2.147.7 (ma11p): 7. Außerhalb der Tagesordnung: Gründung einer Goldnotenbank.

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7. Außerhalb der Tagesordnung: Gründung einer Goldnotenbank.

Der Reichsbankpräsident teilte mit, daß eine Besprechung mit dem Reichsbankdirektorium stattgefunden habe, daß ferner heute vormittag eine Ressortbesprechung und soeben noch eine interne Besprechung im Reichsfinanzministerium stattgefunden habe1. Man sei in den Besprechungen mit den Ressorts einstimmig zu folgendem Ergebnis gekommen:

1

Diese Besprechungen dienten dazu, den dt. Standpunkt zum Entwurf des Notenbankplans („Plan pour la Banque d’Emission en Allemagne“, s. Dok. Nr. 145, Anm. 1) festzulegen. Über das Ergebnis der Referentenbesprechung vom 17. 3., 12.30 Uhr im RWiMin. und der Chefbesprechung vom gleichen Tage um 15.30 Uhr im RFMin. (mit Luther, Hamm, Schacht) orientiert eine Aufzeichnung Kieps vom 17. 3. (R 43 I /632 , Bl. 320a). Das Ergebnis dieser beiden Besprechungen sowie der obigen Kabinettssitzung ist zusammengefaßt in einer Aufzeichnung des RWiMin. vom 18. 3. (R 43 I /632 , Bl. 349-356). Diese Aufzeichnungen werden in den folgenden Anmerkungen herangezogen, soweit sie die obigen Ausführungen Schachts ergänzen.

1.

Das Privileg der neuen Bank soll 30 Jahre nicht übersteigen2;

2.

Die Worte „Gouverneur“, „Banque d’Allemagne“ usw. müßten in Fortfall kommen.

3.

Die Notenfabrikation müßte im Inland erfolgen3.

4.

Das Kapital4 müsse möglichst ganz aus deutschen Kreisen gestellt werden, und zwar a. von der Reichsbank, b. von der Golddiskontbank, c. durch den Umtausch der Dollarschätze, d. durch die Neuausgabe von Aktien. Er könne mitteilen, daß die Zeichnungen für die Golddiskontbank sich auf etwa 130% beliefen.

5.

Bei der Liquidation der Reichsbank müßten die Rechte des Reichs gewahrt bleiben.

6.

Statt Inhaber-Aktien müßten Namens-Aktien gefordert werden.

7.

Über die Befugnisse und die Zusammensetzung des Organisationskomitees5 müsse volle Klarheit geschaffen werden.

8.

Von der Gründung eines neuen Instituts müsse abgesehen werden, die neue Bank müsse auf der Reichsbank aufgebaut werden6.

9.

Klarheit müsse geschaffen werden über die Frage, was in das Statut und was in das Bankgesetz gehöre, und zwar müsse hier ein Mitwirkungsrecht der Deutschen Regierung bestehen.

10.

Der Präsident und die Mitglieder des Direktoriums müßten durch den Reichspräsidenten ernannt werden7.

11.

Die Mitglieder des Direktoriums müßten vom Präsidenten der Bank vorgeschlagen, vom Verwaltungsrat gewählt und vom Reichspräsidenten ernannt werden.

12.

Die Golddeckung müsse im Inland bleiben8.

13.

[471]Der Kommissar müsse ein Neutraler sein9.

14.

Die Befugnisse des Kommissars müßten genau präzisiert werden.

15.

Der Kommissar dürfe nur an solchen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, in denen Fragen seines Aufgabenbereichs erörtert werden.

16.

Die Geschäfte der neuen Bank müßten im großen und ganzen dem Statut der Reichsbank folgen.

17.

Die Beleihung von Staatsanleihen müsse zugelassen werden.

18.

Die Kredite an das Reich dürften nicht auf 100 Millionen begrenzt sein10, vielmehr müsse hier nach kaufmännischen Grundsätzen verfahren werden.

19.

Die Bindung des Reichs an die neue Bank müsse die gleiche sein wie die Bindung des Reichs an die Reichsbank.

20.

Die Reparationssummen müßten grundsätzlich bei der Reichsbank verbleiben; sie dürften nur ins Ausland gebracht werden, wenn dies ohne Schaden für den Wechselkurs geschehen könne; ferner dürften die Summen keine Verwendung zur Überfremdung finden11.

21.

Der Conseil de surveillance müsse in einen Treuhänderausschuß umgewandelt werden, der aus sieben Ausländern und sieben Deutschen bestehen solle. Seine Aufgaben seien Überwachung der Reparationsrechnungen und Bestimmung darüber, ob und wann eingezahlte Reparationssummen zu transferieren sind12. Bei letzterem würden die deutschen Mitglieder allerdings wohl nur begutachtend mitwirken können.

22.

Das Notenausgaberecht müsse dem Reich verbleiben13.

23.

Wegen des Notenausgaberechtes der süddeutschen Staaten müsse eine genaue Formulierung erfolgen.

24.

Die Deckung der Noten müsse dem jetzigen Deckungsprinzip der Reichsbank entsprechen14.

[472] 25.

Die Frage der Gewinnbeteiligung des Reichs müsse gleichzeitig mit der Frage der Verlängerung des Privilegs geregelt werden.

26.

Die Dollarschatzanweisungen wären zweckmäßig in Aktien der Reichsbank zu verwandeln15.

2

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 2. Hierzu heißt es in der Aufzeichnung des RWiMin.: „Anstelle von 50 Jahren sollen 30 oder 25 Jahre vorgeschlagen werden. Rückwirkung auf die Dauer der Reparationen wird befürchtet. Es ist früher von Reparationen, die ein Menschenalter, d. i. 30 Jahre, dauern, gesprochen worden.“

3

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 2.

