2.71.1 (ma11p): Dritte Steuernotverordnung.

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RTF

Dritte Steuernotverordnung.

Der Reichskanzler teilte mit, daß in der Frage der 3. Steuernotverordnung1 heute eine Entscheidung gefällt werden müßte.

1

Zum (2.) Entwurf einer dritten SteuerNotVO s. Dok. Nr. 67, P. 3, bes. Anm. 4.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich gegen die Vorlage. Er befürchte, daß das Ergebnis der Mietzinssteuer sehr gering werde2. Der darauf basierende Finanzausgleich werde nicht durchführbar sein. Juristisch gebe es verschiedene Möglichkeiten der Lösung, keine aber böte Sicherheit dafür, daß die Reichsregierung nicht Angriffen oberstrichterlicher Entscheidungen ausgesetzt werde. In seinem vorgelegten Entwurf3 habe er versucht, eine Lösung zu finden, die die größte Sicherheit dafür böte, daß die Verordnung über eine Anfechtung hinwegkomme. Notwendig sei, daß die Regelung der Aufwertung in die Steuernotverordnung hineingenommen werde. Als Richtschnur für die Aufwertung seien mindestens 10% erforderlich. Dabei müsse die Frage der Aufwertung von Reichs-, Staats- und Gemeindeschulden unerörtert bleiben. Zweckmäßig sei jedoch, auch in diesem Punkte mindestens ein Moratorium ausdrücklich vorzusehen. Einer Sonderregelung bedürften dabei die Fälle, in denen es sich um die Anlage von Mündelgeldern handle.

2

Zur Mietzinssteuer s. Dok. Nr. 67, Anm. 8. Für diese Kabinettssitzung übersandte der RFM eine Übersicht über die geschätzten Steuereinnahmen des Reichs, der Länder und Gemeinden im Rechnungsjahr 1924 auf Grund des Entwurfs der 3. SteuerNotVO (R 43 I /2395 , Bl. 46 f.). Darin werden die Jahreseinnahmen der Länder und Gemeinden aus der Mietzinssteuer auf 650 Mio GM veranschlagt.

3

S. dazu Dok. Nr. 67, Anm. 5.

Der Reichsarbeitsminister stimmte dem Grundgedanken des Verordnungsentwurfs zu. Nicht für richtig hielt er es, die Regelung der Mieten in die Hände der Länder zu legen. Abänderungsanträge werde er später stellen. Unmöglich erschiene ihm ferner, für die Belebung des Baumarktes nicht die notwendige Vorsorge zu treffen. Diese Gebiet dürfe nicht den Ländern frei überlassen bleiben. In der Frage der Aufwertung könne er dem Entwurf nicht folgen. Ganz ohne Aufwertung werde man allerdings nicht auskommen. Er erachte die Anwendung des Satzes von Treu und Glauben überall da für gegeben, wo ein individuelles Schuldverhältnis bestehe.

[268] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sprach sich gegen den Entwurf aus. Die Belastung der Landwirtschaft wäre zu groß. Die Hypothekenaufwertung halte er für unmoralisch. Wenn Inflationsgewinne erfaßt werden sollten, so müsse dies in der Form von Zuschlägen zur Vermögenssteuer geschehen.

Der Reichsminister der Finanzen bezeichnete die Mietzinssteuer als den finanziellen Kern der Vorlage. Ohne diese bestände keine Möglichkeit, die Haushaltspläne für Reich, Länder und Gemeinden in Ordnung zu bringen. Wer diese Steuer ablehne, müsse die neue Inflation wollen. Der Ersatz der vorgeschlagenen Inflationssteuern durch Zuschläge zur Vermögenssteuer sei nicht möglich. Dieses Verfahren würde mindestens einen Zuschlag von 6% bedeuten. Dies sei insbesondere für die Landwirtschaft untragbar. Sein Vorschlag bringe der Landwirtschaft keine Mehrbelastung. Er sei bereit, sich für diese Auffassung auch in der Öffentlichkeit einzusetzen. Keine Bedenken habe er dagegen, eine Bestimmung aufzunehmen, die die Länder veranlasse, die Erträge aus der Inflationssteuer für unbebaute Grundstücke4 zur Ermäßigung der Grundsteuer zu verwenden. Er sei auch bereit, einer Ergänzung zuzustimmen, die den Reichsminister der Finanzen ermächtige, für die Inflationssteuer – mit Ausnahme der Obligationssteuer – bei Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags (Ausschüsse) die Termine nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse hinauszuschieben. Der Not der Landwirtschaft könne nicht dadurch gesteuert werden, daß man ihr die Steuern erlasse, sondern es müsse versucht werden, in die Preisgebarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wieder vernünftige Grundsätze hineinzutragen. Es sei notwendig, daß in kürzester Zeit dem Kabinett eine Vorlage gemacht werde, die das Ziel, die Landwirtschaft im Körnerbau konkurrenzfähig zu erhalten, verfolge.

