2.91.8 (ma11p): 8. Entwurf einer Reichsschuldenordnung.

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8. Entwurf einer Reichsschuldenordnung.

Staatssekretär Schroeder begründete die Vorlage11.

11

Der Entwurf einer auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassenden Reichsschuldenordnung wurde vom RFM mit Schreiben vom 30. 1. der RReg. vorgelegt (R 43 I /2391 , Bl. 232-250). Nach der Begründung bezweckt der Entwurf in seinem ersten Teil (§§ 1–22) eine „Revision der bisher für die Verbriefung der Reichsschuld geltenden Vorschriften mit dem Ziele, die Lage der Finanzverwaltung bei ihren Kreditoperationen durch zweckentsprechende Ausgestaltung der bisherigen und durch Schaffung neuer Verbriefungsformen freier zu gestalten“. Der zweite Teil des Entwurfs (§§ 23–35) regelt die Organisation der Reichsschuldenverwaltung neu. Die Verwaltung der Reichsschulden, die bisher durch die Pr. Staatsschuldenverwaltung wahrgenommen wurde, wird einer Reichsbehörde übertragen.

Staatssekretär Welser wandte sich gegen die beabsichtigte Herabdrückung der Reichsschuldenverwaltung zu einer Mittelbehörde und teilte mit, daß auch in den Kreisen der Reichsschuldenkommission (Reichsrat und Reichstag) dagegen Bedenken beständen. Er ersuchte außerdem, die Regelung auf dem normalen Gesetzgebungswege vorzunehmen, da kein besonders stichhaltiger Grund vorläge, sie übereilt gerade jetzt vorzunehmen.

Staatssekretär Schroeder wies darauf hin, daß die dringendste Veranlassung zu dieser Verordnung die Notwendigkeit der Beschaffung von Baumitteln auf dem Wege der Hypothekenaufnahme sei. Diese Möglichkeit sei jetzt nicht vorhanden, durch die Verordnung aber vorgesehen.

Es wurde beschlossen, die Vorlage in den Reichsrat zu bringen und je nach dem Verlauf der Verhandlungen daselbst sich evtl. zunächst mit der Durchbringung des 1. Teiles zu begnügen und die Organisationsfrage der normalen Gesetzgebung vorzubehalten.

[…]

Die Vorlage wurde im übrigen unverändert angenommen12.

12

Am 13.2.24 wird die Reichsschuldenordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 95 ). Der Text folgt im wesentlichen dem Entwurf.

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