2.20.9 (ma11p): 9. Entwurf einer zweiten Steuernotverordnung.

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9. Entwurf einer zweiten Steuernotverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß seine Absicht dahin gegangen sei, die gesamte Steuerneuregelung in drei Steuernotverordnungen zu erledigen.

1.

Die erste sei bereits ergangen12;

2.

die zweite liege dem Kabinett zur Beschlußfassung vor13 und umfasse im wesentlichen

a)

den Plan für eine Einkommen- und Körperschaftssteuer im Jahre 1924,

b)

die Grundlage für eine Vermögenssteuer,

c)

neben kleineren Steuern die Erhöhung der Umsatzsteuer.

3.

Die dritte Notverordnung werde enthalten:

a)

die Mietzinssteuer,

b)

die Besteuerung derjenigen Gesellschaften, die aus ihren Obligationen und dergl. infolge der Geldentwertung Nutzen gehabt hätten,

c)

den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.

12

SteuerNotVO vom 7.12.23 (RGBl. I, S. 1177 ). Vgl. Dok. Nr. 10, Anm. 4.

13

Entwurf einer zweiten SteuerNotVO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes, vom RFM am 12. 12. als Kabinettsvorlage der Rkei übersandt (R 43 I /2394 , Bl. 275-291). Nach der ursprünglichen, unkorrigierten Einleitungsformel des Entwurfs sollte die VO auf Grund des Art. 48 erlassen werden. Die sonst übliche Begründung liegt dem Entwurf nicht bei.

Dabei sei es nicht möglich, alle mit den unter 3. aufgeführten Punkten zusammenhängenden Fragen innerhalb der Zeit endgültig zu regeln, innerhalb deren die dritte Steuernotverordnung herausgebracht werden müßte. Er beabsichtige daher, mit der dritten Steuernotverordnung ein politisches Protokoll[101] vorzulegen, das die Reichsregierung in den Hauptfragen (z. B. Aufwertungsfrage, Abgrenzung der Aufgaben zwischen Reich, Ländern und Gemeinden) grundsätzlich festlege14.

14

Zum Entwurf einer dritten SteuerNotVO s. Dok. Nr. 25, P. I.

Ministerialrat Zarden berichtete über den Inhalt der Vorlage.

[Das Kabinett tritt darauf in eine ausführliche Spezialdebatte über den Entwurf der zweiten Steuernotverordnung ein. Der Entwurf wird schließlich im wesentlichen unverändert angenommen15.]

15

Die zweite SteuerNotVO wird am 19.12.23 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 1205 ). Eingehende Darstellung der umfangreichen und komplizierten VO in Karl-Bernhard Netzband, Hans Peter Widmaier: Währungs- und Finanzpolitik der Ära Luther, 1964, S. 142 ff. Vgl. auch Luther, Politiker ohne Partei, S. 220 ff.

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