1.28.2 (ma12p): 2. Frage des weiteren Vorgehens bei der Durchführung des Dawes-Berichts.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 11). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

2. Frage des weiteren Vorgehens bei der Durchführung des Dawes-Berichts.

Der Reichskanzler hielt es für notwendig, daß gegen die französische Behauptung, die deutsche Regierung käme mit den Gesetzentwürfen2 nicht[758] voran, Verwahrung eingelegt werde. Wenn jetzt verlangt werde, die deutsche Regierung solle bis zum 15. Juli mit den Gesetzen fertig sein, so sei dies wohl nur aus einer Unkenntnis der tatsächlichen Dinge zu erklären.

2

Gemeint sind die Gesetzentwürfe zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens.

Der Reichsminister des Auswärtigen warf die Frage auf, ob die Möglichkeit bestehe, die Gesetze bis zur Londoner Konferenz im Reichstag durchzubringen, wenn vorher über das, was auf der Londoner Konferenz bestimmt werden sollte, keine Klarheit bestünde3. Deutschland habe die Zurücknahme der französischen Ordonnanzen im Ruhrgebiet, die Wiederherstellung der Verwaltungshoheit und die Räumung der vertragswidrig besetzten Gebiete zu fordern. Ohne eine Erklärung über diese Forderungen scheine ihm die Durchbringung der Gesetze unmöglich. Nicht notwendig sei, daß Bestimmungen über die Räumung in einem internationalen Abkommen vertraglich festgelegt würden. Es genügten Erklärungen der französischen Regierung oder der Alliierten. Klarheit müsse aber geschaffen werden. Die Verbindung der Räumung mit der Kommerzialisierung der Industrieobligationen sei unerträglich. Der Termin der Räumung werde damit in die Hand der Gegenseite gelegt4. Herriot habe in London auch den Versuch gemacht, MacDonald zu bestimmen, seine Einwilligung zu dem Verbleiben in Düsseldorf zu geben5. Daraus gehe hervor, daß Herriot sich[759] scheue, sich mit den großen Faktoren außerhalb des Parlaments auseinanderzusetzen.

3

Bei Besprechungen in Chequers am 21./22.6. hatten MacDonald und Herriot vereinbart, daß Mitte Juli eine Konferenz zur Inkraftsetzung des Sachverständigen-Gutachtens nach London einberufen werden solle. Als Konferenzbeginn war der 16. 7. vorgesehen.

Am 27. 6. hatte Botschafter Hoesch eine Unterredung mit Herriot, um die Frage des Konferenzprogramms zu klären. Nach dem telegrafischen Bericht Hoeschs aus Paris vom 28. 6. habe Herriot den Standpunkt vertreten, daß der RT die Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens noch vor der Londoner Konferenz, also vor dem 16. 7. annehmen müsse; seien die Gesetze bis dahin nicht angenommen, müsse die Konferenz verschoben werden. Hoesch habe dagegen erklärt, die Annahme der Reparationsgesetze durch den RT sei ausgeschlossen, „wenn nicht Regierung ein Dokument in Händen habe, in dem modus procedendi der Durchführung Sachverständigen-Gutachtens festgelegt sei. RT würde Gesetze nicht in die Luft hinein annehmen, ohne vorher zu wissen, zu welchem Zeitpunkte und in welchem Ausmaße Einbruchsmächte dt. Wirtschaftssouveränität im besetzten Gebiet wiederherzustellen sich verpflichteten.“ Darüber hinaus erscheine ihm (Hoesch) „aber auch vorherige Fixierung der Daten der militärischen Räumung notwendig.“ Herriot habe darauf u. a. vertraulich mitgeteilt, es sei beabsichtigt, Deutschland zu der Konferenz einzuladen, sobald sich die Alliierten untereinander verständigt hätten, und dann mit Deutschland ein Protokoll über die Durchführung des Gutachtens zu unterzeichnen. Das Protokoll könne Zusagen über die wirtschaftliche Räumung enthalten. Eine frühere schriftliche Festlegung komme nicht in Betracht. Bezüglich der Frage der militärischen Räumung habe Herriot geäußert, „er habe Angst vor deutscher Gefahr und ersuche dringend, ihm dieses heikle Thema augenblicklich zu ersparen“. (Pol.Arch. des AA, Büro RM, 5 Reparation, Bd. 19).

