2.48.1 (lut1p): 1. Mitteilungen des Reichskanzlers [Aufwertungsfragen].

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1. Mitteilungen des Reichskanzlers1 [Aufwertungsfragen].

1

Diese Tagesordnungsüberschrift aus Gründen der „Verschleierung“ so formuliert gemäß Kabinettsbeschluß vom 11. 3. (s. Dok. Nr. 46, P. 1).

[Das Kabinett faßte zu einigen strittigen Punkten des „Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung der 3. Steuernotverordnung“2 Beschluß. Die beteiligten Ressorts wurden beauftragt, ohne nochmalige Anrufung des Kabinetts etwa bestehende Zweifelsfälle und Redaktionsänderungen zu erledigen.]

2

Der RJM hatte den Entwurf (Titel der Endfassung: „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ vom 16.7.25; RGBl. I, S. 117 ) am 26. 2. als Kabinettsvorlage übersandt und dazu in seinem Begleitschreiben mitgeteilt: Der Entwurf enthalte gegenüber der Vorlage vom 18. 2. (s. Anm. 13 zu Dok. Nr. 24) diejenigen Änderungen und Ergänzungen, die sich auf Grund der Kabinettsberatung vom 20. 2. (Dok. Nr. 24, P. 8) und der anschließenden Ressortbesprechungen (Aufzeichnungen dazu in den Akten nicht ermittelt) ergeben hätten. Abgesehen von den Fragen des Aufwertungssatzes und der Rückwirkung, deren endgültige Entscheidung sich das Kabinett für die zweite Lesung vorbehalten habe, sei der Entwurf von den beteiligten Ressorts grundsätzlich gebilligt worden. – Dem Entwurf ist eine Zusammenstellung derjenigen Punkte beigefügt, über die in den Ressortbesprechungen noch keine volle Einigung erzielt werden konnte (R 43 I /2455 , Bl. 189-201).

Der Reichskanzler stellte fest, daß damit der Entwurf des Reichsjustizministers mit Ausnahme der noch offengebliebenen grundsätzlichen Fragen vorbehaltlich[172] der erwähnten redaktionellen Änderungen gebilligt sei. Offengeblieben seien die grundsätzlichen Erörterungen über die Höhe des Aufwertungssatzes, die Zulassung der Rückwirkung3, die Verzinsung und die Frage der Industrieobligationen.

3

Zur Rückwirkungsfrage s. Anm. 10 zu Dok. Nr. 18 und Anm. 13 zu Dok. Nr. 24.

Hinsichtlich der Höhe des Aufwertungssatzes schlug das Reichsjustizministerium den Satz von 25% vor, der Reichsernährungsminister hielt seine früher geltend gemachten Einwendungen aufrecht4.

4

S. die Ausführungen des Grafen v. Kanitz in der Kabinettssitzung vom 20. 2. (Dok. Nr. 24, P. 8).

Der Reichsbankpräsident legt auf Anregung des Herrn Reichskanzlers seinen Standpunkt folgendermaßen dar:

Die Reichsbank habe sich von jeher gegen die Aufwertung überhaupt ausgesprochen. Er halte sich für verpflichtet, ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, vor allen Dingen zwei Dinge zu unterstreichen:

