1.123.6 (lut2p): 6. Entwurf einer Verordnung über Zulassung eines Volksbegehrens (Enteignung der Fürstenvermögen).

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6. Entwurf einer Verordnung über Zulassung eines Volksbegehrens (Enteignung der Fürstenvermögen).

Nach dem Vortrag des Reichsministers des Innern10 beschloß das Kabinett die Zulassung des von der Sozialdemokratischen Partei und der Kommunistischen Partei beantragten Volksbegehrens auf Einbringung eines Gesetzes über die Enteignung der Fürstenvermögen11.

10

Der RJM<in der Druckfassung: RIM; Anm. der Online-Edition> hatte mit Schreiben vom 10.2. gebeten, seine in der Kabinettssitzung am 1. 2. zurückgezogene diesbez. Vorlage (vgl. Dok. Nr. 277, P. 6, dort Anm. 15) dem Kabinett erneut zur Entscheidung vorzulegen. – Wienstein vermerkt unter dem 15. 2.: Nach Auskunft des RKom. Kuenzer werde von KPD und SPD mit immer stärkerem Nachdruck gefordert, dem Volksbegehren endlich Fortgang zu geben (R 43 I /2206 , Bl. 94).

11

Die Zulassungs-VO des RIM wird am 16. 2. im Reichsanzeiger (Nr. 39) veröffentlicht. Die Einzeichnungsfrist endet am 17. 3. (Beginn 4. 3.), es werden 12½ Mio Unterschriften für das Volksbegehren abgegeben (s. Egelhaaf 1926, S. 103 f.). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 343, dort bes. Anm. 10 u. 12.

Mit dieser Zulassung soll aber nur den gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung solcher Anträge12 entsprochen werden. Den Inhalt des Gesetzentwurfs, der eine völlige entschädigungslose Enteignung vorsieht, macht sich das Kabinett dagegen in keiner Weise zu eigen. Es soll vielmehr darauf hingearbeitet werden, daß die gegenwärtig im Reichstag geführten Verhandlungen über eine angemessene Regelung und die Auseinandersetzungsfrage bald zu[1128] einem gesetzlichen Abschluß gelangen. Diese Gesichtspunkte sollen in einer am folgenden Tage herauszugebenden amtlichen Pressenotiz betont werden13.

12

Vgl. das Gesetz über den Volksentscheid vom 27.6.21 (RGBl., S. 790 ).

13

Eine entsprechende Notiz in „Tägliche Rundschau“ vom 16. 2.

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