2.13.1 (lut1p): Deutsch-französische Wirtschaftsverhandlungen.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Deutsch-französische Wirtschaftsverhandlungen.

Staatssekretär Trendelenburg berichtete über die letzten Geschehnisse1 und bat das Kabinett, zu beschließen, daß die Verhandlungen fortgesetzt werden möchten mit dem Ziel, für das Definitivum die Meistbegünstigung de facto zu erreichen. Falls dies nicht erreicht werde, solle der Führer der deutschen Delegation ermächtigt sein, die Verhandlungen freundschaftlich zu unterbrechen mit dem Ziele, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, zunächst ihre Zolltarifangelegenheiten in Ordnung zu bringen. Die Verhandlungen sollen danach wieder aufgenommen werden.

1

S. dazu Dok. Nr. 9, Anm. 1–4.

Der Reichswirtschaftsminister teilte mit, daß die Darlegungen des Staatssekretärs Trendelenburg auf eingehenden Besprechungen beruhten, die gestern stattgefunden hätten2. Er habe dem Vorschlage sachlich nichts hinzuzufügen. Zum Ausdruck möchte er nur noch bringen, daß er davon überzeugt sei, daß[42] wir nach einer Unterbrechung leichter zu einem annehmbaren Provisorium gelangen könnten, und zwar mit fester Aussicht auf ein befriedigendes Definitivum.

2

Weitere Hinweise hierzu in den Akten nicht ermittelt.

Ministerialdirektor Ritter stimmte vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus den Ausführungen des Staatssekretärs Trendelenburg zu. Politisch allerdings könne er den Optimismus nicht teilen, daß es gelingen werde, mit Frankreich in wenigen Monaten schon wieder zu neuen Verhandlungen zu kommen. Der Zollkrieg werde unvermeidlich sein. Es sei außerdem zu bedenken, daß eine Unterbrechung einen wahrscheinlich ungünstigen Einfluß ausüben werde auf die übrigen schwebenden Handelsvertragsverhandlungen. Andererseits aber müsse er auch anerkennen, daß nach allem, was vorliege, keine begründete Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß eine Einigung noch erzielt werden könnte. Er müsse sich daher den Schlußfolgerungen, die Staatssekretär Trendelenburg gezogen habe, anschließen.

Der Reichswirtschaftsminister teilte noch mit, daß den Franzosen die deutsche Zolltarifnovelle3 bekannt sei und sie erklärt hätten, daß alle Maßnahmen, die mit der Inkraftsetzung dieser Novelle im Zusammenhang ständen, nicht als feindliche Maßnahmen angesehen würden.

3

S. Dok. Nr. 26, dort bes. Anm. 1.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte ebenfalls nicht den Optimismus des Reichswirtschaftsministers bezüglich der Wiederaufnahme der Verhandlungen. Eine Verbindung von Politik und Wirtschaft müsse an sich grundsätzlich abgelehnt werden. Dabei sei er allerdings nicht der Meinung, daß an diesem Grundsatz auch dann festgehalten werden sollte, wenn es möglich sei, Zug um Zug wirtschaftlichen Konzessionen politische folgen zu lassen. Allerdings glaube er, daß zur Zeit keine Möglichkeit bestände, durch wirtschaftliche Konzessionen politische zu erreichen. Auch er sei der Meinung, daß die Verhandlungen zunächst nicht unterbrochen werden sollten, sondern daß zunächst weiter verhandelt werden sollte mit dem Ziele, ein annehmbares Definitivum zu erreichen. Falls nach Unterbrechung die Wirtschaft ihren Standpunkt ändere – und es lägen bereits jetzt Anzeichen dafür vor4 – und die deutsche Regierung von ihrem jetzt eingenommenen Standpunkt abzudrängen versuche, dann müsse natürlich diesem Drängen gegenüber standgehalten werden. Es sei notwendig, daß der Herr Reichswirtschaftsminister mit der Wirtschaft in nächster Zeit sehr enge Fühlung halte.