Auf dem Gebiete der Währungspolitik fürchte die Reichsbank, daß durch die aus der neuen Aufwertung sich ergebende nochmalige Verschiebung in der Verschuldung eine neue Unsicherheit in alle Unternehmungen hineingebracht und damit die ganze Kreditpolitik ins Wanken gebracht werde. Die Unsicherheit werde so lange bestehen, bis festgestellt sei, wie hoch die Belastung sei5. Sie werde zum mindesten mehrere Monate dauern und solange eine neue Kreditaufnahme bei allen aus der Vergangenheit her belasteten Unternehmungen ausschließen. Abgesehen davon werde die Belastung im Verhältnis zu dem herabgesunkenen Gesamtvermögenswert so erheblich sein, daß auch die Aufnahme neuer Kredite überhaupt außerordentlich beeinträchtigt werden werde. Die ganze Kreditpolitik käme auf eine falsche und abgleitende Bahn. Der zweite Gesichtspunkt für den ablehnenden Standpunkt der Reichsbank sei folgender: Die Lasten, die aus der höheren Aufwertung neu entstünden, und die daraus folgende Verzinsung würden große Geldsummen in Bewegung bringen, Summen von mehreren Hunderten von Millionen, insofern, als sie von einer Hand[173] in die andere überführt werden müßten. Allein die Umlegung der Kredite der Post habe sich jetzt bereits etwa zu 50% als unmöglich herausgestellt; die zur Rückzahlung Verpflichteten seien dazu nicht in der Lage. Wenn jährlich Hunderte von Millionen umgesetzt werden sollen, so würde das Ergebnis um so schlimmer werden, als die Gelder jetzt in der produktiven Wirtschaft arbeiteten und nunmehr zu einem großen Teil in den Konsum überführt werden würden, das heißt in Kreise, die in weitaus geringerem Umfange an der Produktion beteiligt seien als diejenigen, in deren Händen das Kapital gegenwärtig wäre. Die Schuldner seien in der produktiven, die Gläubiger in der unproduktiven Wirtschaft. Die Überführung der Kapitalien bedeute eine Steigerung der Kaufkraft und müsse preissteigernd wirken, anstatt daß, wie für die Gesamtwirtschaft erforderlich sei, die Verwendung der Gelder für die Erhöhung der Produktion und den Export in den Vordergrund gestellt würde. Die Reichsbank könne daher nur ihr Gutachten dahin zusammenfassen, daß sie sich in jeder Beziehung gegen jede weitere Aufwertung aussprechen müsse.

5

Mit Schreiben an den RK legt die Rbk hierzu am 26. 3. die folgenden Schätzwerte vor: Der aufzuwertende Gesamtbetrag der privaten Schuldverpflichtungen sei auf mindestens 40 Mrd. RM zu veranschlagen. Daraus ergebe sich bei einem Aufwertungssatz von 15% ein ab 1932 zu tilgender Aufwertungsbetrag von 6 Mrd. RM, der ab 1.1.25 mit 2%, ab 1.1.26 mit 5% zu verzinsen ist. „Sofern es sich um Hypotheken etc. innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückwertes handelt, tritt hierzu eine weitere, ab 1940 zu tilgende Zusatzaufwertung von 10%, die aber bis 31. Dezember 1927 zinsfrei bleibt. Obwohl auch die für die Zusatzaufwertung in Betracht kommenden Beträge nicht genau feststehen, läßt sich mit Rücksicht auf die oben gegebene niedrige Schätzung der aufzuwertenden Schuldverpflichtungen die Gesamtkapitalbelastung der Wirtschaft mit rund 10 Milliarden Reichsmark annehmen, die […] in den Jahren 1925/32 einen Gesamtbetrag von 300, 300, 500, 500, 560 Millionen Reichsmark für Verzinsung erfordern und bei Annahme einer ab 1932 respektive 1940 einsetzenden Tilgung von 1% der Aufwertungssumme einen in 52 Jahren aufzubringenden Betrag von 26,4 Milliarden Reichsmark ergeben.“ – In dem Schreiben, das über weite Teile den obigen Ausführungen des RbkPräs. im wesentlichen entspricht, wird schließlich die folgende Änderung des Entwurfs vorgeschlagen: Es sollte für die aufzuwertenden Beträge statt der vorgesehenen Jahresverzinsung von 5% eine solche von nur 5% dieser 5%igen Verzinsung, d. h. 0,25% der gesamten Aufwertungssumme, festgesetzt werden. Diese Verzinsung sei so lange beizubehalten, bis die wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufnahme der vollen Zinszahlung gestatteten, die ebenso wie das Verlangen auf Tilgung der Schuldsumme einem später zu erlassenden Reichsgesetz vorzubehalten wäre (R 43 I /2455 , Bl. 354-362).

