2.16.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden.

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2. Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden.

Nach Vortrag des Entwurfs durch Staatssekretär Popitz6 führte der Reichsverkehrsminister aus, daß die im § 7 Absatz 1 des Entwurfs vorgesehene Zuschußpflicht bei der Reichsbahn auf die Werkstätten beschränkt bleiben müsse7.

6

Der am 30. 1. nebst umfangreicher Begründung übersandte Entw. (R 43 I /1399 , Bl. 33, 35-43) soll das z. Z. noch geltende Reichsbesteuerungsgesetz vom 15.4.1911 (RGBl., S. 187 ) ersetzen und eine grundsätzliche Übereinstimmung des Reichsbesteuerungs- und des Landesbesteuerungsrechts hinsichtlich des gegenseitigen Besteuerungsverhältnisses herbeiführen. Er verpflichtet Reich, Länder und Gemeinden u. a. zur gegenseitigen Entrichtung der für ihre „im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen“ festgesetzten Gebühren. Er befreit das Reich von allen Gerichtsgebühren, die Länder von Gebühren in Verfahren vor den Gerichten des Reichs. Er erklärt Reich, Länder und Gemeinden als körperschafts- und vermögensteuerpflichtig nach Maßgabe der Vorschriften des Körperschafts- und Vermögensteuergesetzes (RGBl. 1925 I, S. 208  und 233 ).

7

§ 7 Abs. 1 lautet im Entw.: „Die Reichsbetriebe, die der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, die Reichsbahngesellschaft, die Reichspost und die Monopolverwaltungen des Reichs haben auf Anforderungen der Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren Verwaltungsaufwand […] zu leisten.“ (R 43 I /1399 , Bl. 35-43). – Die Endfassung des Gesetzes ist entsprechend geändert. S. § 8 Abs. 1 im RGBl. 1925 I, S. 253 .

Der Reichsminister der Finanzen sagte eine dementsprechende Abänderung zu.

Dem Entwurf wurde im übrigen unverändert zugestimmt8.

8

Der RFM leitet den Entw. am 7. 2. dem RR (RR-Drucks. Nr. 20, Bd. 1925 I), am 23. 4. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 801, Bd. 400 ). Dieser nimmt das Gesetz am 7. 8. an (RT-Bd. 387, S. 4225 ). Die Verkündung erfolgt am 10.8.25 (RGBl. I, S. 252 ).

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