1.156.1 (ma12p): 1. Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken.

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1. Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken.

Der Reichsarbeitsminister trägt den Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vor1 und führt zur Begründung aus:

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Durch die „VO über die Arbeitszeit“ vom 21.12.23 (RGBl. I, S. 1249 ) war die Verlängerung der Arbeitszeit über den Achtstundentag hinaus zugelassen worden. Daraufhin war die Großeisenindustrie vom Dreischichtenzum Zweischichtensystem, d. h. zum zwölfstündigen Arbeitstag (einschl. Pausen) übergegangen. Während die Gewerkschaften wenigstens für die Schwerstarbeiter die Rückkehr zum Normalarbeitstag forderten, bestanden die Unternehmer auf der Beibehaltung der verlängerten Arbeitszeit (vgl. Dok. Nr. 358).

Nun bot § 7 der genannten ArbeitszeitVO dem RArbM die Möglichkeit zur Intervention. Dieser Paragraph bestimmt, daß für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit im allgemeinen nicht zulässig sein soll; der RArbM kann festsetzen, welche Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern unter diese Schutzvorschrift fallen. Bereits am 23. 7. hatte der RArbM dem Vorl. RWiR ein Verzeichnis der dem § 7 der ArbeitszeitVO zu unterstellenden Arbeiterkategorien zur Begutachtung übermittelt. In einem ergänzenden Schreiben vom 9. 10. forderte der RArbM den RWiR auf, seine Beratungen zunächst auf die Arbeiter in Hochofenwerken und Kokereien zu konzentrieren, da gegen ein Fortbestehen der Zwölfstundenschicht in diesen Betrieben die schwersten Bedenken bestünden und deshalb eine AusführungsVO zu § 7 der ArbeitszeitVO in diesem Fall besonders dringlich sei (Bericht des Sozialpol. Ausschusses des RWiR vom 10.1.25, R 43 I /2059 , Bl. 31-113).

Da sich die Untersuchungen des RWiR in die Länge zogen, legte der RArbM am 9.12.24 dem Kabinett den Entwurf einer „VO über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken“ vor. Nach Art. 1 der VO soll § 7 der ArbeitszeitVO vom 21.12.23 (Achtstundentag) Anwendung finden „1) in Kokereien auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten an den Koksöfen beschäftigt sind einschließlich der Zufuhr der Kohle zu den Öfen und einschließlich der Abfuhr des fertigen Kokses von den Öfen, 2) in Hochofenwerken auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten an den Hochöfen beschäftigt sind einschließlich der Zufuhr des Kokses, der Erze und der Zuschläge zu den Hochöfen und einschließlich der Abfuhr des flüssigen Roheisens von den Hochöfen oder der Entfernung des gegossenen Roheisens aus der Gießhalle“. Diese Bestimmungen sollen am 1.3.25 in Kraft treten. Falls die wirtschaftliche Lage in einem Teil des Reichsgebiets die Inkraftsetzung der VO nicht zuläßt, kann die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des RArbM den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben. In der Begründung wird ausgeführt: Es sei beabsichtigt gewesen, den Erlaß der VO zurückzustellen, bis der Sozialpol. Ausschuß des RWiR das angeforderte Gutachten erstattet hat. Damit sei vor Mitte Jan. 1925 jedoch nicht zu rechnen. So lange könne aber das RArbMin. „im Hinblick auf die immer stärker werdende Beunruhigung der Arbeiterschaft nicht warten. […] Die aus dieser Anordnung erwachsende Belastung kann von den Werken auch unter den jetzigen Verhältnissen getragen werden.“ (R 43 I /2058 , Bl. 311-313).

