2.100.2 (ma11p): 2. Preußische Personalabbau-Verordnung.

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2. Preußische Personalabbau-Verordnung.

Ministerialdirektor v. Schlieben trug den Inhalt der Vorlage vor1.

1

In einer Kabinettsvorlage vom 5. 2. hatte der RFM mitgeteilt: Der ständige Ausschuß des pr. LT habe zum Entwurf einer pr. Personalabbau-VO eine Reihe von Abänderungen beschlossen, die u. a. vorsehen: die Gewährung eines Einspruchsrechts an abgebaute Beamte; die Einsetzung von Vertrauensausschüssen, die bei Einsprüchen zu hören sind; die Einschränkung des Abbaus bei den Gemeinden und beim Lehrpersonal. Diese Abänderungen der pr. Personalabbau-VO seien nach Auffassung des RFM nicht tragbar, da sie den Bestimmungen der Personalabbau-VO des Reichs vom 27.10.23 nicht entsprächen (R 43 I /2613 , Bl. 15-18). Die pr. Personalabbau-VO wurde am 8.2.24 erlassen (Pr. Gesetzsammlung 1924, S. 73).

Der Preußische Finanzminister wies darauf hin, daß Preußen im Gegensatze zum Reich nicht mit einem Ermächtigungsgesetz arbeiten könne. Ferner sei die Verwaltungsstruktur in Preußen eine ganz andere als die im Reich. Man könne nicht schematisch, beispielsweise bei Gemeinden und Schulen, 25% abbauen. Was die Beförderungssperre anlange, so bestehe eine solche in gleicher Weise wie im Reich2.

2

In Ergänzung zum Personalabbau hatte die RReg. am 26.10.23 beschlossen, ab sofort bis zum 31.3.24 alle Beförderungen in den Reichsverwaltungen auszusetzen. Der RFM kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um die Besetzung von leitenden politischen Beamtenstellen handelt.

Der Preußische Ministerpräsident betonte, daß die Preußische Regierung das Wort „entsprechend“ aus § 18 der Personal-Abbau-Verordnung3 dahin ausgelegt habe, daß die Länder Bestimmungen zu erlassen hätten, die den im Reich erlassenen analog sein sollten. Wichtig sei, daß die von Preußen auf Drängen des Ausschusses zugestandene Kontrolle lediglich begutachtender Natur sei4. Zu seinem Bedauern müsse er feststellen, daß das Reich vor Einführung des Neunstundentages der Beamten nicht mit den Ländern Fühlung genommen habe. Er halte die Einführung des Neunstundentages für die Beamten in Preußen[351] nicht für möglich5. Für diesen Standpunkt seien politische und wirtschaftliche Gründe maßgebend.

3

Nach Art. 18 der Personalabbau-VO des Reichs vom 27.10.23 sind die Länder verpflichtet, für die Beamten der Länder und Gemeinden eine den Grundsätzen der VO „entsprechende Regelung“ zu treffen. Die Länder sind außerdem verpflichtet, dem RFM über den Stand der hiernach getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen (RGBl. 1923, I, S. 1007 ).

4

Vgl. hierzu die §§ 23–29 und 106 der pr. Personalabbau-VO vom 8.2.24 (Pr. Gesetzsammlung S. 78, 96).

5

S. hierzu Dok. Nr. 23, P. 2.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß, wenn die Länder, insbesondere Preußen, sich nicht dem Beispiel des Reiches anschlössen, hinsichtlich des Neunstundentages der Beamten eine sehr schwierige Lage entstehen würde.

Der Reichsminister des Innern schloß sich dem an und regte nochmalige Verhandlungen zwischen dem Reich und Preußen zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten an.

Der Preußische Ministerpräsident wandte sich nochmals gegen eine schematische Anwendung des Neunstundentages und gegen das Bestreben des Reichs, die Beamten, was die Arbeitszeit anlange, mit den Arbeitern auf eine Stufe zu stellen. Auch er hält eine Aussprache im kleinen Kreise für erforderlich.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, daß die Aussprache sich auf die Fragen der Arbeitszeit und der Beförderungssperre erstrecke.

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden und beauftragte den Reichsminister des Innern, die Einladungen zu dieser Besprechung ergehen zu lassen.

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