1.20.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts, Art. 16 der Völkerbundssatzung, Rheinlandfragen]

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[Entwurf eines Sicherheitspakts, Art. 16 der Völkerbundssatzung, Rheinlandfragen]

Staatssekretär Dr. Kempner referierte nochmals1 über die wesentlichsten Änderungen der Artikel 2, 6 und 7 des Entwurfs eines Sicherheitspakts. Er wies vor allen Dingen auf die Bedeutung der Bestimmung hin, die das Recht Frankreichs aus dem Artikel 15 Abs. 72 des Völkerbundsstatuts beschränke.

1

Vgl. Dok. Nr. 187, dort auch Anm. 2.

2

Zum Text s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 186.

Der Reichswehrminister glaubte die Bestimmung dahin verstehen zu sollen, daß, wenn keine Einstimmigkeit im Völkerbundsrat bezüglich Artikel 16 zustande komme, dann Frankreich auf Grund von Artikel 15,7 vorgehen könne, jedoch mit der Einschränkung des mit pourvu que beginnenden Satzes3. Wenn Frankreich vorgehe, ohne daß der Fall des Satzes pourvu que gegeben sei, so werde die Garantieverpflichtung Englands effektiv.

3

Gemeint ist der Schlußteil des letzten Satzes von Art. 2 des Sicherheitspakts. Er lautet in der frz. Fassung, die in der Vollsitzung am 13. 10. angenommen wurde: „pourvu que dans ce dernier cas cette action soit dirigée contre un Etat qui le premier s’est livré à une attaque“ (R 43 I /427 , Bl. 299). Zur dt. Fassung s. Anm. 5 zu Dok. Nr. 186.

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß es ihm noch nicht genügend herausgearbeitet sei, ob diese Bestimmung des Westpaktes für Frankreich das Primat besitze oder doch die Völkerbundssatzung.

Der Reichswehrminister glaubte, daß dem Westpakt das Primat zukomme, da es sich in diesem um eine vertragliche Verpflichtung uns gegenüber handele, und zwar eine vertragliche Verpflichtung Frankreichs, sich in der Anwendungsmöglichkeit der ihm in Artikel 15,7 gegebenen Rechte zu beschränken.

[743] Der Reichsarbeitsminister bat um Mitteilung, welche Rolle in diesem Zusammenhang der zwischen Polen und Frankreich abgeschlossene Vertrag4 spiele, da in ihm Bestimmungen enthalten sein könnten, die mit dem Westpakt nicht vereinbar wären. Es sei auch zu beachten, daß der Vertrag dem Völkerbunde notifiziert sei.

4

Dieser Vertrag Frankreichs mit Polen (bzw. der Tschechoslowakei) vom 16.10.25 bestimmt: Die Partner verpflichten sich (in Anwendung des Art. 16 der Völkerbundssatzung) zu unverzüglicher wechselseitiger Hilfe und Unterstützung für den Fall, daß einer von ihnen sich einer unprovozierten Angriffshandlung ausgesetzt sähe, die in Verletzung der in Locarno mit Dtld. abgeschlossenen Verträge begangen wird. Wechselseitige Hilfeleistung Frankreichs und Polens ist ferner für den Fall vorgesehen, daß der Völkerbundsrat, „der über eine gemäß den erwähnten Verpflichtungen ihm vorgelegte Frage zu entscheiden hat, nicht erreichte, daß sein Bericht von allen Mitgliedern, die Vertreter der am Streit beteiligten Staaten ungerechnet, angenommen würde, und daß Polen oder Frankreich sich angegriffen sähe, ohne dies provoziert zu haben“. In diesem Falle solle die Hilfeleistung in Anwendung des Art. 15 Abs. 7 der Völkerbundssatzung erfolgen. Der Vertrag ist gedr. in: Locarno. Eine Dokumentensammlung. Hrsg. von Fritz Berber, Dok. Nr. 16.

Ministerialdirektor Köpke verlas den französisch-polnischen Vertrag und glaubte in den Bestimmungen nichts zu sehen, was mit dem vorgesehenen Westpakt nicht vereinbar wäre.

