1.180.6 (lut2p): 6. Luftfahrtabkommen (außerhalb der Tagesordnung).

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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6. Luftfahrtabkommen8 (außerhalb der Tagesordnung).

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Über das Ergebnis der letzten Pariser Verhandlungsrunde hatte Köpke in einer Aufzeichnung vom 24. 4. berichtet: Die Paraphierung des dt.-all. Notenwechsels betr. Aufhebung der Begriffsbestimmungen (vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 170) sowie der Luftverkehrsabkommen mit Frankreich und Belgien könne in den nächsten Tagen erfolgen. Der Notenwechsel enthalte u. a. folgende all. Zusicherungen: 1) Zurückziehung des Interalliierten Luftfahrt-Garantiekomitees, 2) Fortfall der technischen Beschränkungen für zivile Flugzeuge, 3) Inkrafttreten der bisher suspendierten dt. Luftgesetzgebung im bes. Gebiet, 4) Zulassung einer Gesamtzahl von 72 flugberechtigten Militärpersonen. – Die gleichlautenden Luftverkehrsabkommen mit Frankreich und Belgien seien gegliedert in einen allgemeinen Vertrag, der die rechtlichen Verhältnisse des Luftverkehrs regele, und in eine Vereinbarung über Luftlinien. Folgende Linien seien in Aussicht genommen: 1) Berlin–Paris, 2) Paris–Prag–Warschau, 3) München– Genf–Barcelona, 4) Köln–Brüssel (ADAP, Serie B, Bd. I, 1, Dok. Nr. 201).

Der Reichsverkehrsminister berichtete, daß bei den Verhandlungen in Paris sich neue Schwierigkeiten ergeben hätten, da die Gegenseite verlange,[1319] daß die Segelfliegerei insofern in das Abkommen einbezogen werden solle, als künftig offiziell Listen über diejenigen Personen geführt werden sollen, die sich der Segelfliegerei widmen. Sachlich und praktisch hätte diese Forderung keine große Bedeutung. Ein Eingehen darauf sei aber politisch bedenklich. Es sei daher erwogen worden, ob nicht durch eine diplomatische Demarche versucht werden solle, den Gegner von dieser Forderung abzubringen. Er möchte dies empfehlen. Die Demarche dürfe aber nicht in einer Form gehalten werden, die die Reichsregierung völlig festlege. Es müsse die Möglichkeit bestehen, das Abkommen auch dann abzuschließen, wenn der Gegner auf seiner Forderung beharre.

Ministerialdirektor Dr. Köpke stellte sich für das Auswärtige Amt auf den gleichen Standpunkt.

Der Reichsminister des Auswärtigen der erst dem Schluß der Verhandlungen beiwohnte, war der gleichen Auffassung und empfahl, in der Demarche zum Ausdruck zu bringen, daß derartige Forderungen in keiner Weise dem Geist von Locarno entsprächen. Es werde Deutschland immer der Vorwurf gemacht, daß es nicht zum Abschluß käme, es müsse aber doch darauf hingewiesen werden, daß dieser Abschluß deswegen nicht zustande komme, weil die Gegenseite immer neue und unvorhergesehene und unberechtigte Forderungen stelle.

Der Reichskanzler war mit dieser Form der Demarche einverstanden. Ein Beschluß des Kabinetts bezüglich seiner Stellungnahme zu der Forderung selbst solle zunächst nicht erfolgen. Falls die Demarche ohne Erfolg sein werde, sei das Kabinett erneut mit der Angelegenheit zu befassen9.

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Die Angelegenheit nicht wieder im Kabinett Luther behandelt. Bei den abschließenden Beratungen in Paris stimmt die dt. Delegation der Aufnahme folgender Erklärung in das Zeichnungsprotokoll zum dt.-all. Notenwechsel zu: Sollten sich die vereinbarten Maßnahmen (vgl. Anm. 8) in der Praxis als ungenügend erweisen, so werde es Sache der Dt. Reg. sein, „sie in dem Umfange zu ergänzen, wie die Praxis dies notwendig erscheinen läßt“. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, „wenn die Entwicklung des Segelfluges in Deutschland, soweit die Ausbildung von Personal in Frage kommt, durch ihre Rückwirkungen auf die Gesamtlage der deutschen Luftfahrt die Anwendung des Artikel 198 des [Versailler] Vertrags bedingt“. Die RReg. werde die Listen der Segelflugzeugführer und -schüler auf dem laufenden halten und sie im Falle der Anwendung des Art. 213 VV zur Verfügung des Völkerbundes stellen (Druckexemplar des Zeichnungsprotokolls in R 43 I /735 , Bl. 18-36). Vgl. den Bericht des Marquess of Crewe an Chamberlain vom 6. 5. in: The Aftermath of Locarno 1925–1926, Dok. Nr. 500.

Der Notenwechsel zwischen dem dt. Botschafter in Paris und dem Präsidenten der Botschafterkonferenz (Briand) wird am 7. 5. paraphiert und nach Billigung durch das Kabinett Marx (20. 5.) am 21. 5. in Paris unterzeichnet (gedr. in: League of Nations Treaty Series, Bd. 58, S. 346 ff.; Druckexemplar in R 43 I /735 , Bl. 18-36). Zur Durchführung erläßt die RReg. u. a. folgende Gesetze und Verordnungen: 1) Gesetz zur Durchführung der Art. 177, 178 und 198 des VV vom 8.7.26 (RGBl. I, S. 397 ), 2) VO über Luftfahrzeugbau vom 13.7.26 (RGBl. I, S. 463 ), 3) VO über Beschränkung der Flugausbildung vom 13.7.26 (RGBl. I, S. 464 ), 4) VO über Listenführung in der Luftfahrt vom 13.7.26 (RGBl. I, S. 464 ). – Die Luftverkehrsabkommen zwischen Dtld. und Frankreich und zwischen Dtld. und Belgien (vgl. Anm. 8) treten am 7.12.26 in Kraft (RGBl. II, S. 740 ).

Das Kabinett beschloß dementsprechend.

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