[1215] Der § 7 des Arbeitszeitgesetzes2 vom Dezember 1923 verpflichtet den Arbeitsminister, durch Verordnung diejenigen Betriebe zu bestimmen, in denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Schwere der Arbeit der Achtstundentag aufrechterhalten werden soll. Sowohl aus sachlichen wie aus politischen Gründen ist es notwendig, zunächst den Schwerstarbeitern in der Eisenindustrie, die in Tag- und Nacht- und Sonntagsschichten arbeiten, die Vorteile dieser Gesetzesbestimmung zuzuwenden. Gegen die bezeichneten, ausnahmsweise langen Arbeitszeiten richtet sich die gesamte öffentliche Meinung. Die Industrie ist wirtschaftlich in der Lage, für die Kokereien und Hochofenwerke – um diese handelt es sich – eine kürzere Arbeitszeit einzuführen, denn die Zahl der dadurch benötigten neuen Arbeitskräfte ist nicht übermäßig groß. Sie fürchtet nur, daß dadurch auch andere Teile der Großeisenindustrie in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Demgegenüber ist zu betonen, daß die Gewerkschaften für diese, wenn auch etwas einseitige Regelung, Verständnis haben und nicht gewillt sind, Konsequenzen daraus zu ziehen, so lange die wirtschaftliche Lage Deutschlands diese Konsequenzen nicht zuläßt. Die Lage der Kokerei- und Hochofenarbeiter gegenüber allen anderen Arbeitern ist dadurch besonders erschwert, daß die Kokerei- und Hochofenarbeiter erstens sonntags und zweitens unter den Einflüssen der größten Hitze auf der einen Seite und der Nässe und Kälte und des schlechten Wetters auf der anderen Seite in unbedeckten Räumen arbeiten müssen. Eine Vorzugsbehandlung dieser Arbeiterkategorie ist also sachlich gerechtfertigt. Jedes Kabinett wird zu einem Vorgehen in dieser Richtung gezwungen sein. Die jetzige Regierung hat sich grundsätzlich bereit erklärt, das Washingtoner Abkommen zu ratifizieren3. Der vorliegende Antrag liegt in der gleichen Richtung. Der Reichswirtschaftsrat ist bereits im Oktober um ein beschleunigtes Gutachten in dieser Angelegenheit angegangen worden. Dieses Gutachten hat sich immer wieder verzögert, trotz der Dringlichkeitserklärung von seiten des Reichsarbeitsministeriums. Neuestens hat der Reichswirtschaftsrat die ersten Beratungen über das zu erteilende Gutachten auf den 20. Dezember 1924 angesetzt, d. h. mit anderen Worten, in diesem Jahre kommt überhaupt kein Gutachten mehr zustande. Für den Reichsarbeitsminister ist es unmöglich, dadurch die Entscheidung in die Länge ziehen zu lassen. Für das Inkrafttreten der Verordnung ist eine genügend lange Frist vorgesehen. In besonderen Fällen kann diese Frist noch verlängert werden.

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Es muß heißen „der Arbeitszeitverordnung“.

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S. hierzu Dok. Nr. 288, P. 4.

Der Reichswirtschaftsminister weist auf die außerordentliche Bedeutung des Entwurfs der Verordnung hin. Er befürchte von ihrem Erlaß Rückwirkungen auf den gesamten Bergbau, wodurch dann der mühselige Aufbau der Arbeitszeit[1216] zerschlagen würde. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß vom sozialen Standpunkt eine Senkung der Arbeitszeit in den von der Verordnung vorgesehenen Betrieben erwünscht sei. Jedenfalls bitte er, heute keine Entscheidung zu fällen. Der Gutachterausschuß des Reichswirtschaftsrats prüfe diese Dinge aufs genaueste, das Gutachten würde ja bis zum 20. aller Voraussicht nach vorliegen. Er bitte dringend, dies noch abzuwarten4.

