2.117.3 (ma11p): 3. Ausnahmezustand.

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3. Ausnahmezustand.

Der Vizekanzler berichtete über das Ergebnis der Ressortbesprechung betreffend Aufhebung des Ausnahmezustandes und legte den Entwurf einer durch den Herrn Reichspräsidenten zu erlassenden Verordnung vor6.

6

Dieser Entwurf konnte in den Akten der Rkei nicht ermittelt werden.

Hinsichtlich Sachsens frage es sich, ob die Sächsische Regierung bereit und in der Lage sein werde, Garantien für Ordnung und Sicherheit zu übernehmen. Könne sie das nicht, so müsse der militärische Ausnahmezustand in Sachsen teilweise bestehen bleiben. Auch Bayern bereite gewisse Schwierigkeiten, da dort der eigene Ausnahmezustand weiter bestehen solle7. Er hoffe und glaube aber, daß es einer verständigen Verwaltungspraxis hier gelingen werde, ein modus vivendi zu finden. Die jetzige Verordnung ziele darauf hinaus, die alten Verordnungen aufzuheben, die darunter getroffenen Maßnahmen jedoch, soweit erforderlich, aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der Abwehrmaßnahmen für die Zukunft, so seien diese beschränkt auf die Abwehr von Bestrebungen auf gesetzwidrige Änderungen der verfassungsmäßigen Zustände.

7

Vgl. Dok. Nr. 115, Anm. 5.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft warf die Frage auf, ob eine Fortsetzung des Verbots der radikalen politischen Parteien zweckmäßig sei im Hinblick auf die Zulassung der Wahlorganisationen dieser Verbände8. Nach einer Erörterung dieser Frage, an der sich der Reichswehrminister, der Verkehrsminister, der Staatssekretär Zweigert und der Reichskommissar Kuenzer[395] beteiligten, stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Kabinetts zu dem Verordnungsentwurf sowie die überwiegende Auffassung fest, daß eine Beibehaltung des Verbots der radikalen Parteien erwünscht sei9.

8

Vgl. Dok. Nr. 45.

9

Mit Schreiben vom 22. 2. an den RK übermittelt der RPräs. seine Stellungnahme zu dem von der RReg. vorgeschlagenen VOEntw. über die Aufhebung des geltenden Ausnahmezustandes: „Ich bin grundsätzlich bereit, eine VO auf Grund Art. 48 RV zu erlassen, die es ermöglicht, im Rahmen des Notwendigen und politisch Tragbaren auch nach dem 1. März den Bestrebungen auf gesetzwidrige Änderung der verfassungsmäßigen Staatsform mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu können. Der vorgeschlagene Entwurf scheint mir aber im Einzelnen über diese Grenze hinauszugehen und mit der in meinem Schriftwechsel mit Herrn General v. Seeckt [s. Dok. Nr. 99, Anm. 6] ausgesprochenen Zusage der Aufhebung des geltenden Ausnahmezustandes in gewissem Widerspruch zu stehen. Zu den einzelnen Bestimmungen möchte ich bemerken: Zu § 1. Die Aufrechterhaltung aller der von den Militärbefehlshabern erlassenen Anordnungen auf Schutzhaft, Presse-, Vereins- und Versammlungsverbote würde m. E. dieser Zusage der Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes widersprechen; […] Der militärische Ausnahmezustand ließ allgemein Eingriffe zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Sicherheit zu, die neue VO gestattet sie nur noch in den Grenzen der Abwehr von Bestrebungen auf gesetzwidrige Änderung der Staatsform. Ich halte es daher für richtiger, hier der gesetzlichen Folge der Aufhebung des Ausnahmezustandes Raum zu geben und es dem Herrn RIM zu überlassen, nach Maßgabe des § 2 durch erneute Verfügungen, soweit es notwendig erscheint, die staatsgefährdenden Parteien, Organisationen und Presseerzeugnisse zu verbieten. Zu § 2 Abs. 1. Zur Bekämpfung der Bestrebungen auf gesetzwidrige Änderung der verfassungsmäßigen Staatsform halte ich die Außerkraftsetzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht für unbedingt notwendig. § 7 Ziffer 4 und 5 des Republikschutzgesetzes wird in den meisten hier in Frage kommenden Fällen eine ausreichende Grundlage für den richterlichen Haftbefehl geben. Eine Schutzhaftbestimmung würde deshalb die VO ohne Not außerordentlich belasten. Aus dem gleichen Grunde würde ich in der VO nicht allgemein von der Beschränkung ‚des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit‘, sondern nur von der Beschränkung ‚der Pressefreiheit‘ sprechen. Zu § 2 Abs. 3 bitte ich zu prüfen, ob es nicht zweckmäßig ist, gegen alle nach § 2 Abs. 1 getroffenen Anordnungen des RIM die Beschwerde an den Staatsgerichtshof zuzulassen; auch eine solche Bestimmung würde die VO politisch entlasten.“ (R 43 I /2704 , Bl. 27 f.). Vgl. hierzu die endgültige Fassung der entsprechenden VO des RPräs. vom 28.2.24: RGBl. I, S. 152 .

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