgegenkommen absehen und bei Eintreten der erwarteten kritischen Situation die Verhandlungen hieran scheitern lassen (R 43 I /119 , gefunden in R 43 I /1119 , Bl. 128 f.).

5

Das würde die Gewährung der Weinzollsätze des geltenden dt.-span. Handelsabkommens (RGBl. II, S. 454–456), also einen Zollsatz von 20, 30 und 25 RM (dz) für rote, weiße Tischweine und Dessertwein bedeuten.

6

S. die Stellungnahme des REM in der Kabinettsitzung am 13. 6. (Dok. Nr. 103, dort bes. Anm. 10 und 11).

Staatssekretär Hagedorn legte diese Bedenken im einzelnen dar. Es sei unmöglich, den Franzosen Meistbegünstigung zu gewähren oder auch nur in Aussicht zu stellen, solange der spanische Handelsvertrag nicht außer Kraft gesetzt sei7.

7

Zur Kündigung des dt.-span. Handelsabkommens am 16. 7. s. Dok. Nr. 225, Anm. 1.

Der Reichswirtschaftsminister stellte sich auf den gleichen Standpunkt und hielt es für innenpolitisch gefährlich, das den Parteien gelegentlich des spanischen Handelsvertrages gegebene Versprechen8 durch Zusage der Meistbegünstigung an Frankreich zu brechen.

8

In der RT-Debatte über den dt.-span. Handelsvertrag am 27. 5. hatte die RReg. erklärt, sie werde mit der span. Reg. umgehend in Verhandlungen über eine durchgreifende Verbesserung des Abkommens eintreten (RT-Bd. 385, S. 2113 ). S. auch Anm. 3 zu Dok. Nr. 93.

Der Reichskanzler und der Reichsminister des Auswärtigen schlossen sich den Bedenken an. Auf Vorschlag des letzteren beschloß das Kabinett, Frankreich solle unter vollständiger Darlegung des Sachverhalts in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen werden, daß die Regierung schon gebunden sei, daß jedoch nach dem 15. Oktober die Meistbegünstigung für Wein gewährt werden könne.

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