2.95.1 (lut1p): Personalabbau.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Personalabbau.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über den Stand der Personalabbauverordnung1. Die Deutschnationalen hätten erklärt, sich an das früher zwischen den Parteien abgeschlossene Kompromiß2 nicht mehr halten zu können, da die Ermittlungen in der Zwischenzeit ergeben hätten, daß an eine Erhöhung der Besoldung der Beamten nicht zu denken sei3. Die Deutschnationale Fraktion sei daher der Auffassung, daß man den Beamten wenigstens in[309] der Frage des Personalabbaus entgegenkommen müsse. Diese Tatsache habe unter den Regierungsparteien Meinungsverschiedenheiten ergeben, die unter Umständen geeignet seien, die gemeinsame Arbeit zu stören. Unter diesen Umständen sehe er keinen anderen Weg als den, die jetzige Vorlage zurückzuziehen und eine neue vorzubereiten, die darauf hinauslaufe, daß die Personalabbau-Verordnung aufgehoben würde. Die Parteien hätten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Was das technische Vorgehen anlange, so sei der Weg nicht ganz leicht. Man müsse aber versuchen, hierfür die richtige Form zu finden.

1

Zur vorangegangenen Beratung über den „Entwurf eines Gesetzes über eine zweite Änderung der Personalabbauverordnung“, der dem RT seit 19. 2. vorliegt, s. Anm. 13 und 15 zu Dok. Nr. 21.

2

S. Anm. 3 zu Dok. Nr. 22.

3

Zur Frage einer Erhöhung der Beamtengehälter hatte die RReg. gemäß Entschließung des RT vom 4. 5. (RT-Drucks. Nr. 772 II, Bd. 399  u. RT-Bd. 385, S. 1388 ) in einer Denkschrift vom 20. 5. umfassend Stellung genommen. Sie hatte erklärt, mit Rücksicht auf die allgem. Wirtschafts- und Währungssituation und die wirtschaftliche Lage der übrigen Arbeitnehmerschaft die Verantwortung für Gehaltserhöhungen nicht übernehmen zu können (RT-Drucks. Nr. 927, Bd. 401 ).

Staatssekretär Sautter erklärte, es beständen zwischen Reichspost- und Reichsfinanzministerium in der Frage der Personalabbau-Verordnung Meinungsverschiedenheiten. Das Postministerium sei aber bereit, seine Bedenken zurückzustellen, wenn das Reichsfinanzministerium erkläre, daß es die Tatsache der Aufhebung der P.A.V. nicht als Unterlage für eine Rücküberweisung der seinerzeit an das Finanzministerium abgegebenen Postbeamten benutzen werde4.

4

Näheres hierzu s. im Schreiben des RPM an den RFM vom 28. 5. (abschrl. an Rkei am 29. 5. in R 43 I /2614 , Bl. 61 f.).

Der Reichswirtschaftsminister teilte mit, daß er der Auffassung des Reichsministers der Finanzen zustimme.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte auf die Frage des Staatssekretärs Sautter ausdrücklich, daß das Reichsfinanzministerium die Tatsache der Aufhebung der Personalabbau-Verordnung weder jetzt noch später dazu benutzen werde, die von der Post übernommenen Beamten dieser wieder zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung der Frage, ob aus anderen Gründen (z. B. Aufstieg der Assistenten aller Art in die Besoldungsgruppe VIII) die Rückübernahme der ehemaligen Postbeamten in die Reichspostverwaltung erforderlich würde, müsse er sich vorbehalten.

Das Kabinett schloß sich bezüglich des neuen Vorgehens in der Frage der P.A.V. der Auffassung des Reichsministers der Finanzen an5.

5

Der RFM leitet den neuen „Entwurf eines Gesetzes über eine zweite Änderung der Personalabbauverordnung“ am 20. 6. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1050, Bd. 402 ), der ihn am 24. 7. mit einfacher Mehrheit annimmt (RT-Bd. 387, S. 3481 ). Zu den zahlreichen Änderungen, die in den Ausschußsitzungen und im Plenum vorgenommen werden, s. RT-Drucks. Nr. 1133, Bd. 403  (Mdl. Bericht des 5. Ausschusses vom 9. 7.) und RT-Drucks. Nr. 1220, Bd. 403  (Beschlüsse des RT in zweiter Beratung). In der Endfassung sieht das Gesetz u. a. folgende Verbesserungen zugunsten der Beamten vor: 1) Völlige Aufhebung der geltenden Abbaubestimmungen, 2) Beseitigung der Pensionskürzungsbestimmungen, 3) Lockerung der Einstellungssperre. – Die Verkündung des Gesetzes erfolgt am 4.8.25 (RGBl. I, S. 181 ).

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