2.133.1 (ma11p): [Golddiskontbank.]

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Text

RTF

[Golddiskontbank.]

Der Reichsbankpräsident teilt zur Frage der Gründung einer neuen Goldbank folgendes mit2:

2

Über Vorgeschichte, Zweck und Modalitäten der Golddiskontbank berichtet Schacht ausführlicher in der Sitzung des Haushaltsausschusses des RT vom 8. 3. (gedrucktes Protokoll in R 43 I /673 , Bl. 12-16; Bericht über die Sitzung in DAZ Nr. 116 vom 8. 3. und Nr. 117 vom 9. 3.). S. auch Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 109 ff.

Von Anfang an habe er die Gründung einer Goldkreditbank angestrebt, die das Recht haben solle, Noten auszugeben. Anfang Januar habe er in London Verhandlungen in dieser Frage angeknüpft3, die durch die Sachverständigenausschüsse eine Unterbrechung erfahren hätten. Er habe die mannigfachen Anregungen der Sachverständigen schon aus dem Grunde nicht außer acht lassen können, weil der Präsident der Bank von England4 erklärt habe, er lege großen Wert auf die Meinung der Sachverständigen. Am 3. d. Mts. sei es ihm nun gelungen, mit den Sachverständigen einen abschließenden Vertrag zu[439] tätigen5. Es handele sich nicht um eine reine Währungsbank6. 200 Millionen Mark solle das Kapital der Bank betragen, davon würden 100 Millionen von der Reichsbank gezeichnet. Die Reichsbank erhalte ein Majoritätsrecht und sei ferner in der Lage, jederzeit die neue Bank zu liquidieren. Den Aktionären der neuen Bank stände für die kommende definitive Währungsbank ein Zeichnungsrecht zu. Die Aktien lauten auf Inhaber. Der Sitz der Bank sei Berlin. Die Leitung liege in Händen der Reichsbank. Das Recht zur Notenausgabe bestehe in Höhe von 100 Millionen Goldmark. Der Name der Bank sei „Deutsche Golddiskontbank“. Die Bank werde auf Pfund Sterling gestellt.

3

Vgl. die Ausführungen Schachts in der Kabinettssitzung vom 8. 1. (Dok. Nr. 51).

4

Montagu Norman.

5

In R 2 /2457 , Bl. 169 f. findet sich die in engl. Sprache abgefaßte Niederschrift einer Sitzung des all. Sachverständigen-Unterausschusses für die Währung vom 3.3.24 in Paris, die die Abmachungen zwischen den Sachverständigen und Schacht über die Errichtung der Golddiskontbank enthält. Am Schluß der Abmachungen heißt es: Sie seien unter der Bedingung zustande gekommen, daß Schacht alles tun werde, was die Verschmelzung der Golddiskontbank mit der von den Sachverständigen geplanten Notenbank erleichtere.

6

Sinngemäß ist zu ergänzen: sondern vor allem um eine Kredit- und Diskontbank.

Der Reichsbankpräsident verlas dann den Entwurf über die Bildung der Bank7, im Anschluß hieran noch eine Ergänzung des Bankgesetzes8. Alsdann machte der Reichsbankpräsident noch folgende Mitteilungen:

7

Der GesEntw. über die Dt. Golddiskontbank wird am 8. 3. von der Rbk übersandt (R 43 I /673 , Bl. 2-6). Der Text entspricht im wesentlichen der Fassung des Regierungsentwurfs, den der RWiM am 10. 3. dem RT vorlegt (RT-Drucks. Nr. 6594, Bd. 380 ).

8

Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Bankgesetzes (R 43 I /632 , Bl. 319; s. auch RT-Drucks. Nr. 6595 ); das Gesetz wird am 19.3.24 verkündet (RGBl. II, S. 73 ).