Der Reichsjustizminister vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß die Sache bereits soweit gediehen sei und durch die bisherigen Verhandlungen mit den Parteiführern so weite Hoffnungen erweckt worden seien, daß das Kabinett an einer grundsätzlichen Erhöhung des Aufwertungssatzes nicht vorbeikommen könne.

Der Reichsernährungsminister erkannte die sich aus politischen Gründen für das Kabinett ergebenden Schwierigkeiten an. Er wies darauf hin, daß die Reichsregierung infolge einer Erhöhung des Aufwertungssatzes alsbald vor der Frage stehen werde, wie der Landwirtschaft in der Kreditfrage werde geholfen werden können.

Der Reichsminister des Innern hielt weitere Debatten für aussichtslos. Nach den bisherigen Verhandlungen müsse man jetzt zu einer Entscheidung kommen.

Der Reichswirtschaftsminister stellte sich grundsätzlich auf den von dem Reichsbankpräsidenten vertretenen Standpunkt. Bei den bisherigen Verhandlungen seien sämtliche Regierungsparteien auch auf die Tragweite der von ihnen zu fassenden Entschließungen aufmerksam gemacht worden. Sie hätten jedoch erklärt, daß ein Festhalten an dem bisherigen Satz von 15% für sie eine Basis nicht abgeben würde. Daher könne er vom wirtschaftlichen Standpunkt nur auf die Gefährlichkeit hinweisen6, aber vom politischen Standpunkt die Notwendigkeit höherer Aufwertung nicht verneinen.

6

Vgl. die ausführlichen Darlegungen des RWiM in seinem Schreiben an die RM, StS Kempner und die Rbk vom 8. 2. (Dok. Nr. 18).

Der Reichskanzler gab zu, daß der Reichsbankpräsident von jeher gegen jede Aufwertung gewesen sei. Auch der Satz von 15% habe bereits seiner Auffassung widersprochen. Es sprächen aber auch sachliche Gründe für eine Erhöhung dieses Satzes, abgesehen davon, daß die politische Lage eine Erhöhung notwendig mache. Diese sei so, daß, wenn etwa früher schon 25% beschlossen worden wären, jetzt ein weiteres Hinaufgehen unvermeidlich sein würde. Bei dem gegenwärtig sehr starken Streben nach Individualaufwertung7 sei es ausgeschlossen,[174] den dahin gehenden Wünschen zu begegnen, wenn nicht ein höheres Zugeständnis gemacht würde. Geschähe das nicht, so würde möglicherweise die Individualaufwertung, die vor allen Dingen auch den Hausbesitz treffen würde, angenommen und dadurch die Aufnahme neuer Kredite noch viel mehr erschwert werden als durch eine höhere Aufwertung, wahrscheinlich sogar unmöglich gemacht werden.

7

S. dazu Anm. 21 zu Dok. Nr. 24.

Der Reichsernährungsminister zog darauf seinen Widerstand gegen eine Erhöhung zurück.

Der Reichskanzler stellte fest, daß gegen eine Erhöhung auf 25% von keinem Kabinettsmitgliede Widerstand erhoben werde.

In der Zinsfrage begründete der Reichsernährungsminister seinen Antrag, in § 5 Absatz 2 Satz 3 hinter 5 vom Hundert einzuschalten „In keinem Falle sind jedoch mehr als die vertragsmäßig ausbedungenen Zinsen zu entrichten“8. Ohne diesen Zusatz werde die Zinshöhe auf 5 vom Hundert als Typ festgelegt werden, der für die Landwirtschaft nicht tragbar sei. Der Antrag des Reichsernährungsministers wurde nach Befürwortung durch den Reichsbankpräsidenten, den Reichsfinanzminister, den Reichswirtschaftsminister und den Reichsjustizminister angenommen.

