2.119.1 (lut1p): 1. Amnestie.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Text

RTF

1. Amnestie.

Ministerialrat Werner trug den Sachverhalt vor1.

1

Über Mitteilungen Werners vermerkte Wienstein am 10. 7.: Die Verhandlungen des Abg. Kahl mit der SPD (vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 115) seien nunmehr zum Abschluß gekommen. Die SPD habe angeregt, den Regierungsentwurf (s. Dok. Nr. 97, dort bes. Anm. 2) wie folgt zu ergänzen:

„a) Die Delikte gemäß § 92 Ziffer 1 StGB (Landesverrat) sollten in den Entwurf aufgenommen werden,

b) der in § 1 vorgesehene Straferlaß sollte insofern weiter gefaßt werden, als er auch dann eintreten solle, wenn der noch nicht verbüßte Strafrest eine Zuchthausstrafe sei, und zwar eine zweijährige Zuchthausstrafe oder zweijähriges Gefängnis (im Entwurf ist einjährige Festungshaft oder einjähriges Gefängnis vorgesehen).“

Außerdem habe sich die SPD damit einverstanden erklärt, „daß das Reichsjustizministerium die zu a) und b) gewünschten Abänderungen nicht in seinen Referentenentwurf aufnehme; sie sei der Auffassung, daß der Reichsrat und Reichstag diese Abänderungen vornehmen würden.“ Werner habe noch hinzugefügt: „Geheimrat Kahl stehe auf dem Standpunkt, daß die Deutschnationalen die von den Sozialdemokraten gewünschten Änderungen des Referentenentwurfs hinnehmen würden. Auch das Zentrum würde dem Amnestieentwurf in der Endabstimmung zustimmen, wie Geheimrat Kahl aus einer Besprechung mit Mitgliedern des Zentrums glaube entnehmen zu können.“ (R 43 I /1242 , S. 445 f.).

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß die Deutschnationalen nach seiner Empfindung in der Bewilligung der Amnestie sehr weit gehen und einem Straferlaß auch dann zustimmen würden, wenn der noch nicht verbüßte Strafrest eine Zuchthausstrafe sei.

[416] Der Reichskanzler warf die grundsätzliche Frage auf, ob es richtig sei, die Amnestieangelegenheit noch vor den Sommerferien2 zu verhandeln. Nach seiner Ansicht könne die Regierung die Amnestierung der Delikte gemäß § 92 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches3 allenfalls noch tragen, in einen Straferlaß von Zuchthausstrafe könne sie jedoch nicht einwilligen. Im übrigen müsse genau festgelegt werden, wie weit die einzelnen Parteien gehen wollten. Insbesondere müsse festgestellt werden, wie der Entwurf beschaffen sein müsse, dem die Sozialdemokratie wenigstens in der Schlußabstimmung zustimmen würde. Bei den Ausschußverhandlungen4 dürfe sich die Regierung keinesfalls die Führung aus der Hand nehmen lassen; deshalb müsse die Haltung der Regierungsparteien einwandfrei feststehen.

2

Der RT geht am 12. 8. in die Ferien, sein Wiederzusammentritt erfolgt am 20.11.25.

3

Zum Text s. Anm. 3 zu Dok. Nr. 97.

4

S. Anm. 13 zu Dok. Nr. 121.

Der Reichsarbeitsminister und der Reichswehrminister vertraten im wesentlichen dieselbe Auffassung.

Das Kabinett beschloß, daß der Reichsminister der Justiz zunächst mit den Abgeordneten Hermann Müller und Landsberg Fühlung nehmen und sodann den Reichskanzler benachrichtigen solle5.

5

Aufzeichnungen hierzu nicht in den Akten der Rkei. Zum Fortgang s. Dok. Nr. 121, P. 8.

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