2.136.1 (lut1p): Steuerfragen.

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Steuerfragen.

Nach längerer Debatte einigte man sich in den einzelnen Punkten auf folgender Grundlage:

Von der Einkommen- und Körperschaftssteuer werden 75% den Ländern überwiesen. Das Steuer- und Zollprogramm ist einheitlich zu behandeln und zu erledigen. Das Reich übernimmt eine Garantie dafür, daß auf die Länder mindestens 2100 Millionen aus Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer entfallen (statt der bisher vorgesehenen 2025 Millionen)1.

1

Vgl. das Beratungsergebnis der Parteiführerbesprechung vom 20. 7. zum Finanzausgleich (Dok. Nr. 132). Die oben genannte Garantiesumme wird unverändert in die Endfassung des Finanzausgleichsgesetzes (§ 4) übernommen (RGBl. 1925 I, S. 254 ).

Der ursprünglich von der Regierung vorgesehene Satz der Biersteuer2, der bereits im Ausschuß eine Ermäßigung gefunden hat3, wird weiter ermäßigt (im einzelnen vergleiche hierzu Reichstagsdrucksache Nr. 1314 in der Anlage4). Voraussetzung sei, daß der so festgesetzten Biersteuer auch die Bayerische Volkspartei und die Wirtschaftspartei zustimmen.

2

Gemeint ist vermutlich nicht der Erhöhungssatz der Regierungsvorlage (100%; s. RT-Drucks. Nr. 800, Bd. 400 ), die der RFM bereits am 9. 7. zurückgezogen hatte, sondern der 50% betragende Erhöhungssatz des „Entwurfs eines Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer“ (RT-Drucks. Nr. 1063, Bd. 402 ), der von Zentrumsabgeordneten am 24. 6. eingebracht worden war. Für das Festhalten an diesem Erhöhungssatz war die RReg. in den vorangegangenen Tagen in mehreren Parteiführerbesprechungen nachdrücklich eingetreten (s. Dok. Nr. 132), zuletzt noch in einer Unterredung des RK mit Vertretern der WV am 27. 7. und in einer Besprechung mit Führern sämtlicher Koalitionsparteien am 29. 7. (Beginn 18 Uhr). In letzterer sprachen sich Abgeordnete der BVP und der WV mit großer Entschiedenheit für eine weitere Senkung des Erhöhungssatzes aus (Protokolle dieser Besprechungen in R 43 I /2397 , Bl. 66, 70 f.).

3

S. den Bericht des 6. Ausschusses (Steuerfragen) vom 25. 7. (RT-Drucks. Nr. 1261, Bd. 400 ).

4

Es handelt sich um einen von den Regierungsparteien am 29. 7. eingebrachten Änderungsantrag zur Bier- und Tabaksteuervorlage des Zentrums (s. Anm. 2), der Erhöhungssätze von nur 20–30% für die verschiedenen Biersorten vorsieht (RT-Drucks. Nr. 1314, Bd. 404 ). Diese Sätze werden unverändert in die Endfassung des Gesetzes (Art. I, Ziffer 1) übernommen (RGBl. 1925 I, S. 244 ).

Ferner beträgt die Steuer:

1. für Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein oder Zusatz von Traubenwein

…30 v.H.,

2. im übrigen

…20 v.H.5

5

Gemeint ist die Steuer für Traubenweine. Zur vorangegangenen Beratung s. Dok. Nr. 132. Die oben genannten Steuersätze für Schaum- und Traubenweine werden unverändert in die Endfassung des „Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuern“ vom 10.8.25 (RGBl. I, S. 248 ) übernommen.

[461] Für die Zeit bis zum 30. September 1927 ermäßigen sich die Steuersätze um ein Viertel. Ein Drittel des Ertrages der in der Zeit vom 1. Juli 1925 bis zum 30. Juni 1927 aufkommenden Weinsteuern ist zur Behebung der Not des Winzerstandes zu verwenden.

Eine Mantelgesetz zur Vorlage zu bringen, wurde seitens der Regierung abgelehnt.

Sämtliche Führer der Regierungsparteien erklärten sich schriftlich mit diesen Vorschlägen einverstanden.

Ferner wurde beschlossen:

1.

daß von nun an keine Regierungspartei besondere Anträge stellen solle. Sollten Wünsche in irgendeiner Richtung bestehen, so ist Übereinstimmung unter den Regierungsparteien herbeizuführen.

2.

Die Regierung wird bei der dritten Lesung erklären, daß sämtliche Steuergesetze ein einheitliches Ganzes bilden und daher nur einheitliche Annahme in Frage komme.

3.

Die Fraktionsführer werden dafür eintreten, daß ihre Fraktionen möglichst geschlossen für die Vorlagen der Regierung stimmen. Mitglieder der Fraktion, die dies nicht tun zu können glauben, werden entweder sich aus dem Saal entfernen oder sich der Stimme enthalten.

4.

Nachdem die Wirtschaftspartei und die Bayerische Volkspartei für die beschlossene Biersteuer eingetreten sind, werden alle Bayern der übrigen Fraktionen den gleichen Standpunkt einnehmen und für die Biersteuer stimmen, ebenso für den Finanzausgleich6.

6

Die Steuergesetzentwürfe (s. Dok. Nr. 7, Dok. Nr. 16, P. 1; s. auch: RT-Drucks. Nr. 794–801, Bd. 400 ) und der Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (s. Dok. Nr. 28, P. 2; RT-Drucks. Nr. 802, Bd. 400 ) werden vom RT am 7. 8. angenommen (RT-Bd. S. 387, S. 4200 ff.). Die Verkündung der Gesetze erfolgt am 10.8.25 (RGBl. I, S. 189 ).

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