Der Reichswehrminister hielt für die Beurteilung der Bestimmungen des Artikel 2 die Frage für entscheidend, ob sich die gefundene Lösung als ein Rückzugsgefecht der Franzosen darstelle, oder ob die Franzosen glaubten, auch auf dieser Basis das alte Ziel erreichen zu können. Bedeutsam sei ja, daß die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 6 und 7 fallen sollten. Damit erhebe sich die Frage, ob der Sinn dieser Artikel auch dem neuen Artikel 2 beizumessen sei.

Der Reichsverkehrsminister bat um Mitteilung:

1., ob über die Durchlöcherung des Völkerbundsstatuts, die durch den Satz pourvu que … gegeben sei, in Locarno ausführlich beraten worden sei;

2., ob feststehe, daß bei Verletzung des in dem Satze pourvu que … aufgestellten Grundsatzes, also bei einem Einschreiten Frankreichs zu Artikel 15,7, ohne daß die Voraussetzung des Satzes pourvu que … gegeben sei, die Garantie Englands tatsächlich in Kraft trete.

Staatssekretär Dr. Kempner erklärte zu 1), daß die Frage ausgiebig besprochen worden sei. Die Deutsche Delegation habe klar zum Ausdruck gebracht, daß eine französische Garantie für einen Ostvertrag nicht erträglich sei. Auf Grund dieser Erklärung habe man dann die neue Lösung gefunden.

Zu 2): Es sei sichergestellt, daß in diesem Falle die Garantieverpflichtung Englands gegeben sei.

Der Reichsarbeitsminister sprach die Auffassung aus, daß, wenn auf diese Weise die Ostgarantie aus der Welt geschafft würde, dies einen großen Vorteil darstelle.

Staatssekretär Dr. Kempner berichtete darauf über die von englischer Seite gegebene Anregung eines Non-Aggression-Pakts im Osten5.

5

Ein solcher Pakt war von brit. Seite u. a. auf der Londoner Juristenkonferenz (31. 8.–4.9.25) vorgeschlagen worden. Damals hatte Hurst an Gaus die Frage gerichtet, ob Dtld. sich dazu bereitfinden könnte, mit Polen einen ausdrücklichen Verzicht auf kriegerische Maßnahmen zu vereinbaren. Vgl. den Bericht Gaus’ vom 18. 9., gedr. in: Locarno-Konferenz 1925. Eine Dokumentensammlung, Dok. Nr. 20. Diese Anregung wurde von Benesch und Skrzynski in Locarno bei Gesprächen mit Stresemann und Gaus erneut zur Diskussion gestellt, von Letzteren aber entschieden abgelehnt. Vgl. Stresemann, Vermächtnis, Bd. II, S. 233 f. Vgl. auch Dok. Nr. 43.

[744] Der Reichsarbeitsminister hielt diese Anregung mit Rücksicht auf die Korridorfrage für nicht befolgbar.

Der Reichswirtschaftsminister wies darauf hin, daß für ihn doch die Entstehungsgeschichte des Artikel 2 sehr bedeutungsvoll sei. Es müsse klargestellt werden, ob die neuen Ausnahmen des Artikel 2 tatsächlich Ausnahmen der Bewegungsfreiheit Frankreichs darstellen sollen. Die Franzosen würden das zweifellos leugnen.

Der Reichswehrminister stellte daraufhin fest, daß die neue Form seitens des Kabinetts so verstanden worden sei, daß 1. Schiedsverträge im Osten an sich noch möglich seien, jedoch im Westpakt keine Verankerung finden sollten und von einer Garantie nicht mehr die Rede sei, daß vielmehr das Bündnis Frankreich-Polen im Verhältnis zu Deutschland nur noch den Charakter einer Defensiv-Alliance trage für den Fall, daß Deutschland angreife, 2. bei Eintritt Deutschlands in den Völkerbund Frankreich unter den Voraussetzungen des Satzes pourvu que … auf gewisse Rechte aus Artikel 15,7 gegenüber Deutschland vertraglich verzichte und daß bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung die Garantieverpflichtung Englands effektiv werde.