4

Mit Schreiben an den RK hatte der Dt. Industrie- und Handelstag am 29. 1. schwere Bedenken gegen den Abschluß eines Provisoriums auf der Grundlage der letzten frz. Vorschläge (s. dazu Dok. Nr. 9, Anm. 4) erhoben. Man sei sich der „schweren Verantwortung“ bewußt, „die auch in einer freundschaftlichen Unterbrechung der Verhandlungen“ liege, doch hege man die zuversichtliche Hoffnung, „daß es doch noch bald gelingen möge, die Verhandlungen mit Frankreich im bisherigen versöhnlichen Geiste zu führen“ (R 43 I /1119 , Bl. 76 f.).

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß angesichts der tatsächlichen Wirtschaftsbeziehungen, die im letzten Jahre zwischen Deutschland und Frankreich bestanden hätten5, und der Tatsache, daß Frankreich nur wohl die Hälfte seiner Eisenproduktion im Lande aufnehmen könne, die Stellung Deutschlands[43] wirtschaftlich so stark sei, daß jetzt diese Vorteile gegen kleine Konzessionen nicht aus der Hand gegeben werden sollten.

5

Über die Entwicklung des dt.-frz. Warenaustausches im Jahre 1924 s. die umfangreiche Zusammenstellung des RWiMin. vom 26. 1. in R 43 I /1119 , Bl. 65-71.

Der Reichskanzler stellte fest, daß alle Äußerungen in die gleiche Richtung gegangen wären. Ihm scheine es schon verhandlungstechnisch gar nicht mehr möglich zu sein, über das hinauszukommen, was Frankreich jetzt schon beabsichtige. Es sei denn, Deutschland erklärte sich mit dem Abschluß eines schlechten Provisoriums ohne jede Aussicht auf ein befriedigendes Definitivum einverstanden. Es bleibe also nichts anderes übrig, als so zu verfahren, wie Staatssekretär Trendelenburg vorgeschlagen habe. Innenpolitisch würden allerdings, besonders von der Industrieseite her, bald Schwierigkeiten kommen. Es sei daher notwendig, engste Fühlung mit der Wirtschaft zu halten. Der Öffentlichkeit müsse klargemacht werden, daß Deutschland in den Verhandlungen bis zum Äußersten gegangen sei. Mit der Vorlage der Zolltarifnovelle dürfe man nicht sofort herauskommen, um nicht den Anschein von Kriegsmaßnahmen zu erwecken.

Staatssekretär Trendelenburg erwiderte zu dem letzten Punkt, daß er sich die Unterbrechung so vorgestellt habe, daß gerade der Grund dieser Vertagung der sein sollte, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Zolltarife in Ordnung zu bringen. Die Zolltarifnovelle werde daher nicht als feindlicher Akt in Frankreich angesehen werden. Auch mit Rücksicht auf die schwebenden Handelsvertragsverhandlungen sei es ja nötig, die Zolltarifnovelle sobald als möglich zum Abschluß zu bringen.

Der Reichskanzler stellte darauf als Beschluß des Kabinetts fest:

Die Verhandlungen mit Frankreich sind fortzusetzen mit dem Ziele, für das Definitivum die Meistbegünstigung de facto zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der deutsche Delegationsführer ermächtigt, die Verhandlungen freundschaftlich zu unterbrechen mit dem Ziel, beiden Ländern die Möglichkeit zu geben, ihre Zolltarifangelegenheiten in Ordnung zu bringen. Zwangsmaßnahmen sollen dabei auf beiden Seiten unterbleiben. In der Saarfrage soll für die Zwischenzeit eine Lösung versucht werden, die den Zustand, der bis zum 10. Januar gegolten hat6, aufrechterhält7. Zur Erreichung dieses Zieles kommen Konzessionen auf dem Gebiet der elsaß-lothringischen Kontingente nicht mehr in Betracht8. Dagegen ist zu erwägen, ob nicht deutscherseits dem Saargebiet zollfreie Einfuhr zugestanden werden kann, um wenigstens in der Einfuhr nach Deutschland die Zollgrenze zu beseitigen.

