1.154 (lut2p): Nr. 323 Der Reichspräsident an den Reichsminister der Justiz. 26. März 1926

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Text

RTF

Nr. 323
Der Reichspräsident an den Reichsminister der Justiz. 26. März 19261

1

Abgedr. aus dem NL Hindenburg  in: Hubatsch, Hindenburg und der Staat, S. 234 f.

R 43 I /1218 , Bl. 77-80 Abschrift2

2

Von Meissner im Auftrage der RPräs. dem RK unter dem gleichen Datum zur Kenntnisnahme übersandt.

[Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts, Verfassungsfragen]

Hochverehrter Herr Reichsjustizminister!

Unter Bezugnahme auf unsere mündliche Unterredung bestätigte ich Ihnen noch schriftlich, daß ich mich außerstande sehe, das vom Reichstag beschlossene Gesetz betreffend die Änderung des Militärstrafgesetzbuches, welches künftig bei Zweikampf, Herausforderung zum Zweikampf und Annahme solcher Forderungen seitens Angehöriger der Reichswehr zwangsweise und ausnahmslos die Dienstentlassung vorschreibt3, auszufertigen und zu verkünden. Nach meiner Meinung hat dieses Gesetz verfassungsändernden Charakter; da es aber nicht mit der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit angenommen wurde, ist es nicht verfassungsmäßig zustande gekommen. Auf Grund des Artikel 70 der Reichsverfassung bin ich somit nicht nur berechtigt, sondern auch vor meinem Gewissen verpflichtet, die Ausfertigung und Verkündung dieses Gesetzes abzulehnen.

3

Gemeint ist das vom RT am 3. 2. beschlossene „Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts“ (s. Anm. 1 und 2 zu Dok. Nr. 290), dessen Verkündung mit Zustimmung des RT am 18. 3. für zwei Monate ausgesetzt worden war (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 295).

Die Gründe, welche mich veranlassen, das Gesetz als verfassungsändernd anzusehen, sind folgende:

1) Artikel 109 der Reichsverfassung bestimmt: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich.“ – Diese Bestimmung ist nicht nur ein programmatischer[1236] Leitsatz, sondern eine Anweisung an die gesetzgebenden Gewalten in Reich und Ländern, ein Verbot für den Gesetzgeber, einzelne Gesellschaftsklassen oder Berufsstände zu begünstigen oder zu benachteiligen. Der erste und leitende Satz der „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ ist das verfassungsmäßige Verbot einer verschiedenartigen Behandlung gleicher Tatbestände aus Rücksicht auf Standes- oder Gesellschaftszugehörigkeit.

Es ist mir nicht unbekannt, daß diese Auslegung der vorerwähnten Verfassungsbestimmungen nicht unbestritten ist; ich berufe mich aber für diese meine Auffassung auf die eingehenden Darlegungen bei Triepel (Goldbilanzenverordnung), S. 26, ferner Leibholz (Die Gleichheit vor dem Gesetz), Aldag (Die Gleichheit vor dem Gesetz in der Reichsverfassung) u. a.

Das vorbezeichnete Gesetz verstößt gegen diesen Grundsatz insofern, als es denselben Tatbestand, der bei Privatpersonen oder Staatsbeamten und Staatsangestellten nur zu einer Festungsstrafe4 führt, beim Offizier zum Anlaß der Dienstentlassung, d. h. des Existenzverlustes nimmt, also denselben Tatbestand einem bestimmten Stande gegenüber ohne innere Gründe, wie sie z. B. bei Beamtendelikten vorliegen, differenziert.

4

Bezieht sich auf §§ 201–203, 205 und 206 StGB.

2) Dem Gesetz in seiner jetzigen Form widerspricht auch Artikel 109 Absatz 3, welcher bestimmt, daß öffentliche Vorrechte oder Nachteile des Standes aufzuheben sind. Das Gesetz in seiner jetzigen Fassung führt aber gerade für den Offiziersstand besondere Nachteile ein.

3) Dadurch, daß das Gesetz in der beschlossenen Form bei Zweikampfvergehen Dienstentlassung zwangsweise einführt und damit für den Offizier und seine Familie die ihm zustehenden Versorgungsansprüche beseitigt, verstößt das Gesetz auch gegen Artikel 129 der Reichsverfassung; es hebt wohlerworbene Rechte auf, die in Artikel 129 Absatz 4 „besonders auch für den Berufssoldaten gewährleistet“ sind. In kann mich der Auffassung, daß es sich bei dieser Bestimmung nur um eine gesetzliche Nebenstrafe handelt, nicht anschließen, bin vielmehr der Ansicht, daß die zwangsweise vorgeschriebene Dienstentlassung hier einen ganz selbständigen, mit der Festungsstrafe nicht zusammenhängenden besonderen Rechtsnachteil bedeutet. Auch aus diesem Grunde muß ich das Gesetz als verfassungsändernd ansehen.

Sonach verstößt das Gesetz gegen 3 in der Verfassung aufgestellte Grundrechte und bedarf der besonderen für Verfassungsänderungen vorgesehenen Mehrheit5.

5

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 333, P. 5, dort auch Anm. 9.

In vorzüglicher Hochachtung bin ich

Ihr sehr ergebener

gez. von Hindenburg

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