1.29.2 (ma12p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Zölle und Umsatzsteuer.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

2. Entwurf eines Gesetzes über Zölle und Umsatzsteuer.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt des Entwurfs vor1.

1

Dem Kabinett liegt der vom RFM übersandte Entwurf eines „Gesetzes über Zölle und Umsatzsteuer“ vor. Zur Vorgeschichte vgl. Dok. Nr. 228, P. 1 und Nr. 235, P. 1. Die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs: Art. I (Zölle), § 1 hebt die seit dem 4.8.14 bestehende Zollfreiheit für Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Kartoffeln, Rinder, Schafe, Schweine, Fleisch und Speck auf. § 2 ermächtigt die RReg., die Zölle für diese Waren bis auf die am 31.7.14 gültig gewesenen Vertragszollsätze zu senken, bei Gefrierfleisch und Büchsenfleisch auch unter die Vertragszollsätze herunterzugehen. § 4 verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes über die Ermächtigung zu vorübergehenden Zolländerungen vom 5.8.22 (RGBl. I, 709). Nach Art. II (Umsatzsteuer), § 1 wird der Satz der allgemeinen Umsatzsteuer von 2½% auf 2% ermäßigt. In der vorläufigen Begründung zum GesEntw. heißt es einleitend: „Die in der Kriegs- und Nachkriegszeit eingetretene Extensivierung der landwirtschaftlichen Betriebe hat eine verstärkte Einfuhr von Lebensmitteln aus dem Ausland erforderlich gemacht und damit die dt. Volkswirtschaft im allgemeinen und die dt. Währung im besonderen empfindlich geschädigt. Eine Änderung dieses Zustandes ist von einer Beseitigung der jetzigen Zollfreiheit für die hauptsächlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse [Art. I, § 1] zu erwarten. Um die damit notwendig verbundene Belastung des Verbrauchers in erträglichen Grenzen zu halten, muß die Möglichkeit geschaffen werden, die an sich wieder in Kraft tretenden autonomen Zölle von vornherein angemessen zu senken [Art. I, § 2]. Eine weitere wesentliche Entlastung des Verbrauchers soll durch eine Ermäßigung der allgemeinen Umsatzsteuer [Art. II] erreicht werden.“ (R 43 I /2416 , Bl. 259-267).

[763] Der Reichsarbeitsminister machte darauf aufmerksam, daß der Entwurf in seiner vorstehenden Fassung es der Regierung unmöglich mache, bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Viehzucht, abgesehen von Gefrierfleisch, unter die Vertragszollsätze herunterzugehen2.

2

Das bezieht sich auf Art. I, § 2 des GesEntw. (s. Anm. 1).

Der Reichswirtschaftsminister beantragte daraufhin, die Regierung zu ermächtigen, allgemein und nicht nur bei Gefrierfleisch unter die Vertragszollsätze zu gehen.

Der Reichsminister der Finanzen bezeichnete das aus außen- und innenpolitischen Gründen als untragbar.

[Das Kabinett stimmte dem Entwurf, soweit er sich auf die Zölle bezog (Art. I des Entwurfs), mit einigen Änderungen zu.]

Ministerialdirektor Popitz erläuterte den Entwurf, soweit er sich auf die Umsatzsteuer bezog.

Der Reichswirtschaftsminister bezeichnete es als notwendig, daß die Umsatzsteuer weiter gesenkt und daß die Verbrauchssteuern weiter erhöht würden. Er regte ferner an, eine Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, wonach im Falle des Exports einer Ware die Umsatzsteuer zurückvergütet werden könne. Eine Ermächtigung in dieser Richtung müsse dem Reichsminister der Finanzen gegeben werden.

Ministerialdirektor Popitz führte aus, daß es nicht möglich sei festzustellen, wie hoch ein einzelner Gegenstand mit Umsatzsteuer belastet sei.

Auch der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß diese Frage kaum zu lösen sei.

Auf den Einwand des Reichswirtschaftsministers, daß in Österreich die Umsatzsteuer im Falle des Exports der Ware zurückvergütet werde, erwiderte der Reichsminister der Finanzen daß die Umsatzsteuer in Österreich ganz anders gestaltet sei als in Deutschland. Das Reichsfinanzministerium werde jedoch bemüht sein, die Sache weiter zu verfolgen.

Das Kabinett stimmte sodann dem Entwurf, auch soweit er sich auf die Umsatzsteuer bezieht (Artikel II, III), zu. Über die Begründung zum Gesetzentwurf sollen sich noch das Reichsfinanz-, das Reichswirtschafts-, das Reichsarbeits- und das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ins Benehmen setzen3.

3

Der GesEntw. über Zölle und Umsatzsteuer wird am 3. 7. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. 1924, Nr. 104). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 252, P. 3.

Extras (Fußzeile):