4

S. Dok. Nr. 67, Anm. 9.

Der Reichswirtschaftsminister stimmte im allgemeinen dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen zu, wünschte jedoch, daß zwei Erfordernisse stärker betont würden, 1. das der Herbeiführung der Rechtssicherheit in der Aufwertungsfrage, 2. das der Durchführbarkeit bei den einzelnen Steuern. Ein höherer Satz als 5% für die Aufwertung dürfe nicht in Frage kommen. Die Obligationssteuer5 sei in vielen Fällen für die Industrie nicht tragbar. Die vorgesehene Wechselsteuer6 halte er für unmöglich. Zu erwägen sei, ob das Gesetz verabschiedet werden solle im Wege der Notverordnung oder auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung. Er sei der Meinung, daß man nur den ersteren Weg wählen könne, sei aber auch davon überzeugt, daß dabei sich in späterer Zeit die größten Schwierigkeiten herausstellen könnten.

5

Nach Art. II des vorliegenden Entwurfs einer 3. SteuerNotVO soll eine Steuer erhoben werden von natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts, die zur Tilgung von Schuldverschreibungen berechtigt oder verpflichtet waren bzw. sind („Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen“). Die Steuer beträgt 7% des Goldmarkbetrags der Schuldverschreibungen, wenn diese am 15.1.24 noch nicht getilgt sind; sie beträgt 12%, wenn die Schuldverschreibungen am 15.1.24 bereits getilgt sind.

6

Gemeint ist wohl Art. III des Entwurfs „Geldentwertungsausgleich bei Inanspruchnahme von Krediten“; s. dazu Dok. Nr. 67, Anm. 11.

[269] Ministerialdirektor Popitz wies darauf hin, daß vor allen Dingen wegen Artikel VI (Vermögenssteuerveranlagung) größte Eile geboten sei.

Das Kabinett war der Auffassung, daß nur der Weg der Ermächtigungsverordnung in Frage komme.

Der Reichsernährungsminister stellte den Antrag, die Aufwertung ganz zu verbieten. Der Antrag wurde gegen die Stimmen des Reichsernährungsministers und des Staatssekretärs Müller abgelehnt.

Der Reichsminister der Finanzen stellte zur Entscheidung, ob für die Frage der Aufwertung in dem Gesetz der direkte oder indirekte Weg beschritten werden solle7.

7

Gemeint ist offenbar: ob die Einzelbestimmungen über Aufwertungsverfahren und Aufwertungssatz in die dritte SteuerNotVO hineingearbeitet werden sollen („direkter Weg“); oder ob, wie im vorliegenden VOEntw., die RReg. lediglich ermächtigt werden solle, die Einzelheiten der Aufwertung zu einem späteren Zeitpunkt zu regeln („indirekter Weg“).

Die allgemeine Auffassung ging dahin, den direkten Weg zu versuchen.

Ministerialdirektor Ritter begründet den schriftlich vorgelegten Vorschlag des Reichsarbeitsministeriums8, in der Aufwertung grundsätzlich zwei Gruppen zu unterscheiden, a) Hypotheken und andere dinglich gesicherte Forderungen, b) Wertpapiere, die an der Börse gehandelt würden. Der Schnitt für die Frage, ob Aufwertung oder Nichtaufwertung, sei zwischen Hypotheken und Pfandbriefen zu machen. Die Börsenpapiere aufzuwerten und damit der Spekulation Gewinnmöglichkeiten zu geben, verstoße zweifellos gegen den Satz von Treu und Glauben.

8

Der undatierte Vorschlag des RArbMin. zur Regelung der Aufwertungsfrage in der 3. SteuerNotVO sieht im wesentlichen vor: 1. Die Aufwertung dinglicher Geldforderungen (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten) an Grundstücken kann bis zum 31.12.24 verlangt werden, und zwar in der Regel auf 10% des Nennwertes in Gold. 2. Die Aufwertung von Wertpapieren, die an einer inländischen Börse gehandelt werden (Börsenpapieren), kann nicht verlangt werden. 3. Grundkreditanstalten (Landschaften, Stadtschaften, Hypothekenbanken), die an der Börse Pfandbriefe gehandelt haben, sind verpflichtet, ihre Aufwertungsansprüche geltend zu machen und drei Viertel des ihnen hiernach zukommenden Geldbetrages der Reichskasse zum Zweck der Förderung des Wohnungsbaues abzuliefern (R 43 I /2395 , Bl. 44 f.).

