2.80 (ma11p): Nr. 80 Vermerk des Regierungsrats Wienstein zum Ausführungsgesetz zu Artikel 48 der Reichsverfassung. 29. Januar 1924

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Nr. 80
Vermerk des Regierungsrats Wienstein zum Ausführungsgesetz zu Artikel 48 der Reichsverfassung. 29. Januar 1924

R 43 I /1870 , Bl. 13

Das Deutsche Friedenskartell fordert in der anliegenden Resolution1 den schleunigen Erlaß eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 48 der Reichsverfassung. Die Grundgedanken für das neue Gesetz müßten nach der Resolution sein:

1

Mit Begleitschreiben vom 22. 1. übersandte die Dt. Friedensgesellschaft der Rkei eine Denkschrift des Senatspräs. Freymuth „Das fehlende Gesetz zum Art. 48 der RV“. Die Denkschrift war als Resolution des Dt. Friedenskartells dem RT überreicht worden (R 43 I /1870 , Bl. 9-12).

a)

Beseitigung oder mindestens allerstärkste Einschränkung der Befugnisse der Länder zur Erklärung des Ausnahmezustandes;

b)

scharfe Umgrenzung der Befugnisse des Reichspräsidenten unter starker Erhöhung der Sicherheiten für den Einzelnen, sowie für Verbände (Vereine) und Versammlungen;

c)

gesetzliches Verbot der Übertragung der vollziehenden Gewalt an die Militärbehörde.

Der Referent im Reichsministerium des Innern Ministerialrat Haentzschel teilt mit, daß ihm die Resolution bekannt sei. Er habe bereits vor  1½  Jahren[301] den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 48 der Reichsverfassung ausgearbeitet. Bisher habe jedoch keiner der Reichsinnenminister den Entwurf dem Kabinett vorlegen wollen. Seiner Ansicht nach werde ein derartiges Gesetz zu außerordentlichen innerpolitischen Schwierigkeiten führen. Wenn man schon unter der alten Reichsverfassung davon abgesehen habe, ein Ausführungsgesetz zu dem dem Artikel 48 der jetzigen Reichsverfassung entsprechenden Artikel 68 der alten Reichsverfassung zu erlassen, so sei es jetzt noch viel weniger angängig, ein Ausführungsgesetz zu schaffen.

Die Bedenken des Ministerialrats Haentzschel sind m. E. stichhaltig. Gerade in der jetzigen Zeit wird es nicht angebracht sein, ein Ausführungsgesetz zu Artikel 48 der Reichsverfassung zu erlassen.

Eine Antwort an die Deutsche Friedensgesellschaft halte ich nicht für nötig2.

2

Dazu hschr. Randbemerkung Brachts vom 30. 1.: „Einverstanden“.

W[ienstein] 29. I.

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