8

Die Sätze 1–3 in § 5 Abs. 2 der Vorlage des RJM (s. zuvor Anm. 2) lauten: „Die aufgewerteten Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 1924 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 1925 ab 2 vom Hundert, vom 1. April 1925 ab 4 vom Hundert und vom 1. Januar 1926 ab 5 vom Hundert.“ Der vom REM gewünschte Zusatz war bereits in der ersten Vorlage des RJM enthalten (s. Anm. 31 zu Dok. Nr. 24), fehlte jedoch in seiner Vorlage vom 26. 2.

Hinsichtlich der Rückwirkung hob der Reichskanzler hervor, daß trotz starker Bedenken, die er selbst gegen jede Rückwirkung habe, diese den Parteien gegenüber nicht abgelehnt werden könne.

Staatssekretär Joel berichtete, daß der Abgeordnete Emminger für Rückwirkung bis zum Jahre 1921 und die Abgeordneten Wunderlich und Schetter für Rückwirkung bis zum Jahre 1922 seien.

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß die Deutschnationalen mit einer Rückwirkung nur bis Juli 19249 nicht zufrieden sein würden und schlug Rückwirkung bis zum 1.1.1923 vor.

9

Muß wohl heißen: Juli 1923. Diesen Termin der Rückwirkung hatte StS Joel in der Ministerbesprechung am 7. 3. zur Erwägung gestellt (s. Dok. Nr. 41).

Der Reichsernährungsminister hält Rückwirkung bis zum 1.1.1923 für ausgeschlossen, auch die Parteien würden bald einsehen, daß eine so weite Rückwirkung verhängnisvoll sein werde.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß alle sachlichen Gründe gegen jegliche Rückwirkung sprächen, daß aber die Parteien hoffnungslos festlägen.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte die Rückwirkung als den bei weitem verheerendsten Teil des gesamten Aufwertungsproblems, aber welcher Termin auch genannt werde, die Parteien würden noch darüber hinausgehen.

Staatssekretär Joel und der Reichsminister des Innern traten dafür ein, im Termin entgegenzukommen, aber an dem vorgeschlagenen Termin festzuhalten.

Es wurde beschlossen, die Frist auf den 1.1.1923 festzusetzen, jedoch die Rückwirkung nur für die Hälfte der Summe zuzulassen und bei Kündigung durch[175] den Gläubiger entsprechend dem Antrage des Reichsernährungsministers zu § 11 Abs. 2 eine Rückwirkung nicht zuzulassen.

Hinsichtlich der Frage der Industrieobligationen wandte sich der Reichsernährungsminister dagegen, daß der gegenwärtige Entwurf ausschließlich die Landwirtschaft belaste10, die außer der Aufwertung auch noch 5%ige Belastung für die Rentenbank zu tragen habe. Wenn die Industrie auch vielleicht höher belastet sei, so stehe sie doch insofern besser als die Landwirtschaft, als sie bei Kreditbedarf andere Unterlagen beibringen könne als die Landwirtschaft, die lediglich auf das Grundbuch angewiesen sei11.

10

Der Entwurf des RJM (s. Anm. 2) sieht für Ansprüche aus Hypotheken, Grundschulden und Reallasten einen 25%igen Aufwertungssatz, bei Schuldverschreibungen, wenn sie von wirtschaftlichen Unternehmungen ausgegeben wurden, hingegen nur einen solchen von 15% vor.