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß in seinem Abänderungsentwurf bereits eine Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Aufwertung gemacht sei. Die sekundäre Aufwertung, also z. B. die der Pfandbriefe auszuschließen, erscheine ihm nicht möglich. Der Vorschlag des Reichsarbeitsministeriums, den Ertrag der primären Aufwertung in dem Falle, wo er nicht für die sekundäre benutzt werden sollte, zu Gunsten des Reichs einzuziehen, stelle eine Enteignung dar, die sich mit der Verfassung nicht vereinbaren lasse. Er bitte, sich in dieser Frage seinen, alle Einzelheiten berücksichtigenden Vorschlägen anzuschließen.

Der Reichsminister der Finanzen hält es für das dringendste, daß für die Aufwertung eine feste Grenze vorgesehen werde. Dabei könne eine Erhöhung und Verminderung über den Regelsatz von 5% vorgesehen werden. Eine Verminderung könne in Betracht kommen auf Antrag des Schuldners im Falle seiner Leistungsfähigkeit. Dabei hätten Reich, Länder und Gemeinden als leistungsunfähig zu gelten. Weiter sei eine Verminderung vorzusehen bei Forderungen[270] zweiter Ordnung, für die die Regelung vorbehalten bleibe. Zuschläge könnten gewährt werden auf Antrag bestimmter Gläubiger.

Der Reichsminister der Justiz bezeichnete diesen Vorschlag des Reichsministers der Finanzen als zu kompliziert und unbefriedigend.

Staatssekretär Hagedorn wies darauf hin, daß eine Unterscheidung zwischen Forderungen 1. und 2. Ordnung nicht möglich sei. Bei Ausschließung der Forderungen 2. Ordnung von der Aufwertung werde die Erlangung von Realkredit immer schwieriger.

Der Reichsarbeitsminister betonte, daß unter allen Umständen nichts in der Schwebe bleiben dürfe. Der Reichsminister der Justiz scheine ihm mit seinem Vorschlag den Schwierigkeiten derart aus dem Wege zu gehen, daß er die Regelung der Zukunft vorbehalte.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, die Formulierung dieser Frage dem Reichsminister der Justiz und ihm zu überlassen. In der Sache selbst bestände wohl im allgemeinen ein Einverständnis. Zu entscheiden sei jetzt nur noch das Maß der Aufwertung.

Staatssekretär Joël erörterte den Vorschlag des Reichsjustizministers und betonte, daß bei der Regelung notwendig zu scheiden sei zwischen der Aufwertung von Forderungen gegenüber Schuldnern, die zur Deckung ihrer Schuld nicht auf eine zweite Hand zurückgreifen könnten, wie z. B. die Hypothekenschuldner, und zwischen solchen, die erst nach der Aufwertung gewisser Forderungen die Voraussetzung für eine Aufwertung erhielten, wie z. B. Pfandbriefe, Sparkassenguthaben und dergl. Die Regelung der Aufwertung der zweiten Art sei im Augenblick nicht möglich.

Der Reichsverkehrsminister hielt den Vorschlag des Reichsarbeitsministers, wenn man überhaupt an eine Aufwertung herangehe, für nicht durchführbar. Für die Eisenbahn spiele die Aufwertung eine besonders große Rolle in der Frage des Ausgleichs mit den Ländern. Das Reich habe bei dem Übergang der Eisenbahn auf das Reich seine Schuld nicht abgetragen, die Länder verlangten jetzt volle Aufwertung dieser Beträge.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er tatsächlich bei seinem Vorschlag von dem des Reichsministers der Justiz nicht sehr weit entfernt sei.

Der Reichsarbeitsminister sei mit seinem Vorschlag nicht auf dem richtigen Wege. Allerdings sollten nicht zwei Arten von Forderungen aufgewertet werden: die Lebensversicherungsverträge und die Sparkassenguthaben.

Bei der Abstimmung über die Höhe der Aufwertung stimmten für 10% der Reichsminister der Justiz, Generalkommissar Schmid (für den Reichspostminister) und der Reichskanzler; für 5% der Reichsernährungsminister, der Reichswirtschaftsminister, der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen. Der Reichsarbeitsminister enthielt sich der Stimme, schien aber, unter der Voraussetzung der Aufwertung überhaupt, 10% zuzuneigen. Der Reichsverkehrsminister, der unmittelbar nach der Abstimmung den Sitzungssaal betrat, sprach sich für 10% aus.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß der Reichswehrminister und der Reichsaußenminister für 10% seien.

