2.24.3 (ma11p): 3. Frage des wertbeständigen Notgeldes.

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3. Frage des wertbeständigen Notgeldes.

Generalkommissar Schmid teilte mit, daß die Rheinlandkommission die Zulassung des wertbeständigen Notgeldes3 wahrscheinlich ablehnen werde, weil gegen die Einführung und Fundierung der Rentenmark im besetzten Gebiet voraussichtlich keine Bedenken bestehen würden4. Diese Stellungnahme der[108] Rheinlandkommission sei jedoch nicht endgültig. Auf keinen Fall würde die Rheinlandkommission es zulassen, wenn dem Notgeld die Goldmark zu Grunde gelegt würde. Sie würde höchstens eine Abstellung des Notgeldes auf eine Rechnungseinheit von ¼ Dollar bewilligen.

3

Vgl. Dok. Nr. 11, P. 2, bes. Anm. 3.

4

Die Rentenbank-VO vom 15.10.23 mit ihren Fundierungsbestimmungen wird von der Irko für das besetzte Gebiet nicht zugelassen.

Der Vizekanzler führte aus, daß die Einführung des Notgeldes für die breite Masse der Bevölkerung im besetzten Gebiet von allergrößtem Interesse sei. Er würde es begrüßen, wenn das Auswärtige Amt England auf diesen Punkt ganz besonders aufmerksam machen würde.

Vortragender Legationsrat v. Friedberg bat, das Reichsfinanzministerium möge dem Auswärtigen Amt eine schriftliche Aufzeichnung über die gesamte Frage der Einführung des Notgeldes im besetzten Gebiet zugehen lassen.

Der Reichsminister der Finanzen sagte die Übersendung einer derartigen schriftlichen Aufzeichnung zu.

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