2.203.1 (ma11p): Bergarbeiterfragen.

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Bergarbeiterfragen.

Der Reichsarbeitsminister berichtete über den Stand der Verhandlungen und über die Aussichten über die Annahme eines Schiedsspruchs1. Notwendig sei, über die Unterstützungsfragen Entscheidungen zu treffen2. Die Rechtsfrage,[648] welche Arbeitszeit am 1. Mai rechtens gewesen sei, werde am Dienstag [20. 5.] eine Gutachterkommission von fünf unabhängigen Juristen entscheiden3.

1

Der zuletzt gefällte Schiedsspruch vom 16. 5. zur Beilegung des Arbeitskampfes im Ruhrbergbau war von den Bergarbeiterorganisationen abgelehnt worden (vgl. Dok. Nr. 198, Anm. 6). Es stellte sich nun die Frage, ob der Weg der Zwangsschlichtung bestritten und der Schiedsspruch vom staatlichen Schlichter für verbindlich erklärt werden solle.

2

Nach einer Aufzeichnung MinDir. Kempners vom 17. 5. teilte Bgm. Schäfer aus Essen am 17. 5. telefonisch mit: „Die Arbeiter der weiterverarbeitenden Industrie würden, wenn der Streik andauert, in wenigen Tagen brotlos sein. Sie müßten dann beschleunigt Erwerbslosenunterstützung bekommen. Wenn die Arbeit wiederaufgenommen würde, würde die Arbeiterschaft, insbesondere die Bergleute, zunächst kein Geld haben, daher seien Vorschüsse des Reichs nötig, deren Rückzahlung allerdings nur allmählich erfolgen könne. Ziehe sich die Aufnahme der Arbeit hin, dann kämen die Gemeinden in eine äußerst schwierige Lage und würden vielleicht gezwungen sein, unter Verletzung der geltenden Rechtsauffassung das armenrechtlich Notwendige zu geben. Auch hierzu seien Reichskredite an die Gemeinden erforderlich. In Essen seien 150 000 Arbeiter einschließlich ihrer Angehörigen brotlos. Bei diesen Ziffern ist es nicht möglich, die Einzelfälle nach den Bestimmungen des Armenrechts zu prüfen. […] Minister Brauns, den ich [Kempner] von dem Gespräch mit Schäfer benachrichtigte, äußerte sich folgendermaßen: Die Gewährung von Erwerbslosenfürsorge für die Bergleute halte er für ausgeschlossen; für die indirekt Beteiligten läge die Sache etwas zweifelhafter, aber auch bei diesen würde man wohl zur Ablehnung kommen müssen, denn es scheine ihm kaum möglich, beispielsweise den Metallarbeitern Erwerbslosenfürsorge zu zahlen und den Bergleuten nicht.“ (R 43 I /2122 , Bl. 124).

3

Die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern strittige Frage, welche Arbeitszeit am 1. 5., d. h. vor Beginn des Arbeitskonflikts, für die Untertagearbeiter im Ruhrbergbau gegolten habe, wird im Rechtsgutachten der Fünferkommission vom 21. 5. wie folgt beantwortet: „1) Die Normalarbeitszeit betrug 7 Stunden nach Maßgabe des § 2 des Manteltarifs. 2) Zugleich bestand die Verpflichtung zur Leistung einer Überstunde nach Maßgabe des Tarifabkommens vom 29.11.1923. 3) Bei der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung ist nicht anzunehmen, daß die Weigerung der Arbeitnehmer zur Leistung der Überstunde auf ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten zurückzuführen ist.“ (Gutachten mit Begründung in R 43 I /2122 , Bl. 129-131; durch WTB veröffentlicht).

Ministerialdirektor v. Schlieben schlug vor, die Fragen der Gewährung von Unterstützungen, Armenunterstützung, Erwerbslosenunterstützung und dergleichen zunächst mit den zuständigen Stellen, insbesondere auch denen Preußens, zu prüfen und heute keine Entscheidungen zu treffen.

Dem Vorschlage wurde zugestimmt4.

4

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 207, P. 1.

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