Der Reichskanzler stellte fest, daß in der Abstimmung 5% angenommen[271] seien, daß aber diese Abstimmung als eine vorläufige zu betrachten wäre. Die endgültigen Beschlüsse in dieser Frage würden in einer zweiten Lesung gefaßt werden.

[Im folgenden beschließt das Kabinett über einige spezielle Änderungsvorschläge zu Art. I bis VI des Entwurfs einer dritten Steuernotverordnung.]

Bei Artikel VII gab Ministerialdirektor Popitz Erläuterungen zu der vorgelegten Tabelle über die Einnahmen des Reichs und der Länder auf Grund des vorgeschlagenen Finanzausgleichs9.

9

S. Anm. 2.

Der Vizekanzler hielt die Schätzungen für zu optimistisch. Die Mietzinssteuer würde nur auf dem Papier stehen. Die Ausgaben der Länder würden aber durch die 3. Steuernotverordnung wesentlich erhöht.

Der Reichsminister der Finanzen wandte sich gegen diese Auffassung und wies vor allem darauf hin, daß nur zwei Möglichkeiten beständen:

a) Deutschland werde, vor allem unter außenpolitischem Druck, nicht die Möglichkeit gegeben, sich wieder zu entfalten, dann gäbe es finanziell keine Rettung; oder

b) Deutschland erhalte die Möglichkeit, dann aber würden zweifellos die tatsächlichen Einnahmen noch über die vorgesehenen Schätzungen hinausgehen.

Zu § 4 beantragte der Reichsarbeitsminister die Worte: „zu selbständiger Regelung und Erfüllung“ anders zu fassen10. Die Fassung wurde dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsarbeitsminister überlassen.

10

§ 4 in Art. VII (Finanzausgleich) bestimmt: „Die Aufgaben der Wohlfahrtspflege, des Schul- und Bildungswesens und der Polizei werden den Ländern zu selbständiger Regelung und Erfüllung überlassen werden. Die Länder bestimmen, inwieweit die Gemeinden (Gemeindeverbände) an der Erfüllung der einzelnen Aufgaben zu beteiligen sind.“ Zu den Aufgaben der Wohlfahrtspflege gehören insbesondere 1. die Fürsorge für die Rentenempfänger der Invaliden- und Angestelltenversicherung, soweit sie nicht den Versicherungsträgern obliegt, 2. die Fürsorge für die Kleinrentner, 3. die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, 4. die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige, 5. die Wochenfürsorge.

§ 4 wurde ergänzt durch: 6. Flüchtlingsfürsorge, 7. Leistungen aus dem Tumultschädengesetz.

Das Kabinett nahm den Artikel VII im übrigen unverändert an.

[…]

Generalkommissar Schmid beantragt, mit Rücksicht auf die Lage des besetzten Gebietes einen Ermächtigungsparagraphen aufzunehmen, der vorsehe, eine Notgemeinschaft der Länder zu Gunsten des besetzten Gebietes zu schaffen mit dem Zwecke, diesem Gebiete die Mittel zuzuführen, die das Reich nicht mehr gewähren könne.

Der Reichsminister der Finanzen hielt den Vorschlag für politisch unmöglich. Es sei lediglich anzustreben, daß den Gemeinden diejenigen Steuern zugeführt würden, die auf Grund der Micum-Verträge berechtigterweise nicht eingingen.

Der Reichsminister der Finanzen sagte die Prüfung zu.

Der Vizekanzler unterstützte den Vorschlag des Generalkommissars Schmid. Die Hilfe für das besetzte Gebiet könne den Ländern allein nicht überlassen bleiben. Es sei zu erwägen, ob nicht ein bestimmter Prozentsatz der Einkommensteuer[272] einbehalten werden solle für die Bezahlung der Besatzungskosten. Er bitte den Vorschlag zu prüfen.

Der Reichskanzler stellte daraufhin fest, daß das Kabinett grundsätzlich mit den Vorschlägen der 3. Steuernotverordnung unter Berücksichtigung der gefaßten Abänderungsbeschlüsse einverstanden sei. Die zweite Lesung, in der die endgültigen Beschlüsse gefaßt werden sollten, werde am Dienstag [29. 1.] um 11 Uhr stattfinden11.

11

S. Dok. Nr. 78.

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