1.17.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts, Kriegsschuldfrage, Artikel 16 der Völkerbundssatzung]

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[Entwurf eines Sicherheitspakts, Kriegsschuldfrage, Artikel 16 der Völkerbundssatzung]

Staatssekretär Dr. Kempner2 berichtete, daß die Verhandlungen sich auf dem Fuße absoluter Gleichberechtigung vollzögen. Als Grundlage habe der Paktentwurf der Juristen gedient. Bisher seien folgende Änderungen vorgenommen:

2

Kempner war im Auftrage des RK in der Nacht zum 13. 10. von Locarno abgereist (s. Telegramm Kempners an Pünder vom 12. 10. in R 43 I /426 , Bl. 208) und kurz vor Beginn dieser Ministerbesprechung in Berlin eingetroffen. Seinem nachfolgenden Bericht liegen die Ergebnisse vornehmlich der Vollsitzungen vom 7., 8., 10. und 12. 10. zugrunde. Über das Ergebnis der Vollsitzung vom 13. 10., das im folgenden teilweise mitberücksichtigt ist, war Kempner durch v. Schubert kurz vor Beginn der obigen Sitzung telegrafisch unterrichtet worden (Telegramm Nr. 52 vom 13. 10. in R 43 I /426 , Bl. 213 f.). Kempner, der am Tage nach dieser Sitzung, am Vormittag des 14. 10., 10.30 Uhr, beim RPräs. Vortrag hält und anschließend vor dem Kabinett nochmals über den Konferenzverlauf berichtet (Dok. Nr. 190), fährt in den späten Abendstunden des 14. 10. wieder nach Locarno zurück.

1. In der Präambel sei geändert „le choc“ in „le fléau“. Der Passus bezüglich des status quo sei aus der Präambel herausgenommen und in den Artikel 1 übernommen worden.

2. Der Artikel 1 sei, abgesehen von der bereits vermerkten Änderung, sachlich unverändert geblieben. Auf Antrag Vanderveldes hieße es jedoch nicht mehr Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits, sondern Frankreich und Deutschland und Belgien und Deutschland.

3. Der Artikel 2 habe insofern eine sachlich bedeutsame Änderung erfahren, als die Ausnahmen3 durch zwei weitere ergänzt worden seien, und zwar seien als Ausnahmen neu aufgenommen: Vorgehen auf Grund von Art. 15 Abs. 74 und Art. 16 des Völkerbundsstatuts.

3

S. Anm. 5 zu Dok. Nr. 186.

4

S. Anm. 6 zu Dok. Nr. 186.

4. Der Artikel 3 sei nicht geändert.

5. Im Artikel 4 seien die Worte „qui reconnait“ geändert in: „sobald die genannte Macht in der Lage sein wird, sich darüber Rechenschaft abzulegen usw.5 Außerdem sei festgelegt, daß die englische Garantie schon dann in Kraft tritt, wenn französische Truppen die Westgrenze überschritten.

5

Das „qui reconnait“ der ursprünglichen Fassung des Art. 4 Abs. 3 (frz. Text in R 43 I /427 , Bl. 251-254, hier: Bl. 253; zur dt. Übersetzung s. Anm. 8 zu Dok. Nr. 172) wurde bereits in der Vollsitzung am 7. 10. in „aura pu se rendre compte“ abgeändert. Diese neue Fassung, die auch in die Endfassung des Sicherheitspakts übernommen wird, frz. in R 43 I /427 , Bl. 255-261, hier: Bl. 258; zur dt. Übersetzung s. Dok. Nr. 175.

[736] 6. Art. 5 sei nicht geändert.

7. Art. 6 und 7 seien entsprechend der Änderung des Art. 2 geändert worden. Die französische Ostgarantie sei gefallen.

8. Art. 8 enthalte jetzt ein formelles Kündigungsrecht, auf der anderen Seite jedoch auch eine Verschlechterung dadurch, daß nunmehr eine ⅔ Majorität erforderlich sei.

9. Art. 96, 10 und 11 seien unverändert.

6

Art. 9 wurde in der Vollsitzung am 13. 10. gestrichen. Die Endfassung des Sicherheitspakts enthält daher nur 10 Artikel.

Was insbesondere die Frage der Ostgarantie anlange, so stehe jetzt Frankreich nur noch das Recht des Art. 15, 7 des Völkerbundsstatuts zu. Dabei habe Frankreich sich des Rechts eines freien Handelns noch insoweit begeben, als es von dem Art. 15, 7 nur unter der Voraussetzung gegen Deutschland Gebrauch machen werde, daß Deutschland der Angreifer sei.