4

Nach Zeitungsberichten sollen Theunis und Herriot bei verschiedenen Gelegenheiten erklärt haben, daß die Räumung des Ruhrgebiets erst dann erfolgen könne, wenn die Obligationen, die Deutschland gemäß dem Sachverständigen-Gutachten auszustellen hat, auf dem Kapitalmarkt untergebracht und insofern „kommerzialisiert“ würden. Hierzu heißt es in einem Telegramm Stresemanns an die dt. Missionen in Brüssel und Paris vom 4. 7.: Die Verknüpfung der Räumungsfrage mit der Kommerzialisierung der Obligationen sei für Deutschland unannehmbar. „Da Obligationen nicht auf deutschem Markt untergebracht werden könnten, sondern nur auf Auslandsmärkten, würde Zeitpunkt Räumung vollständig in Händen Alliierter sein.“ (Pol. Arch., Büro RM, 5 Reparation, Bd. 19).

5

In seinem Bericht vom 26. 6. über die Besprechungen zwischen MacDonald und Herriot am 21./22. 6. in Chequere teilte Botschafter Sthamer aus London u. a. mit: Herriot solle den Wunsch geäußert haben, Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort auch nach der Räumung des Ruhrgebiets weiter besetzt zu halten. Er, Sthamer, fürchte, daß die Engländer in dieser Hinsicht zu einem Kompromiß geneigt sein könnten „in der falschen Erwägung, daß die Besetzung dieser drei Städte vor dem Ruhreinbruch vorgenommen wurde und somit mit der Befreiung des Ruhrgebiets nichts zu tun hat“ (Pol. Arch., Sonderreferat WRep., 14 A, Interall. Vorbesprechungen wegen des Sachverständigengutachtens und die interall. und die internationale Konferenz in London vom Juli–August 1924, Bd. 1).

Wenn die deutsche Regierung dem Reichstag keine klaren Zusagen in den politischen Fragen machen könne, sei zu befürchten, daß die Gesetze mit Erklärungen des Reichstags in politischen Fragen belastet würden. Das werde aber nur die Situation erschweren und nehme der Regierung die Führung aus der Hand. Er sei der Meinung, die Londoner Konferenz müsse der Votierung der Gesetze im Reichstag vorangehen. In London könne man dann erklären: Die Gegenseite habe die grundsätzliche Zustimmung der Regierung zu dem Gutachten. Über die Gesetze sei mit der Gegenseite eine Einigung erzielt. Wenn jetzt der Mantelvertrag über die politischen Fragen fertiggestellt werde, könnte festgelegt werden, daß die in dem Mantelvertrag vorgesehenen Maßnahmen in Kraft treten, sobald die deutschen Gesetze in Kraft gesetzt worden seien. Bei diesem Vorgehen werde es möglich sein, die Gesetze im Reichstag durchzubringen. Man könne der Gegenseite auch erklären, daß die deutsche Regierung bereit sei, alle parlamentarischen Mittel anzuwenden, um die Annahme zu erzwingen.

Der Reichsarbeitsminister hielt das Vorgehen der Franzosen an sich für konsequent. Deutschland habe jetzt die Gesetze fertigzustellen. Er sei der Meinung, daß darin keine Verzögerung zu dulden sei. Er glaube sogar, daß die Regierung jetzt bei der Gegenseite vorstellig werden müßte über den Verlauf und Stand der Arbeiten und wie es der Regierung durch die Komitees6 unmöglich gemacht werde, die Gesetze zu vollenden. Richtig scheine ihm, daß die Gesetze nicht durchgebracht werden können, wenn nicht Gewißheit darüber bestände, was die Gegenseite in den politischen Fragen zu tun beabsichtige. Man könne aber, um das Inkrafttreten der Gesetze von den Maßnahmen der Gegenseite abhängig zu machen, vielleicht so vorgehen, daß man das Inkrafttreten einem Einführungsgesetz vorbehalte. Dann könne der Reichstag die eigentlichen Gesetze verabschieden, und zwar könne dies bis zum 20. Juli geschehen, und das Einführungsgesetz werde erst nach der Londoner Konferenz verabschiedet.

6

Gemeint sind die Organisationskomitees für die RB-Gesellschaft, die Notenbank und die Industriebelastung, die mit der Beratung der Gesetzentwürfe zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens befaßt sind.

Der Reichskanzler hielt es ebenfalls für notwendig, sich durch eine Demarche von Berlin gegen die Behauptung, Deutschland verzögere die Arbeiten, zu wenden. Für bedenklich hielt er es jedoch zu fordern, daß von der Gegenseite auf die Ausschüsse7 hinsichtlich einer Beschleunigung der Arbeiten eingewirkt werde. Darüber, daß die Arbeiten beschleunigt werden müßten, seien sich alle einig. Er glaube aber nicht, daß die Gesetze bis zur Londoner Konferenz fertiggestellt werden könnten. Das Inkrafttreten müsse von den Maßnahmen der Gegenseite abhängig gemacht werden. Zweifelhaft scheine ihm,[760] ob die Gegenseite darin einwillige, die Londoner Konferenz stattfinden zu lassen, bevor die Gesetze im Reichstag verabschiedet seien.