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Mit Schreiben vom 19. 12. an den StSRkei übersendet der RWiM eine Neufassung seiner Ausführungen in der obigen Ministerbesprechung mit der Bitte, das Protokoll entsprechend zu ändern. Auf Anordnung MinDir. Kempners unterbleibt die Änderung jedoch, stattdessen wird die vom RWiM übersandte Textfassung dem Protokoll als Anlage beigefügt. Sie lautet: „Der Reichswirtschaftsminister weist auf die wirtschaftliche Tragweite der Verordnung hin. Nach eingehenden Prüfungen im Bergbau sei zu befürchten, daß eine Arbeitszeitverkürzung die Wirtschaftlichkeit der ohnehin zum großen Teil mit Verlust arbeitenden Betriebe aufheben und Betriebseinschränkungen sowie Stillegungen zur Folge haben werde. Die Besichtigungen des Reichswirtschaftsrats hätten ein gleiches Bild wie für die Kokereien auch für die Eisenwerke ergeben; bei der augenblicklich um 30% und mehr gegenüber dem regelmäßigen Stande verringerten Erzeugung sei auch dort die Einführung des Dreischichtentages nur unter schwersten wirtschaftlichen Schädigungen sowie unter überaus ungünstigen Rückwirkungen für die Arbeiterschaft möglich. Wenn die Verordnung erst zum 1. März in Kraft treten würde, so sei bis dahin keineswegs mit Sicherheit eine diese Schäden ausgleichende Konjunkturbesserung für die Schwerindustrie zu erwarten. Zur sozialen Seite komme in Betracht, daß freilich Gesundheit und Kultur dringend eine Verringerung der Arbeitszeit anstreben lasse, daß aber doch durch technische Einrichtungen der letzten Jahre die Gesundheitsgefahren verringert und erhöhte Pausen für die körperliche Arbeit ermöglicht seien, so daß man keineswegs die zwölf Stunden Dienstleistung einer zwölfstündigen vollen Arbeitsleistung gleichsetzen dürfe.

Bei den bisherigen Besichtigungen sei sowohl von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite bestritten worden, daß sich die Arbeitszeitverkürzungen auf die im Entwurf vorgesehenen Arbeiter beschränken ließen. Die Arbeiter an den Martinöfen, Walzwerken, Röhrengießereien würden die gleichen Forderungen stellen und damit eine allgemeine Unruhe in die Betriebe tragen. Man müsse vor allen Dingen auch Rückwirkungen auf den gesamten Bergbau befürchten, wodurch die so sehr notwendige Arbeitszeitverlängerung im Bergbau hinfällig werde.

Da bei der augenblicklichen Wirtschaftslage die sozialen Verbesserungen für die Arbeiterschaft insgesamt nur mit sozialen Nachteilen auf der anderen Seite erkauft werden könnten und die wirtschaftlichen Wirkungen noch nicht zu übersehen seien, bitte er, heute keine Entscheidung zu fällen. Der Arbeitsausschuß des sozialpolitischen Ausschusses des Reichswirtschaftsrats sei mit der Untersuchung beauftragt worden und arbeite hingebend und sachlich ohne jede Verzögerungsabsicht an dieser Aufgabe. Ihn nun kurz vor dem Abschluß seiner Arbeit auszuschalten, erscheine ganz unmöglich, zumal dem Reichswirtschaftsrat erst jüngst wieder von der Reichsregierung Zusagen hinsichtlich seiner Mitwirkung gegeben worden seien. Für die Reichsregierung könne ein solches verantwortliches Gutachten nur erwünscht sein. Zudem sei von dem Herrn Reichskanzler wie dem Herrn Reichsarbeitsminister vor wenigen Tagen erklärt worden, daß die Verordnung nicht unmittelbar erlassen, sondern das Gutachten des Reichswirtschaftsrats abgewartet werden solle; da die Verordnung auch nach dem Vorschlag des Herrn Reichsarbeitsministers erst am 1. März 1925 in Kraft treten solle, könne die Übergehung des Reichswirtschaftsrats auch nicht mit Dringlichkeit der Regelung gerechtfertigt werden.“

Der Vizekanzler Da die Wirkung der Verordnung erst am 1. März 1925 eintreten solle, so scheine es ihm nicht nötig, schon heute einen Beschluß zu fassen. Für die Betriebe würde es durchaus genügen, wenn sie einen Monat vorher Bescheid wüßten. Diese Zeit würde für sie reichen, um die neuen Arbeitszeiten in ihre Rechnung einzustellen. Er bitte, heute noch keine Entscheidung zu fällen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schließt sich diesem Wunsche an und bittet, das Votum des Wirtschaftsrats abzuwarten.