10. Bezüglich Art. 16 hätten sich die Alliierten bereit erklärt, eine authentische Interpretation zu geben, die in einer Kollektivnote niedergelegt werden soll. Der Text der Kollektivnote wurde verlesen7.

7

Zu den diesbez. Sonderverhandlungen und zum Inhalt des Notenentwurfs s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 182.

Bezüglich der Nebenfragen hätten zunächst nur unverbindliche Besprechungen stattgefunden8. Von deutscher Seite seien alle Punkte zur Sprache gebracht worden. Das bisherige Ergebnis der Unterhaltungen sei nicht befriedigend. Chamberlain und Briand hätten bisher nur erklärt, sie seien bereit, von sich aus ihren Parlamenten darzulegen, welches die logischen Konsequenzen eines Sicherheitspakts seien. Sie hofften, daß dadurch Maßnahmen möglich würden, die den deutschen Wünschen entsprächen. Auf die Kriegsschuldlüge sei der Reichsminister des Auswärtigen in einer Sitzung vom 8. Oktober zu sprechen gekommen9. Er habe auf das deutsche Memorandum von 1924 Bezug genommen und erklärt, daß sich die deutsche Stellungnahme nicht geändert habe. Im Lauf der Diskussion sei dann Vandervelde darauf zurückgekommen, Chamberlain habe ihn jedoch sofort unterbrochen mit der Bemerkung, daß der Reichsminister des Auswärtigen keine Frage gestellt habe. Auch Briand habe sich in ähnlicher Weise geäußert. Die Diskussion sei nicht weitergeführt worden. Der Reichsminister des Auswärtigen habe jedoch nochmals hervorgehoben, daß er mit seinen Ausführungen die Erklärungen von 1924 wiederholt habe.

8

S. Dok. Nr. 174 und Anm. 1 zu Dok. Nr. 184.

9

S. Dok. Nr. 179.

Bezüglich der Kolonien sei die Forderung auf Mandate wiederholt worden. Briand und Vandervelde hätten sich günstig geäußert10.

10

Die erste Protokollniederschrift Grävells (vgl. Anm. 1) endet hier.

General v. Seeckt hielt die Garantiebestimmungen zum Nachteil für Deutschland für einseitig. Dies müsse besonders aus den Bestimmungen über die Ansammlung von Truppen in der demilitarisierten Zone11 geschlossen werden (diese Auffassung wurde als unzutreffend durch das Ausw.Amt widerlegt).

11

Bestimmung des Art. 2. Vgl. Anm. 7 zu Dok. Nr. 172 und Anm. 5 zu Dok. Nr. 186.

[737] Was die Ergänzung des Art. 2 durch Aufnahme der weiteren Ausnahmen bezüglich der Art. 15 Abs. 7 und 16 des Völkerbundsstatuts anlange, so sei darin eine wesentliche Besserstellung Frankreichs gegenüber dem bisherigen Zustand zu erblicken, da zur Zeit Frankreich gegenüber Deutschland die Rechte aus den genannten Artikeln nicht genieße.

Zu Art. 16: Der Reichsminister des Innern bat um Mitteilung, wie es mit der Frage des wirtschaftlichen Boykotts stehe und mit dem Genfer Protokoll12. Nach seiner Meinung sei es notwendig klarzulegen, 1., daß tatsächlich der Begriff „geographische Lage“ auch die wirtschaftliche Seite des Problems umfasse, und 2., daß jedes Land berechtigt sei, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfange es sich an Völkerbundsexekutionen beteiligen wolle13.

12

Über den Zusammenhang zwischen Genfer Protokoll vom 2.10.24 (zum Inhalt s. Anm. 5 zu Dok. Nr. 50) und Art. 16 der Völkerbundssatzung s. Anm. 12 zu Dok. Nr. 179.

13

Zwecks Klärung dieser Fragen richtet Kempner in den frühen Morgenstunden des 14. 10. an die Locarno-Delegation folgendes Fernschreiben: „Wäre dankbar, wenn ich […] begründete Bestätigung erhalten könnte, daß in bekanntem an uns zu richtenden Brief das Ausmaß unserer Beteiligung lediglich von uns bestimmt wird, sowie daß nach diesem Brief auch wirtschaftliche Mitwirkung lediglich von uns abhängt.“ (R 43 I /426 , Bl. 62). Zur Stellungnahme der Delegation, die noch am frühen Vormittag des 14. 10. eingeht, s. Dok. Nr. 188.