7

S. Anm. 6.

Der Reichsminister des Auswärtigen wies auf die Gefahr hin, die darin läge, daß bei einer sofortigen Einbringung der Gesetze im Reichstag das eine oder andere schon vor der Londoner Konferenz abgelehnt werde. Deutschland würde dann das Dawes-Gutachten zunichte machen. Wenn man seinem Vorschlage folge und die Regierung die Zusage der Gegenseite dem Reichstag mitbringe, wäre die innenpolitische Situation bedeutend günstiger.

Der Reichsminister der Finanzen hielt es mit Rücksicht auf die außerordentlich schwierigen Verhandlungen, die noch bevorständen, insbesondere mit den Ländern in der Frage der Organisation bei der Eisenbahn und der finanziellen Auseinandersetzung für das richtigste, jeden Gesetzentwurf sofort nach Fertigstellung dem Reichstag vorzulegen. Die politischen Fragen müßten zunächst zurückgestellt werden, was durch einen Schlußparagraphen mit dem Inhalt „Das Inkrafttreten wird durch besonderes Reichsgesetz bestimmt“ erreicht werden könne.

Der Reichskanzler schloß sich dieser Auffassung an, glaubte aber, daß sich dieses Vorgehen mit dem Vorschlage des Reichsministers des Auswärtigen vereinigen ließe.

Der Reichsverkehrsminister war auch der Auffassung des Reichsministers des Auswärtigen. Er gab zu erwägen, die Gesetze vor der Londoner Konferenz dem Reichstag gar nicht vorzulegen, sondern lediglich von der Regierung fertigzustellen und die so fertigen Gesetze nach London mitzunehmen.

Der Reichsminister des Innern schloß sich ebenfalls der Auffassung des Reichsministers des Auswärtigen an.

Der Reichswirtschaftsminister hielt es für möglich, daß z. B. das Reichsbankgesetz in kürzester Zeit dem Reichstag vorgelegt und dies vorweg behandelt werden könnte. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze sei durch ein Einführungsgesetz zu bestimmen. Dieses Einführungsgesetz sei das entscheidende und biete Gelegenheit für die Geltendmachung der politischen Gesichtspunkte.

Staatssekretär Bracht glaubt bezüglich der Stellungnahme des Reichstags nicht so schwarz sehen zu sollen. Das Einführungsgesetz bedürfe nicht einer Zweidrittelmehrheit. Es sei daher möglich, daß bei Zurückstellung der politischen Fragen die Gesetze selbst mit Zweidrittelmehrheit zustande kämen und daß das Einführungsgesetz, dem die Deutschnationalen nicht zustimmen würden, die Gesetze mit einfacher Majorität in Kraft setze.

Der Reichskanzler stellte als die Meinung des Kabinetts fest, daß daran festgehalten werde, die Fertigstellung der Gesetzentwürfe soviel wie möglich zu beschleunigen. Nach dem Vorschlage des Reichsministers des Auswärtigen solle ferner mit den Regierungen der Alliierten in Verbindung getreten werden, um sich dagegen zu verwahren, daß von deutscher Seite die Fertigstellung der Gesetzentwürfe verzögert werde8. Dabei solle weiter darauf hingewiesen[761] werden, welche Schwierigkeit darin liege, daß die Gesetze im Reichstag angenommen werden sollen, ohne daß in der Erledigung der Ehrenpunkte eine Klarheit geschaffen sei. Die deutsche Regierung halte es daher für notwendig, daß die Londoner Konferenz zunächst über die politischen Fragen befinde, um dadurch der Reichsregierung die Möglichkeit zu geben, die Gesetze im Reichstag durchzubringen. Falls die Gegenseite für dieses Vorgehen nicht zu gewinnen sei, sei zu versuchen, Erklärungen über die politischen Fragen schon vor der Londoner Konferenz zu erhalten9.

8

Vgl. hierzu Dok. Nr. 243, Anm. 5.

