2.155.3 (ma11p): 3. Regelung der Regiezechen.

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3. Regelung der Regiezechen.

Der Vizekanzler warf die Frage auf, welche Antwort auf die wiederholten Anträge der von der Regie beschlagnahmten Zechen auf Entschädigung für die Beschlagnahme von seiten der Reichsregierung zu erteilen sei13.

13

Während der Ruhrbesetzung hatten die Franzosen und Belgier eine Anzahl von Kohlenzechen und Kokereien beschlagnahmt und in eigene Regie genommen. Bei einer Besprechung im RMinbesGeb. am 30. 1. forderte die Interessenvertretung beschlagnahmter Regiezechen eine Entschädigungszusage des Reichs. Die beteiligten Reichs- und pr. Ressorts kamen zu dem Ergebnis, daß auf Grund der bestehenden Bestimmungen „eine Entschädigung der Zechen in irgendwie nennenswertem Umfange nicht möglich sei, daß auch die gewünschte Zusage nicht gegeben werden könne. Auf jeden Fall müsse eine evtl. Zusage fest umgrenzt sein. Entschädigung könne überhaupt nur insoweit in Erwägung gezogen werden, als eine Gutschrift der Zwangsleistungen auf Reparationskonto erfolge. Gangbar erscheine der Weg, die Regiezechen bezüglich der Entschädigung den sog. Micumzechen gleichzustellen, denen gewisse Zusagen s. Zt. von dem RK Stresemann gegeben worden seien.“ (Niederschrift der Besprechung in R 43 I /191 , Bl. 300-302).

Nach einer kurzen Erörterung der Angelegenheit, an der sich der Minister für die besetzten Gebiete, der Reichsminister der Finanzen und der Staatssekretär Müller beteiligten, wurde beschlossen, daß den Zechen zu antworten sei, eine Entschädigung durch das Reich komme unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Finanzlage nach Maßgabe der bestehenden Grundsätze zur Zeit nicht in Frage.

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