Der Reichsminister des Innern hielt diese Regelung noch nicht für ausreichend. Er wies insbesondere auf Artikel 6 Teil I hin, der die Rechte aus dem Versailler Vertrag und anderen Verträgen wahre.

Staatssekretär Dr. Kempner erklärte, daß der Artikel 6 aus zwei Teilen bestehe, wovon der zweite Teil gefallen sei. Die Beseitigung des ersten Teils halte er für ausgeschlossen.

Der Reichswehrminister hielt demgegenüber doch für angezeigt, in einer Ergänzung klarzustellen, daß diese Rechte nur insoweit aufrechterhalten würden, als sie nicht durch den vorliegenden Vertrag abgeändert würden.

Der Reichsarbeitsminister hielt eine formelle Abänderung des Versailler Vertrages, selbst in dieser Form, für ausgeschlossen.

Staatssekretär Dr. Kempner hielt die Bedenken des Reichsministers des Innern für nicht durchschlaggebend, und zwar mit Rücksicht auf den allgemein geltenden Grundsatz, daß eine lex specialis einer lex generalis stets vorangehe.

Der Reichsminister der Justiz schränkte diese Auffassung dahin ein, daß dieser Satz nur gelte, wenn der Gesetzgeber derselbe sei; das sei aber gerade hier nicht der Fall.

Der Reichsminister des Innern war der Meinung, daß eine gewisse Einschränkung dahin erforderlich sei, daß zunächst die lex specialis gelte und nur im übrigen die früheren Rechte gewahrt blieben.

Zu Artikel 16: Der Reichsminister des Innern glaubte sich den Ersatz der Artikel 6 und 7 durch den neuen Artikel 2 nur dadurch erklären zu können, daß es den Franzosen gelungen sei, bezüglich Artikel 16 eine ihnen genehme[745] Lösung zu finden. Er wies auf das Genfer Protokoll hin, insbesondere auf Artikel 11 dieses Protokolls6, dem fast wörtlich die neue Interpretation7 entnommen sei. In dem Artikel 11 des Genfer Protokolls handele es sich aber gerade nur um die Abs. 1 und 2 des Artikel 16. Der Absatz 3, der für uns wichtige, nämlich das Durchmarschrecht, sei dabei nicht berührt. Daß seine Auffassung bezüglich Art. 11 richtig sei, sei in einer Ausarbeitung des Ministerialdirekttors Gaus im August d. Js. bestätigt worden8.

6

S. hierzu Anm. 10 und 11 zu Dok. Nr. 179.

7

Es handelt sich um die von den Ententemächten zugesagte authentische Interpretation des Art. 16 der Völkerbundssatzung, die in einer Kollektivnote an die RReg. niedergelegt werden soll. Zum Inhalt des Notenentwurfs s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 182.

8

Vgl. Anm. 12 zu Dok. Nr. 172 und Anm. 12 zu Dok. Nr. 179.

Der Reichswehrminister wies demgegenüber darauf hin, daß die neue Formel einer authentischen Interpretation des Artikel 16 von den Verpflichtungen aus diesem Artikel spräche und nicht lediglich auf die Abs. 1 und 2 Bezug nehme. Daraus sei zwingend zu schließen, daß auch das Durchmarschrecht unter die Interpretation falle. Das Genfer Protokoll spiele gar keine Rolle.

Der Reichsminister der Finanzen regte an, anstelle „les obligations“ zu sagen: „toutes les obligations“9.

9

Eine derartige Änderung der all. Note zu Art. 16 erfolgt nicht. Vgl. Anlage F (frz. Endfassung der Note) zum Gesetz über die Verträge von Locarno vom 28.11.25 (RGBl. II, S. 1008 ).

Der Reichsarbeitsminister hielt die Frage für entscheidend, ob auf Grund der neuen Formulierung Frankreich und insbesondere England noch in der Lage seien, uns in eine Stellung hineinzumanövrieren, die gegen Rußland gerichtet sei. Er habe bereits gestern der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Formulierung vielleicht nicht ganz ausreichend sei. Alle Verpflichtungen des Artikels 16 müßten durch die Interpretation gedeckt werden.