[1217] Der Reichsminister des Auswärtigen Die jetzige Arbeitszeit werde sich in den in der Verordnung genannten Betrieben auf die Dauer nicht aufrechterhalten lassen, aber die wirtschaftliche Gesamtwirkung würde schwer sein, denn die Herabsetzung der Arbeitszeit würde sich auf jene Schichten nicht beschränken lassen. Wenn das Kabinett diese erst für den 1. März geplante Maßnahme schon jetzt, zehn Tage vor dem Vorliegen des Gutachtens, beschließe, würde es sich schweren Vorwürfen aussetzen. Er könne im Augenblick die Tragweite der Maßnahme auch nicht übersehen. Auch er bitte, die Entscheidung heute noch zurückzustellen.

Er müsse hier noch eine andere Frage zur Sprache bringen. Er habe gehört, daß trotz sehr hoher Haldenbestände die Reparationskohle nicht voll geliefert sein soll.

Der Reichsarbeitsminister legt gegenüber den Ausführungen des Reichswirtschaftsministers und anderer Mitglieder des Kabinetts dar, daß Konsequenzen für den Bergbau nicht zu befürchten seien. Er sei der Meinung, daß dem Reichswirtschaftsrat die Erteilung des Gutachtens außerordentlich schwer falle. Die Kommission würde sich spalten, und die Mitglieder der dritten Abteilung würden schwerlich die ganze Verantwortung übernehmen wollen5. Er, der Reichsarbeitsminister, könne vor der Öffentlichkeit die Verantwortung weiterer Verzögerung nicht tragen6.

5

Der Ausschuß des RWiR, der mit der Ausarbeitung eines Gutachtens über die Arbeitsbedingungen in Kokereien und Hochofenwerken beauftragt ist, besteht aus drei Abteilungen mit je vier Mitgliedern. Die erste Abteilung setzt sich aus Arbeitgebervertretern, die zweite aus Arbeitnehmervertretern und die dritte aus unabhängigen Sachverständigen zusammen.

6

Die Ausführungen des RArbM werden in der ursprünglichen Protokollfassung an dieser Stelle folgendermaßen wiedergeben: „Der Reichsarbeitsminister bittet nochmals dringend, seinem Entwurf schon heute zuzustimmen. Auch namhafte Industrielle hätten ihm gegenüber die Maßnahme selbst für durchaus tragbar erklärt und Bedenken nur wegen etwaiger Rückwirkungen geäußert. Im übrigen würde der Reichswirtschaftsrat froh sein, wenn das Kabinett ihm die Entscheidung abnehme. Es mache den Eindruck, als ob der Gutachterausschuß sich vor der Entscheidung scheue. Wenn jetzt nicht gehandelt würde, so befürchte er ernsthaft einen Streik. Es komme endlich hinzu, daß er sich mit seiner Autorität für die Sache eingesetzt habe und die Dinge nicht länger laufen lassen könne.“

Der Vizekanzler Vielleicht könne man der Öffentlichkeit mitteilen, daß der Reichsarbeitsminister den Antrag auf Erlaß der Verordnung gestellt, daß das Kabinett aber beschlossen habe, zunächst das Gutachten abzuwarten.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schließt sich diesem Vorschlag an.

Der Reichsarbeitsminister erklärt nochmals, daß er bei seinem Antrag bleiben müsse.

Das Kabinett beschließt gemäß dem Vorschlag Jarres/Graf Kanitz7.

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Zur weiteren Behandlung dieser Frage s. Dok. Nr. 378, P. 1.

Die Formulierung einer amtlichen Verlautbarung wurde aufgestellt und vom Kabinett angenommen.

Staatssekretär Fischer: Zur Reparationskohlenlieferung: Die Lieferungen seien im November nicht voll durchgeführt. Die Gründe lägen darin, daß durch ungünstiges Wetter die Transporte auf dem Rhein behindert waren. Die Rückstände[1218] würden alsbald aufgeholt werden; betroffen seien eigentlich nur die Italiener.

Der Reichsminister des Auswärtigen bittet dringend, die Minderbeträge schleunigst nachzuholen.

Staatssekretär Fischer: Alle Dispositionen hierzu seien bereits getroffen.

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