General v. Seeckt hielt die Interpretation für nicht ausreichend. Es sei darin nur die Rede von dem Maß der Beteiligung, nicht aber von dem Ob der Beteiligung; das letztere sei aber das wichtigste. Art. 16 müsse absolut eliminiert werden, da er eine Bindung unserer Politik für die ganze nächste Zukunft darstelle. Außerdem sei die Interpretation, die jetzt die Regierungen in Locarno zu geben sich verpflichteten, nicht bindend für die künftigen Regierungen, da sie nicht z. B. vom englischen Parlament ratifiziert werden würde. Der Versailler Vertrag sei aber ratifiziert und werde daher dem englischen Parlament gegenüber allein maßgebend sein.

Der Reichsarbeitsminister hielt letztere Auffassung für nicht zutreffend. Auch künftige Regierungen würden an die abgegebenen Erklärungen gebunden sein. Außerdem sei anzunehmen, daß auch der Sicherheitspakt vom Parlament ratifiziert werden müsse, und es werde darauf ankommen, die über Art. 16 gegebene Interpretation in geeigneter Weise dem Vertragswerk anzufügen. Auch im übrigen teile er nicht die Bedenken des Generals v. Seeckt und glaube, daß durch die vorgeschlagene Formel, vor allem dann, wenn es gelänge, die Einschränkung „in einem Maße“ nochmals zu revidieren14, doch die Möglichkeit gegeben werde, aus der Situation herauszukommen.

14

Dieser Passus aus dem Entwurf der all. Kollektivnote zu Art. 16 wird unverändert in die Endfassung der Note übernommen. Im betreffenden Teil heißt es dort: Die Verpflichtungen der Bundesmitglieder aus Art. 16 seien so zu verstehen, „daß jeder der Mitgliedstaaten des Bundes gehalten ist, loyal und wirksam mitzuarbeiten, um der Satzung Achtung zu verschaffen und jeder Angriffshandlung entgegenzutreten, in einem Maße, das mit seiner militärischen Lage verträglich ist und das seiner geographischen Lage Rechnung trägt“. S. Anlage F des Locarno-Vertrages in: Locarno-Konferenz 1925. Eine Dokumentensammlung, Dok. Nr. 26; auch in: RGBl. 1925 II, S. 1009 .

Der Reichsminister des Innern schloß sich dieser Auffassung nicht an. Seine Bedenken bezügl. Art. 1615 seien nicht beseitigt. Die Briefe seien zweifellos nicht bindend.

15

Vgl. die Stellungnahme Schieles im Kabinettsrat vom 24. 9. (Dok. Nr. 161).

[738] Staatssekretär Weismann fragte, ob die Deutsche Delegation glaube, daß die Interpretation den Russen genüge?

Der Reichsminister der Finanzen hielt die in Aussicht genommene Interpretation für die deutsche Öffentlichkeit für völlig ungenügend. Damit würden nicht die Kreise in Deutschland für den Eintritt in den Völkerbund gewonnen, auf die es gerade ankäme. Das, was Deutschland wünsche, müsse in der Interpretation klarer ausgedrückt werden.

Abschließend äußerte sich der Reichsarbeitsminister dahin, daß die ganzen Verhandlungen in Locarno noch nicht in ein Stadium gekommen seien, das es dem Kabinett ermögliche, zu einem Votum zu kommen. Die gegebenen Anregungen und gemachten Äußerungen sollten Herrn Staatssekretär Kempner vielmehr lediglich ein Bild von der Stimmung und Einstellung geben, die hier vorhanden sei. Ein abschließendes Urteil sei niemandem möglich. Sicher aber sei wohl schon jetzt, daß eine redaktionelle Überprüfung der bisher gefundenen Formeln am Platze sei, und zwar in einer Richtung, die in klarerer Weise den deutschen Wünschen Rechnung trage.

Bezüglich der sogenannten Nebenfragen bat der Reichsminister des Innern um Mitteilung, wie sich die Gegner die Einteilung des Gesamtkomplexes von Fragen in Voraussetzungen und Konsequenzen des Sicherheitspaktes vorstellten. Daß Köln vor Abschluß des Paktes geräumt sein müsse, sei nicht die einzige Voraussetzung.

Der Reichsminister für die bes. Gebiete erklärte, daß vor Abschluß des Paktes ganz bestimmte Garantien dafür gegeben sein müßten, daß am Rhein etwas Wesentliches geschehe.

 

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß Präsident Sahm16 ihm gegenüber von der vollkommen aussichtslosen Lage Polens und der Unhaltbarkeit des Zloty gesprochen habe. Polen sei in einer absoluten Zwangslage, müsse in Locarno zu Ergebnissen kommen, und dies könne deutscherseits sehr gut ausgenutzt werden.

16
 

Der Danziger Senatspräsident Heinrich Sahm.

Weitere Äußerungen wurden nicht gemacht.

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