2.20.1 (ma11p): 1. Verminderung der Zahl der Abgeordneten.

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1. Verminderung der Zahl der Abgeordneten1.

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Mit Schreiben vom 1. 11. hatte der derzeitige RIM Sollmann das Kabinett ersucht, ihn zu ermächtigen, bei den Ländern und beim RT eine Verminderung der Zahl der Abgeordneten anzuregen, die aus Ersparnisgründen erwünscht sei. Die Länder würden eine entsprechende Anregung des Reichs nicht unfreundlich aufnehmen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten aller dt. Parlamente betrage 2116, ihre Diäten kämen den Bezügen von etwa 400 Ministern gleich. Im RT entfalle ein Abgeordneter auf 60 000 Wähler, in Preußen auf 40 000, in Bayern und Sachsen auf 22 000, in Thüringen auf 12 000, in Oldenburg auf 4000 Wähler. „Es wäre die Frage, ob nicht das Reich auf 75 000 bis 80 000 und Preußen auf 50 000 bis 60 000 hinaufgehen könnte. Ebenso müßte bei den anderen Ländern vorgegangen werden. Zweifellos würde ein Entschluß des RT und des Pr. Abgeordnetenhauses die Angelegenheit im ganzen Reich am schnellsten fördern. Der Zeitpunkt ist insofern der richtige, als die Neuwahlen für 1924 bevorstehen. Der Grundsatz, daß [im Zuge des Personalabbaus] jeder vierte Beamte fortfallen soll, legt es besonders nahe, daß auch die Parlamente entsprechend verkleinert werden.“ (R 43 I /999 , S. 299-303). Der Rechtsausschuß des RT hatte gelegentlich der Beratung über die 2. Reichswahlgesetznovelle (s. Anm. 2) auch die Frage einer Verringerung der Zahl der Reichstagsmandate erörtert, war aber zu keiner Beschlußfassung gelangt (vgl. RT-Bd. 361, S. 12368 ).

Der Vizekanzler teilte mit, daß der Reichsrat in Erwägung gezogen habe, gegen den Gesetzentwurf betr. Änderung des Wahlgesetzes2 keinen Einspruch[98] zu erheben, falls die Reichsregierung zum Ausdruck brächte, daß sie eine Vorlage betr. Herabminderung der Zahl der Abgeordneten und Änderung des Wahlkreises Berlin in kürzester Zeit einbringen werde.

2

S. den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Reichswahlgesetzes vom 2.11.22 (RT-Drucks. Nr. 5190, Bd. 375 ), die Beschlüsse des Rechtsausschusses des RT hierzu vom 7.12.23 (RT-Drucks. Nr. 6394, Bd. 380 ) und die abschließende Beratung des RT am 8.12.23 (RT-Bd. 361, S. 12365  ff.). Das Gesetz, das am 31.12.23 verkündet wird (RGBl. 1924 I. S. 1 ff., 159 ff.) bringt neben verschiedenen wahltechnischen Verbesserungen – u. a. Einführung des amtlichen Einheitsstimmzettels – einige Korrekturen der Wahlkreiseinteilung. Die Schaffung eines Einheitswahlkreises Groß-Berlin, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen war, unterbleibt jedoch.

Der Vertreter des Preußischen Staatsministeriums erklärte, daß der Einspruch von seiten Preußens nicht erfolgen würde, wenn die Reichsregierung die Zusicherung zu einer solchen Vorlage gegeben hätte.

Der Vizekanzler bezeichnete die bisherige Vorlage3 als überholt und sagte zu, eine den Wünschen des Reichsrats entsprechende Vorlage demnächst einzureichen4.

3

S. Anm. 1.

4

S. Dok. Nr. 73, P. 1.

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