Mit der Bank von England sei eine mündliche Abmachung getroffen, wonach der Reichsbank von der Bank von England und den anderen Zentralnotenbanken (Schweiz, Holland, Schweden) ein Kredit von 5 Millionen Pfund Sterling gewährt werde, der nach Wahl der Reichsbank auf 1 bis 3 Jahre unkündbar sei. Man hoffe sodann einen Rediskontkredit in Höhe von 200 Millionen Goldmark = 10 Millionen Pfund zu erhalten. Was die Spesen betreffe, so sei bei dem Kredit von 5 Millionen Pfund Sterling eine Provision von 1% vorgesehen, wozu noch die Diskontrate der Bank von England mit etwa 4 bis 5% hinzukomme. Bei dem Rediskontkredit komme nur die Diskontrate in Betracht, evtl. noch ein Aufschlag der Zentralnotenbanken. Zusammenfassend wiederhole er, daß die Reichsbank von dem Kapital der neuen Bank 100 Millionen zeichne, die deutsche Wirtschaft müsse dann die weiteren 100 Millionen in Devisen aufbringen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er an dem Entwurf folgendes zu bemängeln habe:

Die Reichsbankbeamten aus der Besoldung des Reiches herauszunehmen, sei unmöglich9.

9

Der Entwurf der Rbk (s. Anm. 7) enthält eine derartige Bestimmung nicht; anscheinend ist sie hier auf den Widerspruch des RFM hin bereits gestrichen worden.

§ 1 Abs. 2 des Entwurfes sehe vor, daß dem Reiche kein neues Notenausgaberecht zustehe, solange die neue Bank existiere10. Das sei für das Reich eine unerträgliche Einschränkung des Notenausgaberechts.

10

§ 1 Abs. 3 (nicht Abs. 2) lautet: „Während der Dauer des Notenausgaberechts der Dt. Golddiskontbank darf kein Notenausgaberecht an Banken erteilt werden, die ein solches Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht besitzen. Diese Bestimmung entfällt, sobald die Golddiskontbank in Liquidation tritt.“

[440] Die Bank könne von der Reichsbank liquidiert werden11. Es entstehe nun die Frage, was im Falle der Liquidation unter „Bestand der Bank“ zu verstehen sei. Man könne an den Liquidationsbeschluß denken, man könne aber ebenso den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation ins Auge fassen.

11

Nach § 5 Abs. 2 des Entwurfs.

Die Liquidation erfolge durch die Reichsbank, wobei der Regierung ein Mitwirkungsrecht nicht gegeben sei. Auch auf das Statut der Bank müsse die Regierung ein Einwirkungsrecht haben. Es müsse hier die Genehmigungspflicht eingesetzt werden.

Gegen die am Schlusse des Entwurfs vorgesehene Amnestie für Steuerdefraudanten12 habe er die größten Bedenken.

12

§ 14 lautet: „Wegen vor dem 1.3.24 begangener Zuwiderhandlungen gegen die Kapitalfluchtgesetzgebung findet eine Strafverfolgung gegen die Zeichner von Aktien der Dt. Golddiskontbank insoweit nicht statt, als sie zum Erwerb der Aktien durch Zeichnung Werte verwendet haben, die den Gegenstand solcher Zuwiderhandlungen gebildet hatten oder die vor dem 1.3.24 gegen solche Werte erworben sind. […]“

Der Reichsbankpräsident betonte, daß es von Wert sei, daß während des Bestehens der neuen Bank das Notenausgaberecht an Dritte ohne Zustimmung der Reichsbank nicht gegeben werde. Es handle sich in Wirklichkeit ja doch nur um die Abzweigung des Notenausgaberechts der Reichsbank an eine besondere Gesellschaft13. Im übrigen sei er damit einverstanden, daß die Reichsbank der Regierung gegenüber die Verpflichtung übernehme, auf Wunsch der Regierung jederzeit die Liquidation auszusprechen14. Die Bank werde deshalb auf Pfund Sterling gestellt, weil nach wie vor sich in London das Hauptgeschäft konzentriere. Dabei spiele auch der zur Zeit niedrigere Stand des Pfundes eine Rolle; man bekomme, kraß ausgedrückt, die Mark für 90 Pfg. Gewiß sei die Möglichkeit gegeben, daß das englische Pfund durch die Maßnahme der neuen Bank eine Steigerung erfahre. Aber man müsse bedenken, daß das ganze Kreditabkommen damit zusammenhänge. Er sei damit einverstanden, daß mit Erlaß des Liquidationsbeschlusses der „Bestand“ der Bank aufgehört habe. Dadurch lebe im Augenblick des Liquidationsbeschlusses das Notenausgaberecht der Regierung wieder auf. Er sei ferner bereit, das Reich jetzt bei Abfassung des Statutes zu beteiligen, später wäre eine solche Mitwirkung kaum denkbar.

