2.23.2 (ma11p): 2. Regelung der Arbeitszeit der Reichsbeamten.

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2. Regelung der Arbeitszeit der Reichsbeamten.

Das Kabinett stimmte den vom Reichsminister des Innern vorgeschlagenen Richtlinien zu2. […] Es soll ferner von der Reichskanzlei ein Rundschreiben an alle Ressorts ergehen, in dem die höheren Beamten auf eine bessere Ausnutzung der Arbeitszeit hingewiesen werden sollen.

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Am 5. 12. übermittelte der RIM als Kabinettsvorlage „Richtlinien für die Regelung der Dienstzeit der Reichsbeamten“. Darin wird, „im Hinblick auf die Not von Volk und Staat“, die wöchentliche Mindestdienstzeit von 48 auf 54 Stunden hinaufgesetzt. Bei durchgehendem Tagesdienst, der nur ausnahmsweise zuzulassen ist, beträgt die wöchentliche Mindestdienstzeit 51 Stunden. Diese Regelung soll bis zum 31.12.25 gelten. Im Begleitschreiben teilt der RIM u. a. mit: Die Vertreter der Beamtenorganisationen hätten zu erkennen gegeben, daß sie sich der Notwendigkeit einer Verlängerung der Dienstzeit bei der gegenwärtigen Lage des Reichs nicht verschlössen, daß sie aber nicht ihre grundsätzliche Zustimmung zur Aufhebung des Achtstundentages erklären könnten (R 43 I /1960 , Bl. 139 f.). Die Richtlinien werden durch Runderlaß des RIM vom 22. 12. den obersten Reichsbehörden bekanntgegeben (s. auch RBesBl. 1924, S. 1).

In einem Schreiben vom 31. 12., das an sämtliche Reichs- und Staatsminister gerichtet ist, bezweifelt der PrMinPräs. Braun die Zweckmäßigkeit einer „schematischen“ Verlängerung der Dienstzeit. „Worauf es ankommt, ist, durch verwaltungsorganisatorische Maßnahmen die Intensität der Diensttätigkeit der Beamten und Angestellten bis zur höchsten Stufe zu steigern.“ Die Durchführung der Richtlinien der RReg. werde „in der durch die unzulängliche Besoldung ohnehin stark beunruhigten Beamten- und Angestelltenschaft neue Mißstimmung auslösen“ (R 43 I /1960 , Bl. 150-152). Darauf antwortet RIM Jarres mit Schreiben an Braun vom 14.3.24: Für das Reich bedeute die Erhöhung der wöchentlichen Dienstzeit von 48 auf 54 Stunden eine tatsächliche Vermehrung des Arbeitsergebnisses um etwa 10%. Erst hierdurch würde auch die Voraussetzung für die nicht länger aufschiebbare Besoldungsverbesserung geschaffen. Bei der Verlängerung der Dienstzeit habe im übrigen die Rücksichtnahme auf die Privatwirtschaft eine ausschlaggebende Rolle gespielt. „Die kaum eingeführte Arbeitszeiterhöhung in Industrie, Handel und Gewerbe wird aufs schwerste erschüttert, wenn Preußen für die Landes- und Gemeindebeamten nicht dem Reiche folgte oder wenn gar das Reich seine Regelung wieder aufheben müßte.“ (R 43 I /1960 , Bl. 168 f.; hier weitere Vorgänge).

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