1.177.3 (lut2p): 3. Halbierung der Börsenumsatzsteuer.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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3. Halbierung der Börsenumsatzsteuer6.

6

Am 27. 4. hatte Kempner an den RFM geschrieben: Der RWiM habe wissen lassen, daß er es begrüßen würde, „wenn jetzt erneut von der Seite der Börsenumsatzsteuer her ein Druck auf die Banken zur Herabsetzung ihrer Provisionen [vgl. Dok. Nr. 291, dort bes. Anm. 4] ausgeübt würde. Der Herr Reichskanzler ist der gleichen Auffassung und hält eine möglichst schnelle Herabsetzung der Unkosten im gesamten Geldverkehr im Interesse der Gesundung unserer Wirtschaft für absolut erforderlich.“ (R 43 I /2411 , Bl. 178).

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß er beabsichtige, auf Grund seines Verordnungsrechts7 eine Halbierung der Börsenumsatzsteuer bekanntzugeben. Er lege jedoch Wert darauf, vorher dem Kabinett hiervon Kenntnis zu geben, da er gehört habe, daß gewisse Parteien gegen die Maßnahme Bedenken hätten8.

7

Zum Verordnungsrecht der RM s. §§ 56–62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil; in Kraft getreten am 1.8.24 (Separatdruck Berlin 1925 u. ö.).

8

Vgl. Dok. Nr. 349, P. 3 und 7.

[1312] Nachdem der Reichskanzler festgestellt hatte, daß die jetzige Höhe der Börsenumsatzsteuer ein Vielfaches der Friedenshöhe darstelle9, beschloß das Kabinett gegen die Stimme des Reichsministers der Justiz und des Reichsarbeitsministers, der Maßnahme zuzustimmen10.

9

Der bei der Börsenumsatzsteuer hauptsächlich in Betracht kommende Steuersatz für Aktienumsätze betrug nach dem Reichsstempelgesetz vom 3.7.13 (RGBl., S. 639 ) 3/10 vom Tausend, ohne daß eine Unterscheidung zwischen den Geschäften der Bankiers untereinander und den Geschäften der Banken mit ihren Kunden gemacht wurde. Gegenwärtig gelten für Aktiengeschäfte gemäß Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung des „Gesetzes zur Änderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens“ vom 10.8.25 (RGBl. I, S. 241 ) folgende Sätze: bei Händlergeschäften 0,10 RM, bei Kundengeschäften 0,30 RM für je 100 RM des Betrages.

10

Der RFM erläßt die „Vierzehnte Verordnung über die Börsenumsatzsteuer“ am 29.4.26 (RGBl. I, S. 215 ). Die Steuer beträgt hiernach für Aktienumsätze: bei Händlergeschäften 0,075 RM, bei allen übrigen Geschäften 0,15 RM für je 100 RM des Betrages.

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