2.28.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

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[106]2. Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt der Vorlage vor2. Nach längerer Debatte stimmte das Kabinett der Vorlage zu mit der Maßgabe, daß der Reichsminister der Finanzen über die Frage, ob in § 47, 1 b statt 10% etwa 15% einzusetzen seien, eine nochmalige Beratung in seinem Ressort ansetzen soll und ihm im übrigen die Entscheidung in dieser Frage überlassen bleibt3.

2

Der am 19. 2. eingebrachte Entw. gewährt den Ländern – in Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 23.6.23 (in der Fassung der Dritten Steuernotverordnung vom 14.2.24, RGBl. I, S. 74 ) – eine Beteiligung an den Einkommen- und Körperschaftssteuern in Höhe von 75%, an der Umsatzsteuer im Jahre 1925, in dem sich die Reparationsverpflichtungen des Reiches noch nicht voll auswirken, in Höhe von 30% und im Rechnungsjahre 1926 in Höhe von 20%. Der RFM unterstreicht in seinem Begleitschreiben die Eilbedürftigkeit der Vorlage und erklärt dazu: „Der von mir mehrfach betonte enge Zusammenhang des Finanzausgleichs mit den Steuergesetzentwürfen [s. Dok. Nr. 7 und 16] und den Aufwertungsfragen [s. Dok. Nr. 24, P. 8] macht es dringend wünschenswert, den Entwurf sobald als möglich dem Reichsrat und dem Reichstag vorzulegen, damit die gleichzeitige und gegebenenfalls eine zusammenfassende Beratung erfolgen kann.“ (R 43 I /2358 , Bl. 262-294).

3

§ 47 Abs. 1 b der Vorlage macht den Ländern zur Auflage, von den Steuern, die sie gemäß § 26 der Dritten Steuernotverordnung (s. zuvor Anm. 2) von bebauten Grundstücken erheben, mindestens 10% zur Förderung der Neubautätigkeit zu verwenden (R 43 I /2358 , Bl. 263-294, hier: Bl. 270). Dieser Prozentsatz ist unverändert in die Fassung des Entwurfs übernommen, den der RFM am 25. 2. dem RR zuleitet (RR-Drucks. Nr. 32, Bd. 1925 I). Dagegen bestimmt die Endfassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 10.8.25 die Verwendung von mindestens 15–20% der Ländergrundstückssteuern zur Förderung des Wohnungsbaues (RGBl. I, S. 254 ).

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