1.129.9 (lut2p): 9. Mißbrauch der Abgeordneteneigenschaft.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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9. Mißbrauch der Abgeordneteneigenschaft8.

8

Dem RT liegt seit 13.6.25 folgender Antrag (GesEntw.) Graefe u. Gen. zur Ergänzung des Art. 36 der RV vor: „Gegen ein Mitglied des Reichstags, das in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluß als Abgeordneter in einer Weise mißbraucht, die gegen die guten Sitten verstößt und die Ehre und das Ansehen der Volksvertretung schädigt, hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich auf Verlust der Mitgliedschaft zum Reichstag zu erkennen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens 50 Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der einfachen Stimmenmehrheit.“ (RT-Drucks. Nr. 995, Bd. 401 ).

Das Reichskabinett stimmte den Vorschlägen des Reichsministers des Innern9 mit der Maßgabe zu, daß bei der Erklärung der Reichsregierung zur Frage der Regelung des Mißbrauchs der Abgeordneteneigenschaft zu gewinnsüchtigen Zwecken der Hinweis auf Art. 2 III Nr. 1 des bayerischen Gesetzes fortfallen solle10.

9

Der RIM hatte in seiner Kabinettsvorlage vom 26. 1. um Ermächtigung gebeten, falls der Antrag Graefe im RT zur Sprache käme, namens der RReg. erklären zu dürfen, 1) daß die RReg. gegen eine Regelung der Frage des Mißbrauchs der Abgeordneteneigenschaft zu gewinnsüchtigen Zwecken im Rahmen des bayer. Gesetzes (Art. 2 III Nr. 1) keine Bedenken habe, 2) daß es sich hierbei „in so hohem Maße um eine Angelegenheit des Reichstags handelt, daß die Reichsregierung mangels besonderen Anlasses eine Gesetzesvorlage von sich aus nur vorzuschlagen beabsichtige, wenn der Reichstag sie hierzu durch eine Entschließung auffordere“ (R 43 I /1864 , S. 549 f.).

10

Die Erklärung wird nicht abgegeben. Der RT lehnt den Antrag Graefe, ohne in nähere Erörterungen einzutreten, am 18. 3. ab (RT-Bd. 389, S. 6313 ).

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