4

Hierzu führt der Entwurf zum Notenbank-Plan in Abschnitt II aus: Die neue Bank soll ein Kapital von 400 Mio GM haben, bestehend aus Namens- oder Inhaberaktien zu je 100 GM. Diese Aktien sollen wie folgt ausgegeben werden: 1 Mio Aktien als Entschädigung für die Grundstücke der Rbk, die durch die neue Bank übernommen werden; 3 Mio Aktien in Deutschland und im Ausland. Die verkauften Aktien sollen in Gold oder Devisen zum jeweiligen Goldkurs eingezahlt werden.

5

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 4.

6

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 3. In der Aufzeichnung Kieps heißt es hierzu: „Schwere innerpolitische Bedenken bestehen […] gegen völlige Beseitigung der Rbk mit ihren Selbstverwaltungsorganen (Zentralausschuß) und der starken Beteiligung des Reichs und [gegen die] Ersetzung durch eine in so erheblichem Maße vom Ausland kontrollierte Bank, ohne Selbstverwaltungsorgane im Sinne der Rbk und unter Ausschaltung amtlicher Mitwirkung des Reichs.“

7

Eine Mitwirkung des RPräs. bei der Bestellung des Präsidenten der neuen Bank ist im Entwurf zum Notenbank-Plan nicht vorgesehen. Nach Abschnitt V des Entwurfs wird der „Gouverneur“ der Bank, der Deutscher sein muß, vom Aufsichtsrat („Conseil de Surveillance“) gewählt, und zwar mit einer Mehrheit von mindestens neun Mitgliedern, unter denen sich mindestens sechs dt. Mitglieder befinden müssen.

8

Nach Abschnitt VII h des Entwurfs kann der Aufsichtsrat mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen, daß der Metallbestand der Bank ganz oder teilweise in ein neutrales Land verlegt wird.

9

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 7.

10

Nach Abschnitt X des Entwurfs kann das Direktorium der neuen Bank dem Reich Vorschüsse für die Dauer von drei Monaten gewähren; der jeweils ausstehende Betrag darf jedoch 100 Mio GM nicht übersteigen, und am Schluß des Geschäftsjahres darf das Reich der Bank gegenüber nicht verschuldet sein. Das Reich und seine Finanzverwaltung sollen ihre sämtlichen Bankgeschäfte durch Vermittlung der Bank ausführen.

11

Abschnitt XI des Entwurfs („Service des réparations“) begnügt sich mit folgender Bestimmung: Der Transfer der auf Reparationskonto eingezahlten Summen wird unter die Kontrolle einer besonderen Körperschaft gestellt, welcher der „Gouverneur“ und der Kommissar der Bank mit beratender Stimme angehören. – Hierzu heißt es in der Aufzeichnung des RWiMin.: Voraussetzung dafür, daß die vorgeschlagene Bank „überhaupt dem dt. Interesse entspricht, ist, daß sie mit der Raparationsfrage im ganzen verbunden wird und Garantien dafür gegeben werden, daß die von Deutschland zu leistenden Reparationszahlungen, die in die Bank gehen, aus dem dt. Wirtschaftsgebiet nur insoweit herausgenommen werden (transfer), als dadurch keine Erschütterung des dt. Wechselkurses eintritt. In diesem Sinne bedarf die Nummer XI (Service des réparations) eingehender Festlegung. Die nicht einzuziehenden Reparationsgelder sind in Anleihen und Krediten unterzubringen, nicht in Grundbesitz oder dt. Aktien.“

12

Der Entwurf zum Notenbank-Plan sieht eine spezielle Zuständigkeit des conseil de surveillance für die Kontrolle und den Transfer der Reparationszahlungen nicht vor.

13

Vgl. hierzu Dok. Nr. 145, Anm. 8.

14

Abschnitt XIII des Entwurfs sieht eine Golddeckung von 40% für die umlaufenden Noten und die laufenden Depositenverbindlichkeiten der Bank vor, sofern der Gesamtbetrag 6 Mrd. GM nicht übersteigt. Für den 6 Mrd. GM übersteigenden Betrag ist eine Deckung von 100% erforderlich. – Hierzu heißt es in der Aufzeichnung des RWiMin.: „Es ist nicht annehmbar, daß außer den umlaufenden Noten auch die täglich fälligen Verpflichtungen (Giroguthaben usw.) zu decken sind. Das widerspricht durchaus der Praxis in europäischen Ländern und führt bei der Grenze von 6 Mrd. sehr schnell zur Überschreitung dieser Grenze bei einem Anziehen der Konjunktur. Ein einsetzender guter Geschäftsgang wird schnell erdrosselt, wenn die über 6 Mrd. hinaus ausgegebenen Noten für die täglichen Fälligkeiten der Bank mit 100% zu decken wären; das würde bedingen stärkste Kreditrestriktion. Es ist in diesem Punkt an die bewährte alte Verfassung der Rbk anzuknüpfen.“

15

Vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 10.

Dies wären die einstimmig vorgetragenen Wünsche der Ressorts. Er werde versuchen, möglichst viel davon zur Annahme durch die Experten zu bringen. Soweit ihm dies nicht möglich sei, werde er am Schluß seines „Verhörs“ in einem Brief an den Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses diese Wünsche besonders hervorheben und zum Schlusse betonen, daß die ganze Frage abhängig sei von einer Gesamtverständigung über die Reparation.

Im übrigen lege er Wert darauf zu betonen, daß er nicht Verhandlungspartei sei, sondern daß er lediglich „gehört“ werde.

Das Kabinett stimmte den Ausführungen des Reichsbankpräsidenten zu16.

16

Zum Ergebnis der Besprechungen Schachts mit dem Sachverständigenkomitee in Paris s. Dok. Nr. 162, P. 2.

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