1.136.1 (ma12p): 1. Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

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1. Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

Staatssekretär Dr. Krohne legte den Sachverhalt dar1 und wies besonders darauf hin, daß sowohl aus finanziellen Gründen als auch aus Gründen[1154] der Beamtendisziplin es unbedingt erforderlich sei, daß der Reichswasserstraßenverwaltung auch in der Mittel- und Unterinstanz ein eigener Behördenorganismus zur Verfügung stehe. Auch aus politischen Gründen sei es nicht angängig, daß das Reich auf die ihm unzweifelhaft zustehenden Rechte verzichte. Für den Fall, daß die vorgesehene Besprechung des Reichsverkehrsministeriums mit den Chefs der beteiligten preußischen Ministerien über die Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung nicht zustande komme oder nicht zu einer Anerkennung des Rechts des Reichs auf Bildung eigener Reichswasserstraßenbehörden führe und damit aussichtsreiche Weiterverhandlungen zur Lösung des Art. 97 der Reichsverfassung eröffne, bäte er, den Reichsverkehrsminister zu ermächtigen, den dieses Recht der Reichsregierung bestreitenden Ländern gegenüber das beim Staatsgerichtshof ruhende Verfahren zur Entscheidung der Rechtsfrage weiter betreiben zu dürfen.

1

In der Kabinettsvorlage des RVM (i. V. Krohne) vom 23. 10. heißt es: Die Übernahme der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich gemäß Art. 97 RV sei durch Reichsgesetz vom 29.7.21 auf Grund eines mit den Ländern geschlossenen Staatsvertrages noch nicht endgültig geregelt, insbesondere sei die einstweilige Verwaltung der Wasserstraßen bei den mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des RVMin. belassen worden. Die Reichswasserstraßenverwaltung könne jedoch nicht länger auf einen eigenen Behördenorganismus auch in der Mittel- und Unterinstanz verzichten. „Die Verfassungsbestimmungen und ihre Entstehungsgeschichte lassen deutlich erkennen, daß ebenso wie bei der Reichseisenbahn die Führung in der Verwaltung der Reichswasserstraßen durch eigene Behörden erfolgen sollte und das Reich in dieser Richtung Beschränkungen nicht unterworfen würde.“ In der pr. Verwaltung hätten sich aber lebhafte Widerstände gegen die Bildung eigener Reichswasserstraßenbehörden erhoben, eine Verhandlung mit den pr. Ministerien habe sich bisher nicht erreichen lassen; kürzlich sei eine Chefbesprechung mit Preußen angeregt worden, ihr Ergebnis werde abzuwarten sein. Dagegen habe der bayer. MinPräs. bereits die Bildung eigener Reichswasserstraßenbehörden als für den bayer. Bereich überflüssig abgelehnt. Am 10.1.21 habe die RReg. beim vorläufigen Staatsgerichtshof die Feststellung beantragt, daß die RReg. das Recht und die Aufgabe habe, eigene Reichsbehörden für die Wasserstraßen einzurichten, ohne an Bedingungen der Länder gebunden zu sein. Dieser Antrag sei damals nicht weiter verfolgt worden. Der RVM bittet, die Frage des weiteren Vorgehens zur Erfüllung des Art. 97 RV auf die Tagesordnung der nächsten Kabinettssitzung zu setzen (R 43 I /2150 , Bl. 362f).

Der Reichskanzler bat, zunächst die Chefbesprechung in die Wege zu leiten und dann erforderlichenfalls weiteren Beschluß zu fassen. An der Chefbesprechung werde er gern teilnehmen.

Das Kabinett beschloß demgemäß2.

2

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 365, P. 13.

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