2.76.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

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2. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt3.

3

S. zuvor Dok. Nr. 16, P. 7, dort bes. Anm. 18 u. 19.

Ministerialdirektor Dr. Hoffmann trug die Beschlüsse des Reichsrats über[259] das Rentenbankkreditanstalt-Gesetz vor4 und erbat die Zustimmung zur Einbringung einer Doppelvorlage in folgenden drei Punkten:

4

Der RR hatte den Entwurf in seiner Sitzung am 19. 3. angenommen, jedoch zu den oben nachfolgend aufgeführten §§ Änderungen beschlossen (s. Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1925, § 179). Gegen den Entwurf gestimmt hatte u. a. der Vertreter Bayerns (v. Preger), der in der Sitzung erklärte: Seine Reg. könne das Bedürfnis einer zentralen landwirtschaftlichen Kreditanstalt nicht anerkennen. „Sie befürchtet, daß bei Konzentration des landwirtschaftlichen Kreditwesens […] die Interessen der Länder mit ihren verschieden gelagerten landwirtschaftlichen Kreditbedürfnissen geschädigt werden, während diese Bedürfnisse bisher von den in den Ländern vorhandenen alten Realkreditanstalten in sorgsamster Weise gepflegt wurden. Auch ist kaum zu erwarten, daß die neue Kreditanstalt der Landwirtschaft Kapital zu billigeren Bedingungen wird beschaffen können als die vorhandenen alten Institute.“

1.

§ 6 Absatz 3: Beibehaltung von 8 statt der vom Reichsrat beschlossenen 11 Mitglieder des Reichsrats im Verwaltungsrat;

2.

§ 7: Ablehnung der Beschlüsse des Reichsrats und Wiederherstellung der Regierungsvorlage;

3.

Wiederbeseitigung der Einschaltungen des Reichsrats in verschiedenen Bestimmungen5.

5

S. dazu die Doppelvorlage, die von der RReg. am 30. 4. nebst umfangreicher Begründung dem RT zugeleitet wird (RT-Drucks. Nr. 852, Bd. 400 ). Der RT nimmt den Entwurf am 16. 7. an (RT-Bd. 386, S. 3217 ). Zu den zahlreichen Änderungen, die vom 8. Ausschuß (Volkswirtschaft) beschlossen werden, s. RT-Drucks. Nr. 1155, Bd. 403  (in den Anlagen: Sitzungsniederschriften des Ausschusses, Sachverständigengutachten der Rbk). Die Verkündung des Gesetzes erfolgt am 18.7.25 (RGBl. I, S. 145 ).

Das Kabinett erteilte die Zustimmung.

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