1.79.1 (lut2p): Fragen der Erwerbslosenfürsorge und der Beamtenbesoldung.

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RTF

Fragen der Erwerbslosenfürsorge und der Beamtenbesoldung.

Ministerialdirektor Dr. Lothholz (Reichsfinanzministerium) unterrichtete das Kabinett, einem Auftrage des Herrn Reichskanzlers entsprechend, über die augenblickliche Situation im Reichstage in der Beamtenbesoldungsfrage1.

1

Nach Pressemitteilungen war die RReg. bei den Beratungen des Sozialausschusses über die Besoldungsanträge der KPD und SPD (vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 247) von verschiedenen Parteien aufgefordert worden, den Beamten noch vor Weihnachten eine schnelle finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Es könne hierbei auf die Sonderrücklage von 60 Mio RM im Haushaltsplan für 1925 (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 247) zurückgegriffen werden („Tägliche Rundschau“, 11. 12.).

Der Reichsarbeitsminister unterrichtete das Reichskabinett über die augenblickliche Situation im Reichstage in der Frage der Erwerbslosenfürsorge2.

2

Der Sozialausschuß des RT hatte sich am 10. 12. für eine 30%ige Erhöhung der Erwerbslosenunterstützungssätze ausgesprochen und die RReg. ersucht, sofort die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen („Tägliche Rundschau“ vom 11. 12.). Dieser Beschluß wird dem Plenum des RT am 12. 12. zur Annahme vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 1658 A, Bd. 405 ). Vgl. unten Anm. 5.

[991] Der Reichskanzler führte aus, daß nach seiner Ansicht durch Kabinettsbeschluß in der Erwerbslosenfrage der Punkt bezeichnet werden müsse, bis zu dem die Reichsregierung zu gehen bereit sei.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß dieser Weg im wesentlichen richtig sei.

Der Reichsverkehrsminister wies darauf hin, daß die Eisenbahn wahrscheinlich eine Tariferhöhung vornehmen werde, wenn den Gruppen I bis VI eine einmalige Beihilfe gewährt werde3.

3

Zur Beamtenbesoldung s. weiter Dok. Nr. 250.

Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Kabinetts zu folgendem fest:

Trotz schwerer grundsätzlicher Bedenken sei das Kabinett bereit, die Sätze in der Erwerbslosenfürsorge4 für die Hauptunterstützungsempfänger um 20%, für die unterstützungsberechtigten Familienmitglieder um 10% und die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge um 10% zu erhöhen5.

4

Zu den bisher geltenden Unterstützungssätzen s. Anm. 10 zu Dok. Nr. 5.

5

Diese Erhöhungssätze entsprechen einem vom Haushaltsausschuß am 12. 12. eingebrachten Antrag (RT-Drucks. Nr. 1658 B, Bd. 405 ), der im Plenum am gleichen Tage nach Ablehnung des Antrags des Sozialausschusses (vgl. Anm. 2) angenommen wird (RT-Bd. 388, S. 4864 ). Die neuen Sätze treten mit Wirkung vom 14. 12. in Kraft.

[…]

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