13

Von dem ihr verliehenen Notenausgaberecht macht die Golddiskontbank später keinen Gebrauch.

14

Vgl. dazu Dok. Nr. 136.

Der Vizekanzler wandte sich insbesondere gegen den sogenannten Amnestieparagraphen15.

15

Anm. 12.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß man die neue Bank ganz an das Pfund Sterling anklammere, wodurch bei einem Fallen des englischen Pfundes große Gefahren entstünden. Die Amnestie sei schon früher Gegenstand von Verhandlungen im Reichstage gewesen, er erinnere nur an den Antrag Hertz im August v. Js.16 Damals sei festgestellt worden, daß eine solche Maßnahme keinen Nutzen verspreche.

16

Gemeint ist vermutlich der am 14.8.23 von Hertz und Gen. eingebrachte GesEntw. über finanzpolitische Vollmachten der RReg. (RT-Drucks. Nr. 6170, Bd. 379 ).

[441] Der Reichsbankpräsident erklärte, es handele sich vor allem um Kapitalflucht. Man könne daran denken, Devisen und Steuern bei dieser Amnestie auszunehmen. Man müsse versuchen, hier eine neue Formulierung zu finden.

Was die Besoldung der Reichsbankbeamten betreffe, so müßte hier auf rein kaufmännischer Grundlage gearbeitet werden; um tüchtige Kräfte heranzuziehen, müsse man sie ausreichend besolden können.

Der Reichsminister der Finanzen wandte sich energisch gegen eine besondere Behandlung der Reichsbankbeamten in der Frage der Besoldung.

Exzellenz v. Glasenapp trat warm für eine höhere Besoldung der Beamten ein.

Ministerialdirektor v. Schlieben wies darauf hin, daß eine höhere Besoldung der Reichsbankbeamten unzweifelhaft den Zusammenbruch der Reichsbesoldungsordnung zur Folge haben würde.

Der Reichsbankpräsident erklärte sich damit einverstanden, den betreffenden Paragraphen zu streichen. Ferner solle einer späteren Änderung des Statutes von den Aktionären der Bank die Zustimmung versagt werden, falls die Regierung widerspricht. Über die Fassung des § 14 soll noch eine Einigung unter den Beteiligten, nämlich Reichsbank, Reichswirtschaftsministerium, Reichsfinanz- und Reichsjustizministerium erzielt werden.

Das Kabinett erteilte sodann die Zustimmung zu dem Entwurf17.

17

Am 10. 3. wird der Entwurf dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 6594, Bd. 380 ), der ihn an den Haushaltsausschuß überweist. Der Ausschuß berät über den Entwurf am 12. 3. (Protokoll in R 2 /2457 , Bl. 10 f., 15-18) und beschließt dabei einige Änderungen (zusammengestellt in RT-Drucks. Nr. 6611, Bd. 380 ), insbesondere die Streichung des § 14 (s. oben Anm. 12). In seiner Sitzung vom 13. 3. nimmt der RT das Gesetz an, der § 14 wird gestrichen (RT-Bd. 361, S. 12810  ff.). Am 19.3.24 wird das Gesetz über die Dt. Golddiskontbank verkündet (RGBl. II, S. 71 ). Die Konstituierung der Bank erfolgt am 7.4.24.

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