11

Zum Belastungsverhältnis zwischen Landwirtschaft und Industrie hatte Graf v. Kanitz mit Schreiben an den RK vom 13. 3. u. a. ausgeführt: „Der Einwand der Industrie, daß sie bereits mit 17,5% durch das Dawesabkommen vorbelastet sei, mithin also unter Zurechnung der 15% bestehender Aufwertung bereits mit 32,5% belastet sei, ist nur bedingt stichhaltig. Die Industrie hat bereits ihre Goldbilanzen aufgestellt nach dem tatsächlichen derzeitigen Ertragswert. Diese Goldbilanzen werden seitens der Steuerbehörden anerkannt. In diesem Punkt ist also die Industrie der Landwirtschaft (die übrigens incl. der Rentenbelastung auch mit 20% vorbelastet ist) schon voraus. Im übrigen hat die Industrie doch ihre Effekten tatsächlich auf ein Minimum zusammengelegt, also ihre Verbindlichkeiten in diesem Punkt dem tatsächlichen Stand ihrer Ertragsfähigkeit angepaßt. Des weiteren ist die Industrie insofern im Vorsprung, als für ihre Kreditfähigkeit das Grundbuch nur eine sekundäre Rolle spielt, da sie wegen ihrer Betriebsform die Kapitalbeschaffung vorzugsweise durch kurzfristige Wechselkredite tätigen kann und tatsächlich auch auf diesem Wege mit namhaften Auslandskrediten arbeitet. Da die landwirtschaftliche Betriebsform jedoch nicht elastisch ist, nicht mit kurzfristigen Krediten arbeiten kann, und da auch für die Erlangung von Personalkrediten im Gegensatz zur Industrie die mehr oder minder starke Belastung des Grundbuchs maßgebend ist, gehe ich nicht zu weit, wenn ich behaupte, daß die Vorbelastung der Industrie mit 32% tatsächlich und praktisch sich für die Industrie nicht schwerer auswirkt als die derzeitige Vorbelastung der Landwirtschaft mit 20%. Wenn nun also die landwirtschaftlichen Hypotheken um weitere 10% aufgewertet werden, kommt die Landwirtschaft auch auf 30% und wäre dadurch praktisch, was die Befriedigung ihres Kreditbedürfnisses betrifft, viel mehr eingeengt.“ Er schlage daher vor, auch die Industrieobligationen einer höheren Aufwertung zu unterziehen (R 43 I /2455 , Bl. 274-276).

Der Reichswirtschaftsminister legte dar, daß die Belastung der Industrie aus der 3. Steuernotverordnung bereits 18% betrage12, zu denen nach dem Industrieaufbringungsgesetz weitere 17–18% hinzukämen13. Dadurch sei die Industrie im Verhältnis zu ihrer Belastung mit Obligationen im Frieden außerordentlich schwer belastet, nämlich nach seinen Feststellungen bei einzelnen besonders großen, bekannten Werken in Höhe von etwa 40, 56, 77, 118, ja sogar 185% der früheren Obligationenschulden. Es sei kein Zweifel, daß die neuen Belastungen bei fast allen Werken über 30% der Friedensbelastung mit Obligationen ausmachten.

12

S. Art. I, § 4 (Aufwertung von Schuldverschreibungen) und Art. III, §§ 17–21 (Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen) der Dritten Steuernotverordnung vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 74 ).

13

S. das „Gesetz über die Aufbringunng der Industriebelastung“ vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 269 ).

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß der Vergleich mit der Friedensobligationenbelastung nicht ganz zutreffe; vielmehr müßte zu einer wirklich[176] objektiven Feststellung die friedensmäßige und die gegenwärtige Belastung mit Schulden in ein Verhältnis zu dem vorhandenen Vermögen gestellt werden.

Der Reichsminister des Innern hob hervor, daß die Mehrheit in allen Fraktionen für eine stärkere Belastung der Industrieobligationen sei, und zwar nicht nur vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus. Man wünsche aber nicht eine stärkere Begünstigung des Gläubigers, sondern im Gegenteil eine Verwendung der höheren Aufwertung zu sozialen Zwecken und schlage daher vor, die höhere Aufwertung im Wege einer steuerlichen Erfassung durchzuführen.

Der Reichsminister der Finanzen wies auf die technischen Schwierigkeiten derartiger Inflationssteuern hin.

