2.47.6 (ma11p): 6. Entwurf eines Reichsberufsschulgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

6. Entwurf eines Reichsberufsschulgesetzes.

Staatssekretär Schulz berichtete über die Vorlage6 und schlug mit Rücksicht darauf, daß im Augenblick gegen die Vorlage aus finanziellen Gründen[192] Einspruch erhoben würde, vor, daß das Reichsministerium des Innern den Gesetzentwurf zurückziehe. Die Neueinbringung sei vorzusehen für einen Zeitpunkt, in dem die finanziellen Beziehungen zwischen Reich und Ländern geklärt seien.

6

Bereits am 26.1.23 hatte das RIMin. der Rkei den Entwurf eines Reichsberufsschulgesetzes übermittelt. Der Entwurf führt gemäß Art. 145 RV für alle volksschulentlassenen Jugendlichen die Berufsschulpflicht ein; der Schulbesuch dauert drei Jahre; in allen Gemeinden sind öffentliche Berufsschulen einzurichten; die Durchführung der Schulpflicht hat zunächst in Gemeinden über 3000 Einwohner spätestens am 1.4.24 zu beginnen und muß für alle Jahrgänge und Berufsgruppen am 1.4.30 beendet sein; zu den Kosten, die hieraus den Ländern entstehen, leistet das Reich einen jährlichen Beitrag von 50 Mio M (R 43 I /783 , Bl. 15-21). Das Kabinett hatte sich bisher mit dem GesEntw. noch nicht befaßt. Am 15.8.23 regte das RIMin. zunächst eine Ressortbesprechung an. Daraufhin erklärte RSparkom. Saemisch: „Meines Erachtens ist die Regelung des Berufsschulwesens nicht so dringend, daß es sich rechtfertigen ließe, sie bei der jetzigen Notlage des Reiches weiter zu betreiben. Denn daß sie eine erhebliche Belastung der öffentlichen Mittel mit sich bringen würde, erscheint gewiß.“ (R 43 I /783 , Bl. 64 f.).

Das Kabinett beschloß, den Reichsminister des Innern zu ersuchen, einstweilen von der Herbeiführung einer Entscheidung des Kabinetts mit Rücksicht auf den noch ausstehenden Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern7 abzusehen.

7

Eine Neuregelung des Finanzausgleichs ist vorgesehen im Entwurf der dritten Steuer-NotVO (vgl. Dok. Nr. 25, Anm. 7).

Der Reichsminister der Finanzen behielt sich vor, auch nach der Regelung der Reichs- und Landesfinanzen von seinem Einspruchsrecht gegenüber diesem Gesetz Gebrauch zu machen8.

8

Das Kabinett Marx kommt auf den GesEntw. nicht wieder zurück.

Extras (Fußzeile):