1.174.5 (lut2p): 5. Fürstenabfindung – Volksbegehren.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

5. Fürstenabfindung – Volksbegehren.

Der Reichsminister der Justiz bat, bereits heute über den Gesetzentwurf betr. Volksbegehren10 Beschluß zu fassen. Es sei zweckmäßig, den Gesetzentwurf so schnell als möglich dem Reichstag vorzulegen.

10

Der RIM hatte am 20. 4. den von SPD und KPD zum Volksbegehren gestellten „Entwurf eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen“ (zum Inhalt s. Anm. 15 zu Dok. Nr. 277) erneut vorgelegt und im Begleitschreiben mitgeteilt: „Das Volksbegehren ist zustande gekommen [vgl. Anm. 11 zu Dok. Nr. 292]. Nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über den Volksentscheid [vom 27.6.21, RGBl., S. 790 ] hat die Reichsregierung unverzüglich den begehrten Gesetzentwurf einzubringen. Der begehrte Gesetzentwurf ist von der Reichsregierung dem Reichstag zu unterbreiten (Artikel 73 Abs. 3 Satz 4 der Reichsverfassung).“

Beigefügt sind Entwürfe einer Stellungnahme der RReg. zum begehrten GesEntw. und einer gutachtlichen Äußerung zur Frage seiner Verfassungsmäßigkeit. Im Gutachten, das mit der gutachtlichen Stellungnahme des RIM vom 11. 2. (vgl. Anm. 8 zu Dok. Nr. 292) inhaltlich übereinstimmt, wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts der Standpunkt vertreten, daß der begehrte GesEntw. verfassungsändernd sei. In der Stellungnahme spricht sich die RReg. mit Entschiedenheit gegen den GesEntw. aus und erklärt die entschädigungslose Enteignung der gesamten Fürstenvermögen als den Grundsätzen widersprechend, „die in einem Rechtsstaate die Grundlage für jeden Gesetzgebungsakt zu bilden haben“. Sie werde das Zustandekommen eines Kompromißentwurfs mit allen Mitteln fördern und hoffe, auf diesem Wege eine Rechtsgrundlage schaffen zu können, die den GesEntw. des Volksbegehrens inhaltlich erübrige (R 43 I /2206 , Bl. 288-299).

[1302] Staatssekretär Zweigert unterstützte diesen Antrag. Der Kompromißantrag werde doch noch längere Zeit dauern. Außerdem sei es zweckmäßig, darauf hinzuwirken, daß dieser Kompromißantrag gar nicht mit dem Enteignungsgesetz irgendwie verbunden werde11.

11

Vgl. Dok. Nr. 348, P. 2 und 349, P. 2.

Der Reichskanzler empfahl, in der schriftlichen Stellungnahme der Reichsregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Enteignung der Fürstenvermögen einige Abänderungen vorzunehmen.

Dem wurde zugestimmt und die Formulierung dem Reichskanzler und Staatssekretär Zweigert überlassen.

Staatssekretär Zweigert fragte, ob vor Einbringung des Gesetzes im Reichstag der Gesetzentwurf dem Reichsrat vorgelegt werden soll. Dies wurde für nicht zweckmäßig und nicht erforderlich erachtet.

Staatssekretär Weismann erklärte dies ebenfalls für nicht erforderlich. Er werde dem Reichsrat entsprechende Mitteilung machen.

Der Ministerrat stimmte sodann dem vorliegenden Gesetzentwurf zu. Der Gesetzentwurf soll umgehend dem Reichstag zugeleitet werden12.

12

Der GesEntw. wird vom RIM unter Beifügung der in Anm. 10 erwähnten Anlagen am 24. 4. dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 2229, Bd. 408 ), der ihn am 6. 5. mit 236 gegen 142 Stimmen ablehnt (RT-Bd. 390, S. 7045 ). Der RIM erklärt daraufhin den GesEntw. am 17. 5. zum Gegenstand des Volksentscheids. Die am 20. 6. stattfindende Volksabstimmung erbringt mit 14,4 Mio Ja-Stimmen nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmberechtigten (Egelhaaf 1926, S. 135).

Extras (Fußzeile):