6

§ 31, Kap. II der Anlage zu Art. 50 des VV bestimmt: „Die aus dem Saarbecken stammenden und von dort ausgeführten Erzeugnisse genießen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags freie Einfuhr in Deutschland. Während derselben Zeit bleibt auch die deutsche Einfuhr in das Becken für Erzeugnisse, die zum örtlichen Verbrauch bestimmt sind, von Zollabgaben befreit.“

7

S. dazu Dok. Nr. 44, Anm. 2.

8

Gemäß Art. 268 des VV genossen Rohstoffe und Industrieerzeugnisse Elsaß-Lothringens bei ihrer Einfuhr nach Dtld. während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages vollständige Zollfreiheit. Die Festsetzung der Jahreskontingente dieser Waren oblag der frz. Reg., die dabei den Jahresdurchschnitt 1911–1913 nicht überschreiten durfte.

[44] Falls die Saarfrage nicht zur Sprache gebracht und nicht in unserem Sinne erledigt werden kann, wird sich das Kabinett erneut damit zu beschäftigen haben9.

9

Über das Ergebnis der im Februar 1925 in Paris fortgesetzten Verhandlungen berichtet Trendelenburg an das AA in Telegrammen vom 26. und 28. 2. Am 26. 2. habe die dt. Delegation den frz. HandM Raynaldy über die Zugeständnisse unterrichtet, die Dtld. für einen provisorischen Handelsvertrag zu machen bereit sei. Sie habe einer beschränkten Diskriminierung dt. Waren durch Frankreich zugestimmt und erklärt, Dtld. werde seine wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverbote weitgehend abbauen. Außerdem werde es unter noch näher zu vereinbarenden Voraussetzungen für gewisse Warengattungen, die für Elsaß-Lothringen von wesentlichem Ausfuhrinteresse sind, zollgünstige Kontingente gewähren. Die beiden Delegationen hätten sodann durch Notenwechsel vom 28. 2. den folgenden Grundlagen eines endgültigen Handelsvertrages zugestimmt: Dtld. gewährt Frankreich: 1) die allgemeine Meistbegünstigung auf dem Gebiete des Zolltarifs, 2) Freiheit von Ein- und Ausfuhrverboten mit ganz wenigen Ausnahmen. Frankreich gewährt Dtld.: 1) Meistbegünstigung für Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die jedoch nicht bei Inkrafttreten des definitiven Abkommens, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zur vollen Wirkung gelangen solle. 2) Freiheit von Ein- und Ausfuhrverboten.

In einem weiteren Notenwechsel sei schließlich am 28. 2. noch die folgende Wohlverhaltenserklärung abgegeben worden: „Die deutsche und die französische Regierung geben sich die Versicherung, daß sie für die Dauer der Verhandlungen die wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder nicht durch Maßnahmen stören werden, die ausschließlich oder besonders gegen den anderen Teil gerichtet sind. Diese Zusage schließt die wohlwollende Anwendung der Gesetze, Verordnungen und der sonstigen augenblicklich in Kraft befindlichen Bestimmungen in sich; wenn diese Anwendung zu Beschwerden hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrverbote und Bewilligungen Anlaß geben sollte, so sichern beide Teile tunlichst wohlwollende Prüfung zu. Dem von französischer Seite geäußerten Wunsche entsprechend wird bestätigt, daß für die Dauer dieser Abmachung Elsaß-Lothringen und das Saargebiet gegenüber dem übrigen französischen Zollgebiet nicht benachteiligt werden sollen.“ (Pol. Arch. des AA, Büro StS, B Fr. Deutsch-Französischer Handelsvertrag, Bd. 1).

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