2.158.3 (ma11p): 3. Verwaltungsabbaukommission.

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3. Verwaltungsabbaukommission.

Staatssekretär Zweigert berichtete im Auftrage des abwesenden Vizekanzlers, daß die Mitglieder der Verwaltungsabbaukommission ihre Auffassung dahin zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Einlegung eines Einspruchs gegen Beschlüsse der Kommission nur in Fällen grundsätzlicher und politischer Bedeutung zulässig sein dürfe9. Die weitere Befolgung des gegenwärtigen Verfahrens, wonach mehr oder weniger alle Beschlüsse der Kommission dem Einspruch des betroffenen Ressorts ausgesetzt würden, bedeute eine Herabsetzung der Stellung der Kommission, aus der die Mitglieder der Kommission gegebenenfalls Konsequenzen ziehen müßten.

9

Die Beschlüsse der Verwaltungsabbaukommission und die Einsprüche der betroffenen Ressorts in R 43 I /1949  und 1950.

Der Reichsminister der Finanzen trat der vorgetragenen Auffassung der Mitglieder der V.A.K. bei und bat um Beschlußfassung des Kabinetts im entsprechenden Sinne mit der Maßgabe, daß eine absolute Bindung für alle Fälle nicht erfolgen solle.

[505] Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Kabinetts zu dieser Auffassung fest, ebenfalls entsprechend den Ausführungen des Reichsministers der Finanzen, daß die Federführung in Angelegenheiten der V.A.K. beim Reichsfinanzministerium liege.

Es wurde beschlossen, diese Entscheidung schriftlich zu formulieren und den Ressorts sowie der V.A.K. zu übermitteln10.

10

Vgl. den Kabinettsbeschluß vom 3. 4. (Dok. Nr. 164, P. 5).

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