2.43.3 (ma11p): 3. Stellungnahme zum Düsseldorfer Urteil.

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3. Stellungnahme zum Düsseldorfer Urteil.

Der Reichskanzler stellte zur Erwägung, ob die Reichsregierung zu dem Düsseldorfer Urteil9 Stellung zu nehmen habe, und wenn ja, in welcher Form dies geschehen müsse.

9

Am 30. 9. war es bei einer Separatistenkundgebung in Düsseldorf zu einer Schießerei zwischen Schutzpolizei und Separatisten gekommen, bei der es auf beiden Seiten Tote gegeben hatte. Wegen dieses Vorfalls verurteilte das frz. Kriegsgericht in Düsseldorf am 27. 12. den RegPräs. Grützner und mehrere Polizeibeamte zu teilweise hohen Freiheitsstrafen; vgl. DAZ vom 27. 12., Nr. 598 und vom 28. 12., Nr. 599.

 

[182] Ministerialdirektor v. Schubert empfahl, daß der Herr Reichskanzler noch am Nachmittag den französischen Botschafter empfange und dabei das Düsseldorfer Urteil zur Sprache bringe. Darauf könne man in einer ruhigen und würdigen Kundgebung über diese Aussprache der Presse Mitteilung machen10. Es sei ferner das gesamte Material zu überprüfen und an Hand dieses Materials vielleicht in 8 Tagen eine substantiierte Note an die französische Regierung zu richten11.

10

Vgl. die amtliche Pressenotiz über eine Besprechung zwischen dem RK und dem frz. Botschafter de Margerie am 31.12.23, in „Die separatistischen Umtriebe in den besetzten Gebieten. Notenwechsel zwischen der Dt. und der Frz. Regierung“, Berlin 1924, S. 85.

11

Die RReg. protestiert gegen das Düsseldorfer Urteil in einer Note an die frz. Reg. vom 20.2.24; abgedr. in „Die separatistischen Umtriebe in den besetzten Gebieten“, S. 94 ff., bes. S. 100 ff. Die frz. Reg. lehnt es ab, mit der RReg. in eine Diskussion über die separatistische Bewegung einzutreten und sendet die Note zurück.

Das Kabinett stimmte diesem Vorschlage zu.

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