2.3.3 (ma11p): 3. Entschädigungsfragen.

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3. Entschädigungsfragen.

Generalkommissar Schmid betonte besonders die Notwendigkeit, die Frage des Ersatzes der Zollstrafen zu lösen und schlug vor, das Reich möge die Hälfte der Zollstrafen den Firmen wertbeständig kreditieren8.

8

In der diesbezüglichen Kabinettsvorlage des RMinbesGeb. vom 1. 11. heißt es: Während des passiven Widerstandes sei die Ein- und Ausfuhr von Waren über die Grenze des besetzten Gebiets in großem Umfang auf Schleichwegen betrieben worden, um die von Reichs wegen verbotene Zollzahlung an die Besatzung zu umgehen. Ein Teil der geschmuggelten Waren sei von der Besatzung beschlagnahmt worden und würde erst nach Entrichtung von Zoll oder von Zollstrafen freigegeben. Besonders seit Aufgabe des passiven Widerstandes verhängten die Besatzungsbehörden in zahlreichen Fällen hohe Zollstrafen gegen dt. Firmen wegen früherer Zollvergehen. Nach den bisherigen Kabinettsbeschlüssen hätten die Anträge der betroffenen Firmen auf Ersatz der Zollstrafen oder auf Gewährung eines Darlehns abgelehnt werden müssen. In dieser Frage sei eine erneute Stellungnahme des Kabinetts erforderlich, zumal die Betroffenen vielfach vor dem Ruin stünden und sich mit Recht darauf beriefen, daß ihnen der Schaden entstanden sei, weil sie den Anordnungen der RReg. zur Aufrechterhaltung des passiven Widerstandes Folge geleistet hätten (R 43 I /189 , Bl. 273-275). Am 30. 11. beantragte das RMinbesGeb. erneut, die Angelegenheit vor das Kabinett zu bringen; die Verhängung von Zollstrafen im besetzten Gebiet habe inzwischen einen immer größeren Umfang angenommen (R 43 I /190 , Bl. 89).

Geheimrat Jaffé (Reichsfinanzministerium) führte aus, daß die Zollstrafen sich nach dem Gesamtwerte der ausgeführten Waren richteten und daß der Gesamtbetrag der Zollstrafen sich auch nicht annähernd übersehen lasse.

[14] Der Vizekanzler stellte hierauf fest, daß die Frage des Ersatzes der Zollstrafen offen bleibe.

Geheimrat Jaffé trug vor, daß das Sonderverfahren seit Mitte Oktober schon erheblich eingeschränkt sei9 und daß das Okkupationsleistungsgesetz durch eine Verordnung auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung ebenfalls eingeschränkt werden solle10.

9

Das sog. Sonderverfahren regelte nach den Richtlinien vom 16.3.23 die Abgeltung von Besatzungsschäden (Sach- und Vermögensschäden), soweit sie nicht durch das Okkupationsleistungsgesetz (s. Anm. 10) erfaßt wurden. Vgl. dazu die Denkschrift des RFMin. vom 16.2.25 „Die Reparationslasten und Schäden der Privatwirtschaft des Ruhr- und Rheingebiets und ihre Entschädigung durch das Reich“, RT-Drucks. Nr. 568 , S. 9 ff., 69 f., RT-Bd. 398 .

10

S. die VO zur Abänderung des Okkupationsleistungsgesetzes vom 8.12.23 auf Grund Art. 48 RV (RGBl. I, S. 1193 ).

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