Der Reichswirtschaftsminister warnte davor, diese neue Steuer etwa in derselben Weise durchzuführen wie die bisherigen14.

14

Bisher werden auf Grund der Dritten Steuernotverordnung (s. zuvor Anm. 12) folgende Inflationssteuern erhoben: 1) Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen, 2) Geldentwertungsausgleich bei Inanspruchnahme von Krediten, 3) Geldentwertungsausgleich bei Ausgabe von Notgeld, 4) Geldentwertungsausgleich bei bebauten und unbebauten Grundstücken.

Der Reichskanzler schlug vor, die materiellen Erörterungen abzubrechen und eine Erhöhung des Aufwertungssatzes als solchen nicht vorzusehen, wohl aber den Parteien gegenüber die Ermöglichung der steuerlichen Erfassung offenzulassen. Gegen eine Erhöhung des Aufwertungssatzes spreche, daß dann auch bei den Obligationen das Problem der Rückwirkung brennend werde, das bei ihnen überhaupt nicht zu lösen sei. Das Kabinett stimmte dem zu, daß den Parteien gegenüber die Ermöglichung einer stärkeren steuerlichen Erfassung der Industrieobligationen hervorgehoben werde15.

15

S. unten Anm. 17; s. ferner die Ausführungen Luthers in der Besprechung mit Parteiführern am 18. 3. (Dok. Nr. 51).

Das Kabinett trat darauf in die Beratung der von dem Reichsjustizministerium und Reichsfinanzministerium ausgearbeiteten Grundzüge für die in Aussicht genommenen Besprechungen mit den Parteien ein. Die Vorschläge wurden im allgemeinen gebilligt und sollen in redaktioneller Neufassung vom Reichsjustizministerium und Reichsfinanzministerium morgen früh zu den Parteibesprechungen vorgelegt werden16. Die endgültigen Fassungen ergeben sich aus den Anlagen 4 und 517. Die Vorschläge des Reichsfinanzministeriums wurden[177] in anliegender Fassung A überreicht und auf Beschluß des Kabinetts in der fernerhin anliegenden kürzeren Neufassung B grundsätzlich gebilligt18.

16

Aufzeichnungen über diese Verhandlungen des RK mit Parteiführern am 17. 3. nicht bei den Akten. Die vom RJMin. und RFMin. ausgearbeiteten „Grundzüge“ sind jedoch auch in der Besprechung mit Parteiführern am 18. 3. (s. Dok. Nr. 51) Gegenstand eingehender Erörterungen.