Der Reichswehrminister hielt nicht allein die Frage der Formulierung der Interpretation für ausschlaggebend. Die deutsche Seite müsse vielmehr außerdem den Empfang der Interpretation bestätigen und dabei eine Erklärung abgeben, die den deutschen Standpunkt klar zum Ausdruck bringe und insbesondere auf die Wehrlosigkeit Deutschlands Bezug nehme. In dieser Erklärung müsse von der Neutralität Deutschlands gesprochen werden.

Staatssekretär Kempner verlas ein Telegramm des Staatssekretärs von Schubert aus Locarno10, das die Auffassung der Delegation über die Interpretation wiedergab.

10

S. Dok. Nr. 188.

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß er auch dieser Mitteilung nicht entnehmen könne, daß die Dinge vor aller Welt klargestellt seien. Er bat insbesondere um Mitteilung, ob die Ausführungen, die Chamberlain und Briand in den Sitzungen ergänzend gemacht hätten, protokollarisch festgelegt seien.

Staatssekretär Kempner erwiderte, daß er diese Frage nicht beantworten könne.

Der Reichsminister des Innern ging sodann auf die formale Seite der Frage ein. Der Brief allein genüge nicht. Wenn dagegen eine Form gefunden würde,[746] die die deutsche Auffassung in aller Form festlege, dann glaube er, sich mit der Lösung abfinden zu können.

Staatssekretär Kempner wies darauf hin, daß es sich nicht um einen bloßen Brief handele, sondern um eine Kollektivnote, die die Alliierten an Deutschland zu richten gewillt seien. Die Erklärungen seien damit in aller Form verbindlich. Es beständen auch keine Zweifel darüber, daß sich die gefundene Formulierung auf alle Verpflichtungen erstrecke, die Artikel 16 enthalte. Die von dem Reichsfinanzminister gegebene Anregung (toutes les obligations) werde er der Delegation übermitteln.

Der Reichsminister des Innern hielt es weiter für notwendig, sich darüber klar zu werden, daß die Interpretation des Artikels 16 den Zweck haben müsse, den Völkerbundsrat in der von Deutschland gewünschten Weise festzulegen. Es müsse also Aufgabe sein, einen Beschluß des Völkerbundsrates herbeizuführen und das müsse klar aus der Kollektivnote hervorgehen. Die Alliierten müßten sich verpflichten, eine derartige Beschlußfassung herbeizuführen.

Der Reichswehrminister wies darauf hin, daß dies wohl kaum möglich sei, da durch die Erklärung an dem Rechtszustand des Artikels 16 nichts geändert werde.

Der Reichsarbeitsminister hielt es für gleichgültig, in welcher Form die Angelegenheit aus der Welt geschafft werde, wenn sie nur eine de facto-Lösung darstelle. Seiner Meinung nach sei das, was jetzt gefunden worden sei, sogar mehr als eine de facto-Lösung. Er sei daher nicht der Meinung, daß wir uns nochmals mit einer Erklärung an die Gegenseite wenden sollten. (Der Reichswehrminister warf hier ein, daß dies vielleicht nicht sofort notwendig sei, sondern bei Eintritt Deutschlands in den Völkerbund geschehen könne). Er würde sich mit der gefundenen de facto-Lösung begnügen können. Viel wichtiger erscheine es ihm, bezüglich der Nebenfragen weiter zu kommen und hier der Deutschen Delegation in Locarno den Rücken zu stärken.

Der Reichswehrminister entgegnete, daß er sich doch eine Situation vorstellen könne, in der es für Deutschland von größter Bedeutung sei, wenn es darauf hinweisen könne, daß bereits früher die deutsche Auffassung in einer förmlichen Erklärung klar niedergelegt worden sei.

Der Reichsminister des Innern wies nochmals darauf hin, daß ihm der Schlußstein in dem Gebäude, die Verbindung dieser Interpretation mit der Instanz des Völkerbundes, zu fehlen scheine. Diese notwendige Verbindung müsse zum mindesten durch eine Erklärung deutscherseits klargelegt werden. Bei dieser Erklärung sei insbesondere auf die Frage der allgemeinen Abrüstung Bezug zu nehmen.

