2.158.2 (ma11p): 2. Antwortnote betreffend Militärkontrolle.

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2. Antwortnote betreffend Militärkontrolle7.

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Unter dem 5. 3. hatte die all. Botschafterkonferenz eine neue Note zur Entwaffnungsfrage an die RReg. gerichtet. Darin wird die in der dt. Note vom 9. 1. (s. Dok. Nr. 50, Anm. 7) vertretene Auffassung bestritten, daß Deutschland die Entwaffnungsbestimmungen des VV bis auf bestimmte Punkte erfüllt habe und daß daher die Tätigkeit der IMKK im wesentlichen beendet sei. Tatsächlich könnten sich die all. Regg. wegen der Unterbrechung der Militärkontrolle im Jahre 1923 über den derzeitigen Rüstungsstand Deutschlands kein Bild machen. Um die Kontrolle zu erleichtern und abzukürzen, unterbreiten die all. Regg. den Vorschlag, die Tätigkeit der IMKK auf die Bereinigung der „fünf Punkte“ zu beschränken, die in der all. Kollektivnote vom 29.9.22 aufgeführt sind (1. Reorganisation der Polizei, vor allem Beseitigung der Kasernierung; 2. Umstellung der Kriegsmaterialfabriken; 3. Auslieferung der Reste des nicht zugelassenen Materials; 4. Auslieferung von Dokumenten über den Bestand an Kriegsmaterial und über die Produktion der Fabriken; 5. Erlaß von gesetzlichen Bestimmungen, durch die die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial wirksam verboten sowie die Rekrutierung und Organisation des Heeres mit dem VV in Einklang gebracht wird). Sobald die Erfüllung dieser fünf Punkte gewährleistet sei, könne die IMKK durch ein Garantiekomitee ersetzt werden. Dieser Vorschlag wird an die Bedingung geknüpft, daß zunächst eine allgemeine Inspektion durch die IMKK über den derzeitigen Stand der Rüstung, der Rekrutierung und der militärischen Ausbildung stattfindet (Originaltext der Note in R 43 I /416 , Bl. 317-320; leicht gekürzte Übersetzung in DAZ Nr. 116 vom 8. 3.; s. auch Schultheß 1924, S. 399 f.).

Am 22. 3. vermerkt Kiep: Über den Entwurf einer dt. Antwortnote auf die Note der Botschafterkonferenz vom 5. 3. habe eine Ressortbesprechung stattgefunden unter Teilnahme des AA, des RWeMin., des RIMin., der Rkei, der bayer. Gesandtschaft und des RdI. Dem Entwurf sei grundsätzlich zugestimmt worden. Die Antwortnote „geht von der Erwägung aus, daß es weder möglich ist, die Forderungen der Botschafterkonferenz abzulehnen, noch die Angelegenheit weiterhin dilatorisch zu behandeln. Die dt. Reg. erkennt in der Antwortnote, wie bisher, die Berechtigung der all. Forderungen hinsichtlich der bekannten 5 Punkte […] an, will aber die Nachprüfung der Durchführung dieser Forderungen nicht der Kommission Nollet [d. h. der IMKK] zugestehen, sondern allenfalls einer neuen, etwa an den Völkerbund anzulehnenden Organisation. Hinsichtlich der weiteren all. Forderungen nach erneuter Kontrolle der generellen Abrüstung in Deutschland wird ebenfalls die Nollet-Kommission abgelehnt und den Alliierten empfohlen, sich gemäß Art. 213 VV an den Rat des Völkerbundes zu wenden. Die Note schließt mit einem auf die angeblichen politischen Ziele der gegenwärtigen engl. Reg. abgestellten Hinweis darauf, daß die dt. Abrüstung ja nur die Vorläuferin sei einer allgemeinen Abrüstung. Aus dieser Erwägung heraus stimme die dt. Reg. grundsätzlich zu und sei auch die Ingerenz des Völkerbundes geboten.“ (Vermerk Kieps mit Notenentwurf in R 43 I /416 , Bl. 321-325).

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei berichtete, daß der Vizekanzler den Wunsch geäußert habe, es möchte die deutsche Antwortnote an die Botschafterkonferenz[504] zur Militärkontrollfrage, an deren Formulierung bisher die Ressorts des Auswärtigen Amts, des Reichsministeriums des Innern und des Reichswehrministeriums sowie die Reichskanzlei beteiligt gewesen seien, dem Kabinett zur Beschlußfassung unterbreitet werden.

Nach Erörterung der Angelegenheit wurde beschlossen, der Absendung der Antwortnote unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Reichswehrministerium über den unter diesen Ressorts noch strittig gebliebenen Punkt der Textfassung ein Einverständnis erzielt sei8.

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Unter dem 31. 3. geht die dt. Antwortnote der all. Botschafterkonferenz zu (Text in R 43 I /416 , Bl. 329-333; abgedr. in DAZ Nr. 157 vom 2. 4.; s. auch Schultheß 1924, S. 400 ff.).

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