17

Bei den genannten „Grundzügen“ handelt es sich um stichwortartige Zusammenfassungen der Aufwertungsentwürfe des RJM vom 26. 2. (s. zuvor Anm. 2) und des RFM vom 5. und 27. 2. (s. Anm. 38 und 40–42 zu Dok. Nr. 24), wobei die soeben beschlossenen Änderungen bereits berücksichtigt sind. Die endgültige Fassung der „Grundzüge“ des RJMin. hat den folgenden Wortlaut: „1) Ablehnung der individuellen Aufwertung. 2) Beibehaltung der schematischen Aufwertung nach festen Hundertsätzen des Goldmarkbetrages. 3) Berechnung des Goldmarkbetrages nicht mehr ausschließlich über den Dollar, sondern zur Berücksichtigung der inneren Kaufkraft der Mark nach einer aus Dollarindex und Großhandelsindex ermittelten, für bestimmte Zeitabschnitte festgesetzten Meßzahl [vgl. dazu Anm. 17 zu Dok. Nr. 24; s. auch die Meßzahlentabelle im Anhang der Endfassung des Hypothekenaufwertungsgesetzes (s. zuvor Anm. 2)]. 4) Erhöhung des Aufwertungssatzes bis höchstens 25 v. H., und zwar nur bei Hypotheken, die zur Zeit des Erwerbs innerhalb 50 v. H. des Wehrbeitragswerts [s. dazu Anm. 19 zu Dok. Nr. 24] (bei landwirtschaftlichen Grundstücken gleich heutigem Vermögensteuerwert) lagen. 5) Eintragung der Zusatzaufwertung an bereitester Stelle in der zweiten Hälfte des jetzigen Grundstückswerts hinter einer für Kreditzwecke vorzubehaltenden Eigentümerschuld. 6) Verzinsung des Aufwertungsbetrages vom 1. April 1925 ab mit 4 vom Hundert, vom 1. Januar 1926 ab mit 5 vom Hundert, der Zusatzaufwertung vom 1. Januar 1928 ab mit 5 vom Hundert, in beiden Fällen mit der Maßgabe, daß nicht höhere Zinsen zu zahlen sind als vereinbart ist [s. zuvor Anm. 8; vgl. auch Anm. 31 zu Dok. Nr. 24]. 7) Stundung des Aufwertungsbetrages bis 1932 mit der Befugnis der Aufwertungsstelle, Abschlagszahlungen bis längstens 1935 zu gewähren; Stundung der Zusatzaufwertung bis 1940, der Schuldner kann mit kurzer Kündigungsfrist vorzeitig zahlen. 8) Rückwirkung für Hypotheken bis 1. Januar 1923. […]. 9) Die Aufwertung der durch Hypothek gesicherten persönlichen Restkaufgeldforderung [s. Anm. 30 zu Dok. Nr. 24] nach allgemeinen Vorschriften, also auch über den Normalsatz [d. h. 15%] hinaus, wird für alle nach dem 31. Dezember 1911 begründeten Forderungen zugelassen. […]. 10) Bei Obligationen weder Erhöhung des Aufwertungssatzes [d. h. also nur die bisher im Entwurf vorgesehenen 15%. S. Anm. 13 zu Dok. Nr. 24] noch Rückwirkung. Ein Ausgleich auf steuerlichem Gebiet hierfür unter Berücksichtigung der Sonderbelastungen der Industrie durch das Londoner Abkommen [s. Anm. 15 zu Dok. Nr. 24] bleibt vorbehalten.“ (R 43 I /1400 , Bl. 159 f.).

18

Die vom RFMin. formulierten „Grundzüge“ (Überschrift: „Hauptpunkte der Anleiheaufwertung“) lauten in der beiliegenden Neufassung B: „1) Endgültige und einheitliche Regelung für sämtliche Markanleihen des Reiches, der Länder und der Gemeinden. 2) Allgemeine Zwangskonversion auf 5 v. H., ohne Tilgung oder Verzinsung vor Erledigung der Reparationsverpflichtungen. 3) Unterscheidung zwischen Alt- und Neubesitz bei Reichsanleihen (Stichtag 1. Juli 1920). Für Altbesitz wird ein Jahresbetrag von 80 Millionen RM für Tilgung durch Prämienauslosung […] bereitgestellt. Dies würde bei Annahme eines Altbesitzanleihebestandes von 20 Milliarden Mark 8 v. H. der auf eine Milliarde Reichsmark konvertierten Anleiheschuld sein. Erhöhung dieser normalen Jahresleistung aus den Dividenden der Reichsbahn. Unterbrechung der Leistung bei ungünstiger Finanzlage bleibt vorbehalten. 4) Neben dieser Leistung für alle Altbesitzer eine Rente in Höhe von 2 v. H. des zu konvertierenden Anleihebetrages bis zu einem Höchstbetrage.“ (R 43 I /1400 , Bl. 156 f.). Vgl. insbes. zu den Punkten 3 und 4 die Anm. 40–42 zu Dok. Nr. 24.

Eine sehr eingehende Debatte entspann sich im Anschluß an die Hauptpunkte der Anleiheaufwertung des Reichsfinanzministeriums über die Verzinsung der Reichsanleihe.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich schließlich bereit, für den Zweck der Verzinsung und Tilgung der Anleihe der Altbesitzer 80 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen, was einem Betrage von etwa 8% entspreche.

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