2.165.1 (ma11p): I. Förderung der Ausfuhr.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

I. Förderung der Ausfuhr.

1. Druck auf die inländische Preislage4.

4

Seit Anfang Februar wiesen die Preise im Durchschnitt wieder eine steigende Tendenz auf. So stieg die Ziffer des Großhandelsgesamtindexes von 113,9 am 5. 2. auf 122 am 1. 4. (Statistisches Jbch. 1924/25, S. 265).

a)

Eine solidarische Herabsetzung der Grundstoffpreise für Kohle und Eisen ist im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Frachtsätze in die Wege zu leiten.

Ein erneuter Druck auf die Kohlenpreise ist seitens des Reichswirtschaftsministeriums für die bevorstehenden Verhandlungen mit dem Bergbau in Aussicht genommen. Eine Senkung der Frachten ist nach den Betriebsergebnissen der Reichsbahn wirtschaftlich möglich. Obwohl eine unmittelbare Einwirkung des Reichs auf die Eisenpreise rechtlich nicht möglich ist, ist das Reichswirtschaftsministerium bereit, mit den maßgebenden Vertretern der Eisenindustrie hierüber sofort in Verhandlungen einzutreten, wenn eine gleichzeitige Senkung von Kohlenpreis und Frachten in sichere Aussicht gestellt werden kann.

b)

Alsbaldige Einleitung einer Steuerreform derart, daß ohne Verminderung des Gesamtaufkommens die Formen der Steuererhebung den Erfordernissen der wirtschaftlichen Produktivität angepaßt werden.

Herabsetzung der Umsatzsteuer. Deckung des hierdurch bedingten Steuerausfalls durch Steuern, die gleichfalls den Produktionsprozeß im ganzen belasten, aber anknüpfen an die wichtigsten Produktionskosten-Elemente wie beispielsweise Arbeit, Betriebsstoffe (Kohlen, Treib- und Schmieröle, Gas und allenfalls auch Elektrizität für gewerbliche Zwecke). In jedem Falle nach dem Quellenprinzip zu erheben, so daß steuerpolitisch die gleiche Sicherheit wie bei der Umsatzsteuer hinsichtlich Veranlagung und Ertrag gewährleistet ist.

c)

Überprüfung der Einfuhrverbotsliste, inwieweit durch weitere Aufhebung von Einfuhrverboten der inländische Preisstand gesenkt werden kann.

d)

Verstärkung des Zwanges zum Warenabsatz durch straffe Diskontpolitik und Kreditbeschränkung5.

e)

Eine neuerliche Einwirkung auf die Wirtschaft zur Erzielung strengerer Kalkulationen ist seitens des Reichswirtschaftsministeriums in die [531] Wege geleitet. Diese Frage wird in der Tagung der vereinigten wirtschafts- und finanzpolitischen Ausschüsse des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats am 9. April erneut zur Aussprache gestellt werden.

5

Seit Anfang des Jahres hatten die Rbk und die Privatnotenbanken in erheblichem Umfang Papiermark- und Rentenmarkkredite an die kapitalentblößte Wirtschaft gegeben. Das Gesamtvolumen dieser Wirtschaftskreidte stieg von 618,1 Mio GM am 31.12.23 auf 2 006,6 Mio GM am 31.3.24 (Statistisches Jbch. 1924/25, S. 318 f.). Schließlich verhängt die Rbk zum 7. 4. einen allgemeinen Kreditstop; vgl. Dok. Nr. 170, Anm. 2.

2. Unmittelbare Ausfuhrförderung.

a)

Die Kreditpolitik kann als Mittel der Ausfuhrförderung dienen, wenn, wie dies seitens der Reichsbank und der Golddiskontbank beabsichtigt ist, die Kreditanträge solcher Unternehmungen bevorzugt werden, welche den Nachweis führen, daß der Kredit unmittelbar oder mittelbar dem Ausfuhrgeschäft dienen soll.

b)

Zu erwägen ist Rückvergütung des Gesamtbetrags der auf der ausgeführten Ware lastenden Umsatzsteuer, bzw. der an ihre Stelle tretenden Steuern an den Ausführenden. Eine solche Rückvergütung könnte die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt sofort herstellen. Der finanzielle Ausfall dürfte durch Erhöhung gewisser Zölle und Verbrauchssteuern wettgemacht werden können.

c)

Weiterer Ausbau der Handelsvertragspolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Abbau der Einfuhrverbote, für welchen nach Möglichkeit Gegenleistungen in den Absatzländern zu erwirken sind.

Extras (Fußzeile):