9

Im Instruktionstelegramm Stresemanns vom 1. 7. an Botschafter Hoesch, das auf den Bericht Hoeschs vom 28. 6. (s. Anm. 3, zweiter Absatz) antwortet, heißt es u. a.: Die Forderung Herriots, daß der RT die Gesetze noch vor der Londoner Konferenz verabschieden müsse, „läuft darauf hinaus, daß Deutschland sich einseitig binden, also vorleisten und sich wegen frz. Gegenleistungen auf guten Willen Frz. Reg. verlassen soll […] RReg. kann Gesetze nur dann RT vorlegen, wenn sie dabei beweisen kann, daß Durchführung Gutachtens auch auf all. Seite zweifelsfrei sichergestellt. […] Inkraftsetzung Gutachtens deshalb nur in der Weise denkbar, daß erster Akt Unterzeichnung eines Protokolls ist, worin einerseits die von Dt. Reg. und andererseits die von all. Regierungen zu treffenden Maßnahmen sowie auch zeitliche Reihenfolge beiderseitiger Maßnahmen vereinbart werden. Es erscheint nicht zweckmäßig, Protokoll mit technischen Einzelheiten zu belasten. Nur müssen Anordnungen der Besatzungsmächte zum Zweck wirtschaftlicher Räumung wenigstens in großen Zügen angegeben werden, um Streit über Interpretation möglichst auszuschalten.“ Der wesentliche Inhalt des Protokolls müsse schon vor der Londoner Konferenz in vertraulicher Fühlungnahme mit uns festgestellt werden. Auch müsse die Frage der militärischen Räumung geklärt werden, da sonst mit einer Annahme der Gesetze durch den RT nicht zu rechnen sei. „Wir können uns damit abfinden, daß militärische Räumung nicht in demselben Protokoll wie wirtschaftliche Räumung, sondern in besonderem Akte geregelt oder daß darüber auch nur einseitige, aber formelle Erklärung von Alliierten abgegeben wird. Dabei kommt es weniger auf die sofortige Vornahme der Räumung an. Wir können über Zeitpunkt mit uns reden lassen. Erforderlich nur, daß gleichzeitig mit Unterzeichnung Protokolls über wirtschaftliche Räumung auch Verpflichtung zur militärischen Räumung bindend festgelegt und daß Termin dafür in einer Weise bestimmt wird, die Franzosen später kein Ausweichen gestattet. Auch darf nicht vergessen werden, daß sich Verpflichtung nicht nur auf Ruhrgebiet, sondern auf gesamtes über VV hinaus besetztes Gebiet, namentlich also auf Düsseldorf und Duisburg– Ruhrort erstrecken muß. […] Ich bitte, jede Gelegenheit zu benutzen, um diesen Standpunkt zur Geltung zu bringen. London, Rom und Brüssel erhalten entsprechende Weisung.“ (Pol. Arch. des AA, Büro RM, 5 Reparation, Bd. 19).

Der Reichsminister des Auswärtigen hielt es für notwendig, die Öffentlichkeit in dieser Richtung vorzubereiten. Es wurde beschlossen, daß die Parteiführer in den nächsten Tagen empfangen werden sollen10.

10

Eine Aufzeichnung hierüber war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Die DAZ Nr. 312 vom 5. 7. meldet: Stresemann habe die Fraktionsführer der DNVP, der DVP, des Zentrums, der BVP, der DDP und der SPD zu einer Besprechung über die außenpolitische Lage empfangen. „Wie wir hören, herrschte Übereinstimmung darüber, daß vor der Londoner Konferenz eine Reichstagsberatung über die Gesetze zum Sachverständigen-Gutachten nicht mehr stattfinden könne, da die Organisationsausschüsse ihre Arbeiten nicht rechtzeitig beenden können. Der Minister unterrichtete sodann die Fraktionsführer über den Gang der Verhandlungen, soweit die wirtschaftspolitischen Voraussetzungen auf seiten der Alliierten zur Durchführung des Gutachtens in Frage kommen und gab den Abgeordneten ferner Kenntnis von der Einleitung von Verhandlungen mit Frankreich und Belgien über die Räumung des Ruhrgebietes.“

Der Vizekanzler gab zu erwägen, ob nicht die Gesetze wenigstens dem Reichsrat schon vorgelegt werden sollten. Es wäre schon viel gewonnen, wenn die Regierung auf der Londoner Konferenz die Zustimmung des Reichsrats zu den Gesetzentwürfen habe.

[762] Dem Vorschlage wurde zugestimmt11.

11

Tatsächlich werden die Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens dem RR erst nach der Londoner Konferenz, nämlich am 19. 8., vorgelegt.

Der Reichsminister der Finanzen fragte, ob es zweckmäßig und erforderlich sei, in der Frage der Anleihe12 von Berlin aus etwas zu unternehmen.

12

Gemeint ist die Auslandsanleihe von 800 Mio GM, die das Sachverständigen-Gutachten zur Ingangsetzung der dt. Reparationsleistungen vorsieht.

Der Reichsbankpräsident glaubte, daß von Berlin aus wenig getan werden könne. Die Anleihe liege in den Händen von Morgan und der Bank von England. Diese würden schon die erforderlichen Vorbesprechungen abhalten. Für ganz ausgeschlossen halte er es, daß die Anleihe nicht zustande käme, da sie die Voraussetzung des ganzen Dawesschen Gutachtens bilde.

Extras (Fußzeile):