Der Reichsarbeitsminister wünschte in dieser Richtung keine Festlegung der Deutschen Delegation durch das Kabinett. Es sei nur möglich, Anregungen nach Locarno zu geben. Dagegen sei er der Meinung, daß bezüglich der Rheinlandfragen das Kabinett einen festen Standpunkt einnehmen könne und auf die Presse entsprechend einwirken müsse, um die Position der Deutschen Delegation zu stärken.

Der Reichsminister des Innern glaubte doch daran festhalten zu sollen, daß die Kollektivnote zu bestätigen sei, wobei gelegentlich dieser Bestätigung[747] die Neutralitätsforderung Deutschlands nochmals klar ausgesprochen werden müsse.

[…]

Rheinlandfragen. Staatssekretär Kempner berichtete über die bezüglich dieser Punkte bereits geführten Verhandlungen11.

11

Zu diesen Verhandlungen s. Dok. Nr. 174 und Anm. 1 zu Dok. Nr. 184.

Der Reichsarbeitsminister war der Meinung, daß in den Rheinlandfragen der Kampf hier in Berlin mit großer Energie geführt werden könne und sollte. Mit vagen Versprechungen der Gegenseite dürften wir uns nicht zufrieden geben. Ohne Erfolg in den Nebenfragen habe der ganze Pakt für Deutschland keinen Sinn.

Der Reichsminister des Innern erklärte sich einverstanden mit dem von dem Reichsarbeitsminister vorgeschlagenen modus procedendi. Er sei bereit, in diesem Sinne auf die Presse einzuwirken.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete war der gleichen Auffassung. Den Franzosen fehle immer noch der ernste Wille, vom Rhein wegzugehen. Hier müßten klare Ergebnisse erzielt werden. Insbesondere sei es auch notwendig, bezüglich der 2. und 3. Zone Konzessionen zu erlangen.

Staatssekretär Weismann erklärte im Auftrage der Preußischen Staatsregierung, daß große Konzessionen im Rheinland erforderlich seien, wenn der Westpakt erträglich sein solle. Er könne nur unterstreichen, was der Reichsarbeitsminister ausgeführt habe.

Der Reichswehrminister hielt die Rheinlandfrage ebenfalls für den Kernpunkt der ganzen Verhandlung.

Staatssekretär Kempner teilte mit, daß auch die Deutsche Delegation dieser Auffassung sei und den Rheinlandfragen ein entscheidendes Gewicht beilege. Wenn dies aus seinen Berichten nicht mit der gleichen Deutlichkeit hervorgegangen sei, so bitte er dies darauf zurückzuführen, daß Ergebnisse in den Nebenfragen fast noch nicht vorlägen, über die er hätte berichten können12.

12

Eingehende Beratungen über die Rheinlandfragen finden erst am 15. 10. statt. S. dazu Dok. Nr. 195 a/b.

Der Reichswehrminister nahm davon Kenntnis, glaubte aber, daß es nützlich sei, wenn gerade diese Frage von hier besonders deutlich unterstrichen würde und von dieser Auffassung des Kabinetts der Delegation nochmals Mitteilung gemacht werde.

Unterzeichnung. Der Reichswehrminister bat um Mitteilung bezüglich der Stellungnahme der Delegation zu dieser Frage.

Staatssekretär Kempner verlas ein am Morgen eingegangenes Telegramm, das die Auffassung der Delegation zu dieser Frage wiedergab13.

13

Ein Telegramm dieses Inhalts in R 43 I nicht ermittelt. Es findet sich dort lediglich ein am 13. 10., 23.30 Uhr, in Locarno aufgegebenes Telegramm v. Schuberts an Kempner, das sich auf die Wiedergabe der zur Unterzeichnungsfrage in der Vollsitzung am 13. 10. (Dok. Nr. 186) gefaßten Beschlüsse beschränkt (R 43 I /426 , Bl. 213 f.).

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