2.85.2 (ma11p): 2. Fortführung des Sonderverfahrens.

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2. Fortführung des Sonderverfahrens.

Ministerialdirektor Miller (RM f. d. bes. Gebiete) führte aus, daß zur Fortführung des Sonderverfahrens bis Ende März 30 Millionen Goldmark erforderlich seien5. Über die Frage der Fortführung des Sonderverfahrens soll eine neue Besprechung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister für die besetzten Gebiete stattfinden6.

5

In der Kabinettsvorlage des RMinbesGeb. vom 23. 1. heißt es: Zur Abwicklung der Entschädigungszahlungen nach dem Sonderverfahren sei noch ein Betrag von rd. 30 Mio GM erforderlich. Der vom RFM bewilligte Betrag von 10 Mio GM sei völlig unzulänglich; außerdem schlage der RFM neuerdings die völlige Einstellung des Sonderverfahrens zu Ende Februar 1924 vor (R 43 I /795 , Bl. 108 f.).

6

Im Februar 1924 werden die Entschädigungen nach dem Sonderverfahren weiter eingeschränkt: Der Schadensbetrag wird nur bis zu 2500 GM (bisher 5000 GM) voll ausgezahlt, darüber hinaus 25% (bisher 50%) bis zu einer Gesamtsumme von 50 000 GM (bisher 200 000 GM). Vgl. hierzu „Die Reparationslasten und Schäden der Privatwirtschaft des Ruhr- und Rheingebiets“, RT-Drucks. Nr. 568 , S. 11, RT-Bd. 398 .

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