2.164.7 (ma11p): 7. Maßnahmen der Reichsregierung zur Verhinderung unnötiger Reisen Privater in das Ausland.

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7. Maßnahmen der Reichsregierung zur Verhinderung unnötiger Reisen Privater in das Ausland.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß im Januar sich eine passive Handelsbilanz von 130 Millionen, im Februar bereits eine solche von 250 Millionen ergeben habe. Das bedeute, daß in der genannten Zeit etwa 380 Millionen[524] Mark ins Ausland verschoben worden seien. Allerdings hätte das Reich ausländische Kredite erhalten, aber nicht etwa langfristige und solche, die für den Export dienen sollten, sondern lediglich kurzfristige, die obendrein fast ausschließlich dem Import gedient hätten. Die gewaltigen Tabakankäufe Deutschlands in Holland hätten dazu geführt, daß von den Tabakproduzenten die Anbaufläche limitiert worden sei. […]

Was nun die Auslandsreisen der Deutschen betreffe, so glaube er nicht fehlzugehen, wenn er die Zahl der im Winter sich in der Schweiz aufhaltenden Deutschen mit etwa 6000 annehme. Jetzt planten etwa 70 000 Deutsche die Reise ins Ausland, insbesondere nach der Schweiz und Italien. Wenn jeder von diesen 70 000 Menschen 500 M mit über die Grenze nähme, so sei das ein Verlust von etwa 35 Millionen Mark für das deutsche Reich. Schon jetzt habe die starke Bevorzugung Italiens zur Folge, daß in Italien 1 Mark nicht mehr etwa 6 Lire wert sei, sondern nur 3 Lire.

Angesichts dieser katastrophalen Erscheinung habe er schon vorgestern an die Finanzämter die Weisung ergehen lassen, keine Unbedenklichkeitserklärung mehr abzugeben, und er müsse hierfür nachträglich die Zustimmung des Kabinetts erbitten.

Darauf trug der Reichsminister der Finanzen den Inhalt der Verordnung vor11 und verlas eine von ihm verfaßte Pressenotiz12.

11

Entwurf einer VO des RPräs. über Ausreisegebühren auf Grund Art. 48 RV. § 1: Für Erklärungen, die ein Finanzamt über die steuerliche Unbedenklichkeit von Auslandsreisen ausstellt, wird eine Gebühr (Ausreisegebühr) erhoben. § 2: Die Ausreisegebühr beträgt pro Person 500 GM. Der RFM kann die Gebührensätze ändern, insbesondere bei Reisen von längerer Dauer. § 3 zählt die Personengruppen auf, die von der Ausreisegebühr befreit sind (Kranke, Auswanderer, Geschäfts- und Dienstreisende usw.). Die VO tritt ab 2.4.24 in Kraft (R 43 I /597 , Bl. 4 f.). Vgl. hierzu Luther, Politiker ohne Partei, S. 251 f.

12

Nicht ermittelt.

Geheimrat Pfeiffer führte aus, daß der Reichswährungskommissar der Auffassung sei, die Gebühr von 500 Mark sei zu gering. Andererseits habe der Reichswährungskommissar sich dahin geäußert, daß man von einer Herabsetzung der Summe, die jeder Auslandsreisende mitnehmen könne, absehen solle.

Staatssekretär v. Maltzan betonte die außenpolitische Notwendigkeit der Maßnahme und trat für eine Schonung der Ausländer ein.

Der Reichswirtschaftsminister glaubt, daß man der Frage des Luxusimports nähertreten müsse; es ginge nicht an, beispielsweise aus dem Süden Apfelsinen einzuführen, während Deutschland bei Einfuhr in diese Länder Schwierigkeiten bereitet würden. Man müsse hier den ausländischen Staaten unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Lage in Deutschland entgegentreten. Im übrigen halte er die Gebühr von 500 Mark für zu gering. Man könne sie vielleicht nach der Reisedauer abstufen. Auch befürworte er gewisse Ausnahmen für Personen, die zu wissenschaftlichen Zwecken und ähnlichem die Ausreise begehrten. Er sei sich darüber klar, daß die Verordnung heftig angegriffen werden würde. Man dürfe aber darauf keine Rücksicht nehmen.

[525] [Nach weiterer Diskussion stimmte das Kabinett dem Entwurf mit geringfügigen Änderungen zu13.]

13

Die VO über Ausreisegebühren wird noch am 3.4.24 erlassen (RGBl. I, S. 397 ). Durchführungsbestimmungen ergehen am 9.4.24 (RGBl. I, S. 398 ).

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