2.12.5 (ma11p): 5. Erwerbslosenfürsorge.

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RTF

[59]5. Erwerbslosenfürsorge.

Generalkommissar Schmid verlas die zu diesem Punkt aufgestellten Richtlinien8.

8

S. Dok. Nr. 9, P. II , 4.

Oberbürgermeister Adenauer fragte, was die Formulierung, es sollten „gleichmäßig 340 Millionen Rentenmark zur Verfügung gestellt werden“, bedeuten solle.

Der Reichsarbeitsminister erwiderte, der Sinn dieser Formulierung gehe dahin, daß an die einzelnen Erwerbslosen hüben und drüben das Gleiche geleistet werden solle.

Ministerialdirektor Loehrs teilte mit, daß Preußen seinen Anteil an Erwerbslosenfürsorge nach Erschöpfung der 88 Millionen Rentenmark9 wieder übernehmen wolle.

9

Vgl. dazu Dok. Nr. 3, Anm. 16.

Oberbürgermeister Adenauer hielt die Erklärung des Reichsarbeitsministers vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus für begrüßenswert. Er bat jedoch, die Arbeitslosen im besetzten Gebiet nicht verhungern zu lassen.

Der Reichsarbeitsminister kam sodann auf den Vorschlag des Preußischen Ministerpräsidenten zu sprechen, die Erwerbslosenfürsorge für das besetzte Gebiet dadurch weiter zu sichern, daß

a)

ein besonderer Zuschlag zu den nächsten beiden Beträgen der Rhein-Ruhrabgabe sofort erhoben würde, und zwar während einer Übergangszeit von drei Monaten,

b)

die Mittelaufbringungsverordnung vom 15.10.192310 dahin abgeändert wird, daß über den Zuschlag von 20% zu den Krankenkassenbeiträgen ein weiterer Zuschlag von 10% von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des unbesetzten Gebiets erhoben wird, der restlos für die Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet verwendet werden soll11.

10

VO über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge (RGBl. 1923, I S. 984 ).

11

Diese Vorschläge unterbreitete der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben an RK Marx vom 4. 12. Zur Begründung führt Braun aus: Im unbesetzten Gebiet würden die Mittel für die Erwerbslosenfürsorge zum erheblichen Teil durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß VO vom 15.10.23 aufgebracht. Im besetzten Gebiet werde sich diese VO aber erst nach Wiederherstellung geordneter Verhältnisse durchführen lassen, außerdem sei sie der Irko überhaupt noch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. „Die für die Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge während der Übergangszeit im besetzten Gebiet aufzubringenden Summen aus allgemeinen Reichs- oder Landesmitteln zur Verfügung zu stellen, erscheint mit Rücksicht auf die furchtbare Finanzlage von Reich und Ländern vollkommen ausgeschlossen. Vielmehr wird die Erschließung weiterer Einnahmequellen hierfür eine eiserne, nicht abzuwendende Notwendigkeit sein.“ (R 43 I /2028 , Bl. 385 f.).

Er erklärte zu dem Vorschlag zu b), daß ihm die schwerwiegendsten Bedenken entgegenstünden.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß ein besonderer Zuschlag zur Rhein-Ruhrabgabe kaum tragbar sei12.

12

In der Antwort des RK vom 15. 12. auf das Schreiben des PrMinPräs. (Anm. 11) heißt es: Die Vorschläge des PrMinPräs. zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet seien in der gemeinsamen Sitzung vom 7. 12. eingehend erörtert worden. Dabei habe es der RFM als nicht vorstellbar bezeichnet, „neben der großen Fülle sonstiger steuerlicher Belastung“ noch einen Sonderzuschlag zur Ruhrabgabe zu erheben. Der RArbM habe andererseits die Möglichkeit verneint, einen weiteren Zuschlag von 10% zu den Krankenkassenbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des unbesetzten Gebiets zu erheben. „Hierdurch würden die sozialen Abzüge vom Lohn eine Höhe erreichen, die namentlich für die nächste Zeit sich vielfach als unerträglich erweisen könnte.“ Es bleibe keine andere Möglichkeit, „als daß die Länder und Gemeinden dem wiederholten dringenden Ersuchen des Herrn RArbM entsprechen und alsbald ihren gesetzlichen Anteil an den Lasten der Erwerbslosenfürsorge auch im besetzten Gebiet wieder übernehmen“ (R 43 I /2028 , Bl. 407 f.). Vgl. dazu Dok. Nr. 3, Anm. 18.

[60] Die Sitzung wurde sodann geschlossen.

[Fortsetzung der Besprechung um 15.30 Uhr]

Die Besprechung der Richtlinien13 wird fortgesetzt:

13

Vgl. Anm. 2.

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